Urteile nach Gerichten
- HABM , Entscheidung v. 08.03.2005 - Az.: R 138/2003-4
- HABM , Entscheidung v. 14.03.2006 - Az.: R 141/2005-1
- HABM , Entscheidung v. 20.04.2005 - Az.: 1316/2005
- HABM , Entscheidung v. 22.11.2005 - Az.: R 1014/2005-2
- HABM , Entscheidung v. 23.03.2006 - Az.: R 0851/2005-1
- HABM , Entscheidung v. 26.04.2006 - Az.: R 800/2005-1
- HABM , Entscheidung v. 27.01.2005 - Az.: 139/2005
- HABM , Entscheidung v. 30.01.2004 - Az.: 226/2004
- Europäisches Gericht , Urteil v. 07.02.2007 - Az.: T 317/05
- Europäisches Gericht , Urteil v. 17.06.1998 - Az.: T 174/95
- Leitsatz:
Die Gemeinschaftsregelung über die Verfahrensfristen ist zum Schutz der Rechtssicherheit und wegen der Notwendigkeit, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz zu vermeiden, strikt einzuhalten. Daher konnte, wenn Artikel 1 der Anlage II zur Verfahrensordnung des Gerichtshofes eine Frist mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung von zehn Tagen für bestimmte, namentlich bezeichnete Länder vorsah, zu denen Schweden nicht gehörte, die Frist mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung für diesen Mitgliedstaat nur die Frist von zwei Wochen sein, die für die anderen Länder und Gebiete Europas galt.
Eine Person, der vom Rat der Zugang zu einem von dessen Dokumenten verweigert wird, hat bereits aus diesem Grund ein Interesse an der Nichtigerklärung der ablehnenden Entscheidung.
Der Beschluß 93/731 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten dient der Umsetzung des Grundsatzes eines weitestmöglichen Zugangs der Bürger zur Information zum Zweck der Stärkung des demokratischen Charakters der Organe sowie des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Verwaltung und macht diesen Zugang nicht von einer besonderen Begründung abhängig. Daß die beantragten Dokumente allgemein bekannt sind, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
Nach Artikel 37 Absatz 4 der Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 46 der Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, können mit den aufgrund eines Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden. Ein Streithelfer kann daher keine Einrede der Unzulässigkeit erheben, die nicht im schriftlichen Verfahren erhoben worden ist, und das Gericht ist somit nicht verpflichtet, auf die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Gründe einzugehen.
Das Gericht kann jedoch nach Artikel 113 der Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozeßvoraussetzungen einschließlich der von den Streithelfern geltend gemachten fehlen.
Eine auf Nichtigerklärung einer Entscheidung des Rates, mit der dem Kläger der Zugang zu Dokumenten verweigert wird, gerichtete Klage fällt auch dann in die Zuständigkeit des Gerichts, wenn die Dokumente auf der Grundlage der Bestimmungen des Titels VI des Vertrages über die Europäische Union verabschiedet wurden, der die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres betrifft.
Denn zum einen geht aus Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 93/731 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten ausdrücklich hervor, daß dieser für alle Dokumente des Rates gilt und daß seine Anwendung daher unabhängig vom Gegenstand des Dokuments ist. Zum anderen muß der Beschluß 93/731, da gemäß Artikel K.8 Absatz 1 des Vertrages über die Europäische Union die in Durchführung von Artikel 151 Absatz 3 EG-Vertrag, der die Rechtsgrundlage des Beschlusses 93/731 bildet, erlassenen Maßnahmen auf die Bestimmungen über die in Titel VI Vertrages über die Europäische Union genannten Bereiche Anwendung finden und, da dieser Beschluß keine entgegenstehende Bestimmung enthält, für die Dokumente gelten, die zu Titel VI gehören. Der Umstand, daß das Gericht gemäß Artikel L des Vertrages über die Europäische Union nicht für die Beurteilung der Rechtmässigkeit von Maßnahmen zuständig ist, die zu Titel VI dieses Vertrages gehören, steht seiner Zuständigkeit für Entscheidungen auf dem Gebiet des Zugangs der Öffentlichkeit zu diesen Maßnahmen nicht entgegen.
Die aus Artikel 190 des Vertrages folgende Verpflichtung zur Begründung von Einzelfallentscheidungen soll es zum einen den Betroffenen ermöglichen, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die ergriffene Maßnahme kennenzulernen, und zum anderen dem Gemeinschaftsrichter, die Rechtmässigkeit der Entscheidung zu kontrollieren. Die Begründung einer Entscheidung des Rates, mit der der Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten verweigert wird, muß somit - zumindest für jede betroffene Gruppe von Dokumenten - die spezifischen Gründe enthalten, aus denen die Offenlegung der gewünschten Dokumente nach Ansicht des Rates unter eine der Ausnahmen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Beschlusses 93/731, Schutz des öffentlichen Interesses einerseits und Geheimhaltung der Beratungen andererseits, fällt.
Den angegebenen Erfordernissen genügt eine Entscheidung, mit der dem Kläger der Zugang zu einer Reihe von Dokumenten des Rates verweigert wird, nicht, wenn diese Entscheidung nur angibt, daß die Verbreitung der betreffenden Dokumente das öffentliche Interesse (öffentliche Sicherheit) beeinträchtigen könnte und daß diese Dokumente Erörterungen des Rates einschließlich der von dessen Mitgliedern vertretenen Ansichten beträfen, die daher der Geheimhaltungspflicht unterlägen.
Da zum einen nicht die Gründe angegeben wurden, aus denen die Offenlegung der Dokumente tatsächlich irgendeinen Aspekt der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigen könnte, konnte der Kläger somit nicht die Gründe für die getroffene Maßnahme erkennen und damit seine Rechte nicht wahrnehmen, und folglich kann auch das Gericht nicht die Gründe beurteilen, aus denen die verweigerten Dokumente unter die Ausnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses (öffentliche Sicherheit) und nicht unter die Ausnahme zur Geheimhaltung der Erörterungen des Rates fallen sollten. Zum anderen ermöglicht in bezug auf die letztgenannte Ausnahme der Inhalt der angefochtenen Entscheidung dem Kläger und daher dem Gericht nicht die Prüfung, ob der Rat seine Verpflichtung aus Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 93/731 erfuellt hat, das Interesse der Bürger, Informationen zu erhalten, gegen die Notwendigkeit der Geheimhaltung seiner Beratungen abzuwägen.
Die Bestimmungen über das Verfahren in Rechtssachen vor dem Gericht, zu denen Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Dienstanweisung für den Kanzler und Artikel 116 § 2 der Verfahrensordnung gehören, wonach die Parteien Schutz gegen unangemessene Verwendung von Verfahrensstücken genießen, sind Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes einer geordneten Rechtspflege, daß die Parteien das Recht haben, ihre Interessen unabhängig von jeder äusseren Beeinflussung, insbesondere durch die Öffentlichkeit, zu vertreten.
Daher darf eine Partei, die Zugang zu den Verfahrensstücken der anderen Parteien hat, von diesen Stücken nur für die Vertretung ihrer eigenen Interessen und zu keinem anderen Zweck wie etwa dem Gebrauch machen, die Öffentlichkeit zur Kritik am Vorbringen der anderen Verfahrensbeteiligten zu bewegen.