Urteile nach Gerichten

Landesarbeitsgericht , Urteil v. 07.11.2005 - Az.: 15 Sa 88/05
Leitsatz:
Kammergericht , Urteil v. 20.01.2009 - Az.: 5 U 48/08
Leitsatz:

Wird ein Produkt zum eigenen wirtschaftlichen Nachteil beworben, kann dies eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung darstellen, wenn der Verbraucher damit zu einem Alternativkauf ermutigt wird.

Kammergericht , Urteil v. 18.07.2008 - Az.: 5 U 175/07
Leitsatz:

Die Werbeaussage "zwei CPU-Kerne 2 x 2800 MHz = 5600 MHz" ist objektiv unwahr und eine Irreführung im wettbewerbsrechtlichen Sinn.

Kammergericht , Beschluss v. 29.01.2009 - Az.: 10 W 73/08
Leitsatz:

1. Eine Person, die eine herabsetzende Behauptung über Dritte auf ihrer Internet-Seite aufstellt, die nicht ihrem eigenen Erfahrungsbereich entstammt, sondern vielmehr auf einem unwidersprochenen Pressebericht (hier: "WAZ"-Artikel) beruht, handelt nicht rechtswidrig.

2. Nur der Presse obliegt eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Verbreitung nachteiliger Tatsachen. Von einzelnen Personen darf eine vergleichbare Sorgfalt nur dann verlangt werden, soweit diese Tatsachenbehauptungen aus ihrem eigenen Erfahrungs- und Kontrollbereich stammt.

3. Erst ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Presseberichts besteht eine Löschungspflicht.

Hinweis: Das KG bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung des LG Berlin (Beschl. v. 11.09.2008 - Az.: 27 O 829/08).

 

Kammergericht , Beschluss v. 10.07.2009 - Az.: 9 W 119/08
Leitsatz:

Der Betreiber eines Online-Fotoportals haftet für die Rechtsverletzungen Dritter als Störer, wenn er seine Prüfungspflichten verletzt. Um massive Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden, ist dem Betreiber die Kontrollpflicht zuzumuten, ob ein Einverständnis des Abgebildeten vorliegt.

Harmonisierungsamt_fuer_den_Binnenmarkt , Entscheidung v. 08.03.2005 - Az.: R 138/2003-4
Leitsatz:
Harmonisierungsamt_fuer_den_Binnenmarkt , Entscheidung v. 27.01.2005 - Az.: 139/2005
Leitsatz:
Harmoniesierungsamt_fuer_den_Binnenmarkt , Entscheidung v. 20.04.2005 - Az.: 1316/2005
Leitsatz:
Harmoniesierungsamt_fuer_den_Binnenmarkt , Entscheidung v. 22.11.2005 - Az.: R 1014/2005-2
Leitsatz:
Europaeisches_Gericht_Erster_Instanz , Beschluss v. 28.04.2009 - Az.: T-282/07
Leitsatz:

Das Bildzeichen "Gesäßtasche links" ist als Marke für die Bereiche Bekleidung, Schuhwaren und Kopfbedeckungen nicht eintragungsfähig. Der Marke fehlt die notwendige Unterscheidungskraft. Der Verbraucher versteht darunter ein einfaches und in der Modebranche übliches dekoratives Element und keinen Herkunftsnachweis.