Zwei Bestellbuttons bei zwei unterschiedlichen Verträgen

Oberlandesgericht Nürnberg

Urteil v. 29.05.2020 - Az.: 3 U 3878/19

Leitsatz

Zwei Bestellbuttons bei zwei unterschiedlichen Verträgen

Tenor

In dem Rechtsstreit (...) erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 3. Zivilsenat und Kartellsenat - (...) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2020 folgendes Endurteil:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 01.10.2019, Az.: 1 HK O 358/19, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.1    Der Beklagten wird untersagt, Verbrauchern im Internet den Kauf von Waren sowie den Abschluss einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft anzubieten und am Ende des Bestellvorgangs lediglich einen einzigen Bestellbutton mit der Bezeichnung „Jetzt kaufen“ vorzuhalten, mit dessen Betätigung der Verbraucher eine verbindliche Vertragserklärung sowohl in Bezug auf den Kaufvertrag als auch auf die Mitgliedschaft abgeben soll, wie geschehen in Anlage K4.

1.2    Der Beklagten wird untersagt, Verbrauchern im Internet den Kauf von Waren anzubieten, ohne den Verbraucher unmittelbar vor Abgabe von dessen Vertragserklärung über die wesentlichen Eigenschaften der verkauften Ware zu informieren, wie ersichtlich aus Anlage K5.

1.3    Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1.1 und 1.2 genannten Verbote ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen) oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft, angedroht.

2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Beklagte 94 % und der Kläger 9 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers hinsichtlich der Unterlassungsanordnungen in Ziffern 1.1. und 1.2 durch Sicherheitsleitung in Höhe von 50.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen können die Parteien die Vollstreckung nach Ziffer 3 des Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen. 

Entscheidungsgründe

Die Parteien streiten um Unterlassungsansprüche.

Der Kläger ist eine qualifizierte Einrichtung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. Die Beklagte bietet unter der Website www.najoba.de Lebensmittel, Kosmetik und Haushaltsartikel in Kombination mit einer nach Ablauf einer Testphase von 28 Tagen kostenpflichtigen Mitgliedschaft an.

Die Verbraucherin (...) bestellte im Onlineshop der Beklagten einen Artikel aus dem Sortiment der Beklagten und fertigte von der Bestellmaske einen Screenshot (Anlage K4). Am Ende des Besteilvorgangs befindet sich in der Bestellmaske der Beklagten ein Bestellbutton mit der Bezeichnung „Jetzt kaufen“. Ein gesonderter Bestellbutton oder ein technisches Tool einer ausdrücklichen Vertragserklärung auf eine kostenpflichtige Mitgliedschaft war zu dem Zeitpunkt dieser Bestellung nicht vorhanden. 

Unter dem Bestellbutton findet sich folgender Hinweis:

„Mit Deinem Kauf startet eine 28-tägige Testphase, die jederzeit kündbar ist. Nach der Testphase werden 59 € für deine 12-monatige Mitgliedschaft abgebucht (4,90 €/Monat). Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch. Mit deiner Bestellung erklärst Du Dich mit unseren AGB Daten-schutzerklärung und Widerrufsbelehrung einverstanden.“

In der Folgezeit installierte die Beklagte in Bezug auf diesen Hinweis eine anzuklickende Check“ Box.

Am 19.01.2019 fertigte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Screenshots zu einem Bestellvorgang (Anlage K5). Aus diesem ist ersichtlich, dass unterhalb des Bestellbuttons und der mittlerweile von der Beklagten eingerichteten Check-Box eine Zusammenstellung der Preise angezeigt wird. Nach Hinunterscrollen der Bildschirmseite wird dem Verbraucher unter der Artikelübersicht eine Abbildung des ausgewähiten Produkts auf der linken Bildschirmseite angezeigt. Durch Anklicken der Abbildung des Produkts gelangt der Verbraucher auf Produktinformationen über das ausgewählte Produkt in einem Pop-Up-Fenster. Insoweit wird auf die Anlage K5 Bezug genommen.

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 04.02.2019 ab und gab ihr Gelegenheit, ein Unterlassungsklageverfahren durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu vermeiden (Anlage K6). Die Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unter dem 28.02.2019 (Anlage B1) ab. Die Klage ist am 28.02.2019 beim Landgericht Regensburg eingegangen.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Beklagte habe unter mehreren Gesichtspunkten gegen zwingende Verbraucherinformationsvorgaben verstoßen. In der Verwendung eines einheitlichen Buttons unter der Bezeichnung „Jetzt kaufen“ sowohl für die Vertragserklärung bezüglich des Warenkaufs als auch zum Abschluss eines Mitgliedschaftsvertrags verstoße die Beklagte gegen §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit. § 312j Abs. 2 BGB. Weiter liege ein Verstoß gegen §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 312j Abs. 2 BGB in Verbindung rrrit Art. 246a, Art. 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB insoweit vor, als die wesentlichen Eigenschaften der ausgewählten Ware nicht klar und verständlich in hervorgehobener Weise am Ende des Buchungsvorgangs zur Verfügung gestellt worden seien.

Weitere Verstöße gegen die Verbraucherinformationsvorgaben hätten darin gelegen, dass die Beklagte in der von ihr verwendeten Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer angegeben habe, obwohl sie ausweislich des Impressums über eine Telefonnummer verfügt habe und des weiteren darin, dass sie auf eine besondere Widerrufsbelehrung im Hinblick auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Mitgliedschaftsvertrags verzichtet habe.

Nach Abgabe der Unterlassungserklärung durch die Beklagte hat der Kläger seine ursprünglich gestellten Anträge im Hinblick auf die Untersagung der Versendung von Widerrufsbelehrungen ohne Angabe der Telefonnummer zum Zwecke der mündlichen Ausübung des Widerrufsrechts und zur Untersagung des Abschlusses einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft, ohne dabei den Verbraucher über das ihm zustehende Widerrufsrecht in Bezug auf den Mitgliedschaftsvertrag auf einen dauerhaften Datenträger zu informieren, teilweise zurückgenommen und unter Ziffer VII einen weiteren Feststellungsantrag gestellt. 

Die ursprünglich gestellten Anträge zu Ziffern I und II hat der Kläger nach einer Klarstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 05.08.2019, dass sich die abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung auch auf kerngleiche Verletzungsfälle beziehe, für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erklärung der Hauptsacheerledigung nicht angeschlossen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, sämtliche Klageanträge seien unzulässig und zum Teil auch unbegründet. Ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher werde ausreichend durch die Beklagte darüber informiert, dass durch die Aktivierung des Bestellbuttons die Testphase der Mitgliedschaft bei der Beklagten beginne und die Verträge über den Kauf von Waren und über die Begründung einer Mitgliedschaft bei der Beklagten untrennbar miteinander verbunden seien. Die von der Beklagten praktizierte Handlungsweise, sämtliche Produkteigenschaften vor Abschluss des Bestelivorgangs über ein Pop-Up-Fenster zur Verfügung zu stellen, welches erscheine, wenn der Kunde das Produktbild anklicke, genüge den rechtlichen Vorgaben.

Hinsichtlich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteils (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage nur zum Teil stattgegeben. Es hat der Beklagten untersagt, Verbrauchern im Internet den Kauf von Waren sowie den Abschluss einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft anzubieten und am Ende des Bestellvorgangs lediglich einen einzigen Bestellbutton mit der Bezeichnung „Jetzt kaufen" vorzuhalten, mit dessen Bestätigung der Verbraucher eine verbindliche Vertragserklärung sowohl in Bezug auf den Kaufvertrag als auch in Bezug auf die Mitgliedschaft abgeben soll (Anlage K4). 

Zur Begründung hat es in Bezug auf die Verurteilung im Wesentlichen ausgeführt, es komme nicht darauf an, in welchem Umfang und in welcher Form die Beklagte auf die Testphase der Mitgliedschaft hinweise. Entscheidend sei vielmehr, dass es sich bei der Bestellerklärung und der Vertragserklärung um typenverschiedene Verträge handele, die jeweils der „ausdrücklichen“ Bestätigung des Verbrauchers bedürfen.

Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die vormaligen Klageanträge zu Ziffer I (Fehlen der Belehrung über das Widerrufsrecht für den Abschluss des Mitgliedschaftsvertrages) und Klageantrag II (Fehlen der Telefonnummer in der Widerrufebelehrung) sowie der vormalige Klageantrag IV, zuletzt II, seien allesamt unzulässig. Der zuletzt erhobene Feststellungsantrag sei aufgrund Unzulässigkeit der vormaligen Klageanträge zu I und II unbegründet. Zur Unzulässigkeit des ursprünglichen Klageantrags IV hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe lediglich den vom Gesetz verwendeten unbestimmten Rechtsbegriff „wesentliche Eigenschaften“ der Waren verwendet, ohne näher zu konkretisieren, was darunter zu verstehen sei.

Gegen dieses Urteil wenden sich sowohl der Kläger als auch die Beklagte mit ihrer jeweiligen Berufung.

Der Kläger verfolgt mit der Berufung nach ihrer teilweisen Rücknahme in der Berufungsverhandlung das erstinstanzliche Ziel, der Beklagten zu untersagen, Verbrauchern im Internet den Kauf von Waren anzubieten, ohne den Verbraucher unmittelbar vor Abgabe von dessen Vertragserklärung über die wesentlichen Eigenschaften der verkauften Ware zu informieren, wie ersichtlich aus Anlage K5, weiter.

Der Kläger führt zur Begründung aus, das Erstgericht sei insoweit zu Unrecht von einem unzulässigen Antrag ausgegangen. Es sei bei einem Untedassungsantrag nicht Sache des Gläubigers, dem Schuldner den Weg aus dem Verbot zu weisen. Letzteres wäre eine unzulässige Handlungsdirektive. Auch sei der Antrag begründet. Die Vorgehensweise der Beklagten, ein Produktbild mit dem jeweiligen Namen zu nennen unterhaib des Bestellbuttons, wobei der Verbraucher auf Produktinformationen erst dann stoße, wenn er einen nur durch Scrollen erreichbaren Link anklicke, reiche nach der Gesetzesbegründung nicht aus.

Der Kläger hat in der Berufungsverhandlung die Feststellungsanträge in den Ziffern 11 und 12 der Berufungsbegründungsschrift vom 27.12.2019 zurückgenommen.

Der Kläger beantragte zuletzt in der Berufung:

Das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 01 10.2019, Aktenzeichen 1 HK O 358/19, wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagten wird untersagt, Verbrauchern im Internet den Kauf von Waren sowie den Abschluss einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft anzubieten und am Ende des Bestellvorgangs lediglich einen einzigen Bestellbutton mit der Bezeichnung „Jetzt kaufen“ vorzuhalten, mit dessen Betätigung der Verbraucher eine verbindliche Vertragserklärung sowohl in Bezug auf den Kaufvertrag als auch in Bezug auf die Mitgliedschaft abgeben soll, wie geschehen in Anlage K4.

2. Der Beklagten wird untersagt, Verbrauchern im Internet den Kauf von Waren anzubieten ohne den Verbraucher unmittelbar vor Abgabe von dessen Vertragserklärung über die wesentlichen Eigenschaften der verkauften Ware zu informieren, wie ersichtlich aus Anlage K5.

3. Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffern 1. und 2. genannten Verbote ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft, angedroht.

Die Beklagte beantragte im Hinblick auf die Berufung des Klägers:

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Beklagte vertritt in der Berufung die Auffassung, der in Streit stehende Klageantrag des Klägers sei unzulässig, weil die Beklagte nicht jegliche Information über wesentliche Eigenschaften des Artikels unterlassen habe. Es bleibe unklar, worauf sich das begehrte Verbot erstrecken solle, mithin, welche weiteren wesentlichen Eigenschaften die Beklagte zu nennen unterlassen haben solle. Überdies sei der Antrag auch unbegründet, da die Beklagte nicht jegliche Eigenschaftsangabe auf der Bestellübersichtsseite unterlassen habe. Der Unterlassungsantrag sei auch unschlüssig, da der Kläger nicht vorgetragen habe, dass sich die Anlage K5 auf den Abschluss eines Vertrags mit einer als Verbraucher agierenden Person beziehe.

Die Beklagte verfolgt mit der Berufung ihr erstinstanzliches Ziel auf vollumfängiiche Klageabweisung weiter. Zur Begründung trägt die Beklagte vor, der Antrag nach nunmehr Ziffer 1 sei unzulässig, da der Umfang des verhängten Verbotes, das dem Unterlassungsantrag des Klägers entspreche, unklar sei. Das Erstgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klage begründet sei. Die gleichzeitige Abgabe mehrerer, auf den Abschluss verschiedener Verträge gerichteten Erklärungen durch eine einzige Handlung sei in der Praxis nicht selten. Die Abgabe einer Mehrzahl an Vertragserklärungen durch eine einzelne Handlung sei auch im Falle eines Abschlusses von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr zulässig und möglich.

Alleiniger Zweck der Vorschrift des § 312j Abs. 3 BGB sei es, dem Verbraucher vor Augen zu führen, dass sein „Klick“ auf den Button überhaupt eine Zahlungspflicht für ihn auslöse. Nur auf diesen Zweck sei die Regelung begrenzt. 

Dagegen sei es nicht Ziel des § 312j Abs. 3 BGB, dem Verbraucher den genauen Inhalt seiner auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärungen zu verdeutlichen. Andernfalls sei es nicht mehr möglich, gleichzeitig bei einem Anbieter verschiedene Leistungen, die in keinem Zusammenhang zueinander stehen, online zu bestellen, wenn die Bestellung mit einem Klick auf nur einer Schaltfläche bestätigt werden soll.

Die Beklagte beantragt in der Berufung:
Das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 01.10.2019, Aktenzeichen 1 HK O 358/19, wird abgeändert, soweit die Beklagte darin unter Androhung von Ordnungsmitteln zur Unterlassung verurteilt worden ist (Tenor gemäß den Ziffern 1 und 2) und soweit die Beklagte zur Tragung von 1/4 der Kosten des Rechtsstreits verurteilt worden ist (Tenor gemäß Ziffer 4), und die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger beantragt in der Berufung:

Die Berufung der Beklagten wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Kläger ist der Auffassung, der Antrag zu Ziffer 1 sei zulässig, da der Kläger in Bezug auf die konkrete Verletzungshandlung von Anfang an auf die Anlage K4 verwiesen habe. Es bestünde kein Zweifel daran, dass sich der Besteiicutton mit der ausdrücklichen Bestätigung zur Zahlungspflicht Jetzt kaufen" ausschließlich auf den Kaufvertrag beziehe. Daher fehle es hinsichtlich der Mitgliedschaft an der vom Gesetz verlangten ausdrücklichen Bestätigung des Verbrauchers, dass er sich zu einer Zahlung verpflichte.

Der Senat hat keinen Beweis erhoben.

II.

1. Die zulässige Berufung des Klägers ist, soweit über sie nach ihrer teilweisen Rücknahme noch zu entscheiden war, begründet.

Die Klage ist hinsichtlich des (ursprünglichen) Antrags Ziffer IV der Klageschrift vom 26.02.2019, nunmehr Antrag Ziffer 1.3. der Berufungsanträge des Klägers zulässig und begründet.

1.1
Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehlt es nicht an der Bestimmtheit des genannten Klageantrags nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Klageantrag stellt - was sich bereits aus seinem Wortlaut ergibt - auf die konkrete Verletzungshandlung in Form einer Bestellung, wie sie aus der Anlage K5 ersichtlich ist, ab. Es wird hierdurch klargestellt, dass es der Beklagten verboten werden soll, Produkte anzubieten, wenn sie es dabei unterlässt, unmittelbar vor Abgabe der Vertragserklärung über die wesentlichen Eigenschaften des gekauften Produkts zu informieren, wie geschehen in dem Fall, der sich aus der Anlage K5 ergibt. In der Bestellübersicht in der Anlage K5 ist zu erkennen, dass über das zu kaufende Produkt an der Stelle der Bildschirmoberfläche, auf der sich der Bestellbutton befindet, Informationen über Produkteigenschaften nicht sichtbar sind. Es findet sich auf dieser insoweit einsehbaren Bildschirmseite weder der Name des gekauften Artikels noch eine Abbildung des Produkts. Zur Artikelübersicht gelangt der Verbraucher erst dann, wenn er den Bildschirm hinunterscrollt, was sich ebenfalls aus den Screenshots der Anlage K5 ergibt. In räumlicher Nähe zum Bestellbutton findet sich demnach überhaupt keine Information übereine (wesentliche) Eigenschaft des Produkts.

In einem solchen Fall wie dem hier vorliegenden, in dem der Kläger auf eine konkrete Verletzungshandlung abstellt, ist es nicht Sache des Unterlassungsklägers, die Beklagte darauf hinzuweisen, was dieser erlaubt ist. Vielmehr obliegt es der Beklagten selbst, Wege zu finden, die aus dem Verbot herausführen (vgl. OLG München, Urteil vom 15.10.2015 - 29 U 994/15).

An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts unter Berücksichtigung des Einwands der Beklagten, dass auf der Bestellübersichtsseite an einer Stelle „weiter unten“ die Bezeichnung des zu bestellenden Artikels und eine Abbildung desselben eingeblendet wird. Es kann dahinstehen, ob es sich dabei bereits um Informationen über wesentliche Eigenschaften des Produkts handelt. Diese sind jedenfalls auf dem einsehbaren Ausschnitt der Bestellseite, auf der sich der Bestellbutton befindet, ohne ein Hinunterscrollen nicht sichtbar. Es erfolgt demnach zu dem Zeitpunkt der Bestellung, somit vor Abgabe der Vertragserklärung, keine Information über Produkteigenschaften durch die Beklagte.

Insofern trifft es entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht zu, dass die Anlage K5 im Widerspruch zum abstrakten Obersatz des Antrags steht
Sollte die Beklagte eine andere Gestaltung der Online-Bestellung in der Form wählen und zukünftig in unmittelbarer Nähe des Bestellbuttons überhaupt eine wesentliche Eigenschaft des Produkts angeben, würde es sich nicht mehr um ein Angebot mit der konkreten Verletzungsform und damit nicht mehr um einen kerngleichen Verstoß handeln. Ein Verstoß gegen das beantragte Verbot läge in diesem Fall nicht vor (vgl. OLG München a.a.O.).

1.2
Die Klage ist auch hinsichtlich des vom Kläger begehrten Verbots nach dem genannten Klageantrag begründet. Der Kläger hat gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3, § 3 a UWG in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB, § 312j Abs. 2 BGB gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Vornahme von Kaufangeboten im Internet gegenüber Verbrauchern, sofern die Beklagte den Bestellvorgang gestaltet wie er sich aus Anlage K5 ergibt.

1.2.1
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Unterlassungsantrag nicht unschlüssig. Zutreffend ist, dass die Bestimmung des § 312j Abs. 2 BGB nur auf Verbraucherverträge anwendbar ist. Der Kläger hat in der Klage vorgetragen, dass sich das in Streit stehende Vertragsangebot der Beklagten an Verbraucher richtet. Insoweit hat er bereits in der Klageschrift wie folgt ausgeführt:

„Hierzu gelangt der Verbraucher mittels Hyperlinks erst, wenn er in der „Artikelübersicht“ auf das ausgewählte Produkt klickt (Anlage K5, S. 2f.).

Mit diesem Vortrag hat der Kläger in ausreichendem Umfang dargestellt, dass sich der in der Anlage K5 ersichtliche Abschluss eines Vertrags auf eine als Verbraucher agierende Person bezogen hat. Ohnehin hat die Beklagte in erster Instanz einen insoweit unschlüssigen Vortrag weder gerügt noch das Vertragsangebot gegenüber Verbrauchern bestritten.
Überdies ist bei der Auslegung des klägerischen Sachvortrags in der Klage auch die Anlage K6, das Abmahnschreiben des Klägers vom 04.02.2019, heranzuziehen, in dem ebenfalls ausgeführt wird, dass sich die darin genannten Screenshots nach der dortigen Anlage 4 auf Bestellvorgänge mit einer Verbraucherin    beziehen.

1.2.2
Die Begründetheit des Unterlassungsanspruchs richtet sich nach folgenden rechtlichen Maßstäben:

Gemäß § 312j Abs. 2 BGB ist der Unternehmer bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr verpflichtet, dem Verbraucher die Informationen gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, somit die wesentlichen Eigenschaften der Ware, in dem für das Kommunikationsmittel und für die Ware angemessenen Umfang, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobenerWeise zur Verfügung zu stellen.

Nach der Gesetzesbegründung (BT Drucksache 17/7745 S. 10) sind die Voraussetzungen nach § 312j Abs. 2 BGB dann erfüllt, wenn die Informationen und die Schaltfläche bei üblicher Biidschirmauflösung gleichzeitig zu sehen sind, ohne dass der Verbraucher scrollen muss.

Die vom Gesetz geforderte Unmittelbarkeit verlangt aus Sicht des Gesetzgebers, dass die Informationen „direkt im zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung durch den Verbraucher gegeben“ werden und in einem „räumlich-funktionalen Zusammenhang" mit der Abgabe der Bestellung stehen. Wenn - wie hier - die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, müssen die Informationen in räumlicher Nähe zu der Schaltfläche für die Bestellung angezeigt werden, damit das Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt ist.

Die Aufmerksamkeit des Verbrauchers, der im Begriff ist, die Schaltfläche zu betätigen, soll sich auch auf diese Informationen richten, ohne dass trennende Gestaltungselemente davon ablenken oder den Eindruck erwecken, zwischen den Vertragsinformafionen und der Besteüschaltfläche bestünde kein innerer sachlicher Zusammenhang (Prof. Dr. Christian Alexander: Neuregelungen zum Schutz vor Kostenfallen im Internet, NJW 2012,1985, beck-online).

Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist es anerkannt, dass ein Zurverfügungstellen der Informationen, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, nur dann vorliegt, wenn sich die Informationen auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt, nicht aber, wenn die Informationen nur über einen Link abrufbar oder aber sogar nur über einen Link auf einer vorgeschalteten Intemetseite erreichbar sind (OLG München, Urteil vom 31.01.2019, Aktenzeichen 29 U1582/18, juris Rn. 30 ff; Palandt-Grüneberg, BGB, 79. Aufl. § 312j Rn. 7; OLG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2014, Az. 5 W 14/14, juris, dort Tz. 3; OLG Köln, NJW-RR 2015, 1453 Tz. 16).

Nach diesen Maßstäben genügt die von der Beklagten geübte, auf den Screenshots Anlage K5 ersichtliche Angebotspraxis, mit der sie Verbrauchern Produktinformationen zur Verfügung stellt, den gesetzlichen Vorgaben nicht. 

Im vorliegenden Fall befindet sich ein Produktbild mit dem jeweiligen Namen des Artikels (in der Anlage K5: „Bio Super Greens“) unterhalb des Bestellbuttons, wobei für den Verbraucher diese Produktinformationen erst dann sichtbar werden, wenn er das nur durch Scrollen sichtbare Produktbild anklickt. Ihm ist es aber bei dieser Gestaltung des Bestellvorgangs nicht möglich, bei Abgabe der Vertragserklärung durch Betätigung der Schaltfläche gleichzeitig die Produktinformationen einzusehen. 

Dies widerspricht den Vorgaben der Gesetzesbegründung und genügt daher nicht den gesetzlichen Anforderungen nach § 312j Abs. 2 BGB i.V. m. § 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB.

Argumentativ tritt die Beklagte diesem Ergebnis nicht entgegen. Ihre Auffassung, die Gestaltung des Besteilvorgangs sei dennoch ausreichend und mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar, vermag sie nicht zu begründen. 

Soweit die Beklagte die Auffassung vertreten hat, der Sachverhalt der zitierten Entscheidung des OLG München im Urteil vom 31.01.2019 sei mit dem hiesigen nicht vergleichbar, weii sich im vorliegenden Fall ein Pop-Up-Fensterbei Anklicken der Abbildung öffne, nicht aber ein Link anzuklicken sei, vermag der Senat einen substantiellen Unterschied nicht zu erkennen. Wesentlich ist und daran ändert sich auch nichts durch das Vorhalten verschiedener Funktionsflächen, dass bei der vorliegenden Gestaltung des Besteilvorgangs in räumlicher Nähe zur Schaltfläche für den Vertragsabschluss ohne die zusätzliche Aktivität des Scrollens Informationen über das Produkt weder durch einen Link noch durch ein Pop-Up-Fenster sichtbar gemacht werden können.

2.
Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt erfolglos.

Zu Recht hat das Landgericht der Beklagten untersagt, Verbrauchern im Internet den Kauf von Waren sowie den Abschluss einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft anzubieten und dabei lediglich einen einzigen Bestellbutton für den Abschluss beider Verträge vorzuhalten.

2.1
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie bezogen auf diesen Antrag nicht, wie die Beklagte meint, bereits mangels ausreichender Bestimmtheit unzulässig.

2.1.1
Ob die zu unterlassenden Handlungen ausreichend bezeichnet sind, hängt vom Einzelfall ab. Weit gefasste, auslegungsbedürftige und auch mehrdeutige Umschreibungen sind nicht schlechthin unzulässig, sondern im Sinne der „Kerntheorie“ hinzunehmen, wenn über ihren Sinngehalt kein Zweifel besteht (Becker-Eberhard in MüKo, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 253 ZPO, Rn. 133, 136).

Es ist jeweils Sache des Klägers, den Umfang seines Unterlassungsbegehrens mit seinem Klageantrag zu konkretisieren und abzugrenzen. Bei der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage bildet die konkrete Verletzungsform den Streitgegenstand, wenn mit der Klage ein entsprechendes Unterlassungsbegehren verfolgt wird. Der Streitgegenstand umfasst in diesem Fall - unabhängig davon, ob der Kläger sich auf diese Rechtsverletzung gestützt und den zu dieser Rechtsverletzung gehörenden Tatsachenvortrag gehalten hat - alle Rechtsverletzungen, die in der konkreten Verletzungsform verwirklicht sind, auch wenn die verschiedenen Verletzungen jeweils einen unterschiedlichen Tatsachenvortrag erfordern. Dabei kann der Kläger eine Anzeige als konkrete Verletzungsform eingeschränkt unter bestimmten - sich aus dem Unterlassungsantrag ergebenden - Aspekten angreifen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2016 - I ZR 231/14, ju- ris-Rn. 37 f. - MeinPaket.de I).

Zur Auslegung der Unterlassungsanträge darf daher nicht allein auf deren Wortlaut abgestellt werden. Vielmehr ist unter Berücksichtigung des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs das Vorbringen der Klagepartei, auf das sie die Klage stützt und das zur Auslegung der Klageanträge heranzuziehen ist, zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 17.09.2015 - I ZR 92/14, juris-Rn. 18 - Smartphone-Werbung). Neben der Klagebegründung sowie dazu gegebene Erläuterungen können die konkrete Verletzungshandlung bzw. Verletzungsform zur Auslegung heranzogen werden (BGH, Urteil vom 02.03.2017 -1 ZR 41/16, juris-Rn. 11 - Komplettküchen).

2.2.2
Nach diesen Maßstäben ist der klägerische Antrag hinreichend bestimmt.

Zwar darf ein Unterlassungsantrag nach § 253 Abs. 2 Nr.2 ZPO und nach § 313 Abs. Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was der Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. 

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der gesetzliche Verbotstatbestand eindeutig und konkret gefasst ist, sein Anwendungsbereich durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist oder der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er kein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (BGH, Urteil vom 26.01.2017 -I ZR 207/14, GRUR 2017, 422 Rn. 18, beck-online).

Letzteres ist hier der Fall. Der Kläger hat in der Berufungsverhandlung ausdrücklich klargestellt, dass er den hier im Streit stehenden Klageantrag an die sich aus der Anlage K4 ergebende Verletzungshandlung anknüpft, er damit kein abstrahierendes Verbot, sondern das Verbot einer konkreten Handlungsform begehrt.

In dieser Weise hat bereits das Landgericht den erstinstanzlichen Antrag ausgeiegt und dies durch den Klammerzusatz im Tenor des Verbotsausspruchs - (Anlage K4) - kenntlich gemacht. Dass der Kläger durch den Klammerzusatz auf eine konkrete Verietzungshandiung abgestellt hat, hat auch die Beklagte in 1. Instanz nicht anders verstanden. Dort hatte sie jedoch gerügt, dass der Kläger sich in der Klageschrift auf eine in Anlage K3 verkörperte konkrete Verletzungsform bezogen hatte. 

Insoweit hat der Kläger in der Replikschrift vom 03.07.2019 das Versehen durch eine falsche Anlagenbezifferung korrigiert (vgl. Blatt 41 der Akte). Zweifel daran, dass der Kläger mit dem knappen Verweis auf den Klammerzusatz auf eine konkrete Verletzungshandlung abstellen wollte, haben bereits zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden.

Aus der Begründung des Klageantrags ergibt sich weiter, dass sich der Kläger nicht gegen die Tatsache als solche wehrt, dass nur ein Bestellbutton vorgehalten wird. Vielmehr soll es der Beklagten untersagt werden, mit einer wie in Anlage K4 ersichtlichen Bestellpraxis nicht hinreichend transparent zu machen, dass der Verbraucher zwei Zahlungspflichten eingeht. Nach den Ausführungen des Klägers in der Klagebegründung müsse die Beklagte vielmehr durch die Gestaltung ihres Bestellvorganges, was auch durch eine entsprechende Beschriftung des (einen) Bestellbuttons denkbar wäre, transparent machen, dass der Verbraucher auch hinsichtlich der Zahlungspflichtigen Mitgliedschaft eine Bestätigung abgibt.

Nach alldem ist der Klageantrag ausreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

2.2
Die Klage ist auch begründet.

Das Erstgericht hat der Beklagten zu Recht nach §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 312j Abs. 3 BGB untersagt, Verbrauchern im Internet den Kauf von Waren sowie den Abschluss einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft anzubieten und am Ende des Bestellvorgangs lediglich einen einzigen Bestellbutton mit der Bezeichnung „Jetzt kaufen“ vorzuhalten, mit dessen Bestätigung der Verbraucher eine verbindliche Vertragserklärung sowohl in Bezug auf den Kaufvertrag als auch in Bezug auf die Begründung einer Mitgliedschaft abgeben soll, wie geschehen in Anlage K4.

Diese Gestaltung des Bestellvorgangs der Beklagten und das daraus resultierende Vertragsangebot widerspricht der gesetzlichen Vorgabe des § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB.

2.2.1
Die Vorschrift des § 312j Abs. 3 BGB ist nach ihrem Wortlaut auf jeden Verbrauchervertrag im elektronischen Rechtsverkehr anwendbar, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat. Insbesondere gilt sie bei dem Abschluss von Verträgen über Abonnements auch dann, wenn der Zeitraum einer Testphase gratis ist. In diesem Fall entfällt die Zahlungspflicht nur dann, wenn durch einen aktiven Schritt der Vertrag gekündigt wird (vgl. OLG Köln, Urteil vom 03.02.2016-6 U39/15).

Der Unternehmer hat nach § 312j Abs. 3 S. 1 BGB die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher erstens seinen Rechtsbindungswillen und zweitens seine Kenntnis vom Vorliegen eines entgeltlichen Geschäfts ausdrücklich bestätigen muss (MüKoBGB/Wendehorst, 8. Aufl. 2019, BGB, § 312j Rn. 24). Darüber hinaus muss die Wortwahl auch dem Vertragsgegenstand angepasst sein (MüKoBGB/Wendehorst, 8. Aufl. 2019, BGB § 312j Rn. 28, 29).

2.2.2
Nach diesen Maßstäben ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass hinsichtlich der gleichzeitig mit dem Kaufvertragsabschluss einzugehenden Mitgliedschaft, die jedenfalls nach einer Testphase mangels Kündigung ebenfalls kostenpflichtig ist, die nach § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB erforderliche Bestätigung in der aus der Anlage K4 ersichtlichen Gestaltung des Bestellvorgangs fehlt. 

Dass der Verbraucher nach der vorliegenden Konstruktion mit der einmaligen Betätigung der Schaltfläche zwei typenverschiedene Verträge abschließt, steht außer Streit. Die Bestätigung durch den Klick auf die Schaltfläche „Jetzt kaufen“ bezieht sich jedoch nur auf den Kaufvertrag, was sich bereits aus der Benennung des Buttons „Jetzt kaufen“ ergibt.

Für den Abschluss der ebenfalls kostenpflichtigen Mitgliedschaft sieht die Gestaltung des Bestellvorgangs nach der Anlage K4 durch die Beklagte keine ausdrückliche Bestätigung vor. Durch das Anklicken des Bestellbuttons bestätigt der Verbraucher nicht auch die Begründung einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft. Die Betätigung der Schaltfläche ist allein dahingehend zu verstehen, dass der Verbraucher lediglich diverse Produkte aus dem Sortiment der Beklagten kostenpflichtig, nicht aber gleichzeitig eine Mitgliedschaft „erwirbt“, zumal es sich bei letzterem schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht um einen Kauf, sondern um einen Beitritt zu einer Kundengemeinschaft, die dem Verbraucher bestimmte Vergünstigungen bei Käufen verschafft, handelt.

2.2.3
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Argumentation der Beklagten, nach der es alleiniger Zweck der Vorschrift des § 312j Abs. 3 BGB sei, dem Verbraucher vor Augen zu. führen, dass sein „Klick“ auf den Bestellbutton ganz allgemein eine Zahlungspflicht für ihn auslöse.

Unionsrechtliche Grundlage des § 312j Abs. 3 BGB ist Art. 8 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher. In Erwägungsgrund 39 der Verbraucherrechterichtlinie wird ausgeführt, es sei wichtig, sicherzustellen, dass Verbraucher bei Femabsatzverträgen, die über Webseiten abgeschlossen werden, den Zeitpunkt erkennen, zu dem sie gegenüber dem Unternehmer eine Zahlungsverpflichtung eingehen.

Nach der Beschlussempfehlung zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung - BT-Drucksache 17/7745 - zielte der Gesetzesentwurf auf einen „besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Abo- und Kostenfallen im Internet (ab), die sich trotz umfangreicher Schutzmechanismen des geltenden Rechts zu einem großen Problem für den elektronischen Rechtsverkehr entwickelt haben".

Eine Beschränkung der Zielrichtung der gesetzlichen Regelung, wie von der Beklagten dargestellt, hat der Bundesgesetzgeber unter Berücksichtigung der Einleitung der Beschlussempfehlung nicht beabsichtigt. Nicht ersichtlich ist, dass sich die Zielrichtung des Gesetzesentwurfs darauf habe beschränken sollen, dem Verbraucher überhaupt nur eine Zahlungspflicht kenntlich zu machen. 

Der zitierte Einleitungssatz der Beschlussempfehlung zu dem Gesetzesentwurf spricht vielmehr dafür, dass der Verbraucher durch die Einführung des § 312j BGB insgesamt vor möglicherweise versteckten Kostenfallen geschützt werden soll und legt eine Auslegung dahingehend, dass sich die erforderliche Kenntlichmachung einer Zahlungspflichtigkeit auf jeden durch die Bestätigungshandlung abzuschließenden Vertrag zu beziehen hat, nahe. Auch die Verbraucherrechterichtlinie unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 39 lässt nicht erkennen, dass die genannte Zielrichtung eng auszulegen sein soll und sich ihr Zweck in einer einmaligen „Warnung“ des Verbrauchers vor einer Zahlungspflicht zu erschöpfen habe, wenn - wie im vorliegenden Fall - mit einer Vertragserklärung mehrere Verträge gleichzeitig abgeschlossen werden sollen.

Auch wenn demnach dem Verbraucher bei dem Anklicken der Schaltfläche aufgrund der Formulierung „Jetzt kaufen" bewusst wird, dass er überhaupt, nämlich durch den Abschluss des Kaufvertrags, eine Zahlungspflicht eingeht, ist dem Schutzzweck des § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB mit der vorliegenden Gestaltung nicht Genüge getan. § 312j BGB soll die Verbraucher vor Kostenfallen im Internet schützen. 

Der geforderte eindeutige Hinweis auf die Zahlungspflichf auf der Schaltfläche soll den Verbraucher davor schützen, eine Zahlungsverbindlichkeit einzugehen, ohne sich dieser Tatsache bewusst zu sein (OLG Köln, a.a.O). Dies muss aber auch dann gelten, wenn der Verbraucher neben einer ihm schon bekannten Verbindlichkeit eine weitere Zahlungspflicht hinsichtlich eines anderen typenverschiedenen Vertrags eingeht. Eine restriktive Auslegung der Vorschrift wäre mit der Zielrichtung eines effektiven Schutzes des Verbrauchers vor schwer erkennbaren Kostenfallen nicht vereinbar.

Letztlich führt auch der Vortrag der Beklagten, wonach es in einer Vielzahl von Fallgestaltungen üblich sei, dass ein Verbraucher mit einer Vertragserklärung mehrere, auch typenverschiedene Verträge abschließt, nicht zu einer anderen Beurteilung. Dass eine solche Praxis auch im elektronischen Geschäftsverkehr zulässig und möglich ist, steht hier nicht im Streit. Es lässt sich jedoch hieraus nicht ableiten, dass sich der Schutz des Verbrauchers darauf beschränke, dass er überhaupt eine Zahlungspflicht bei Abgabe der Vertragserklärung erkennt. 

Die Befürchtung der Beklagten, zahlreiche typische Geschäftsmodelle würden nach dieser Ansicht unzulässig sein, trifft schon deshalb nicht zu, da die Vorschrift des § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB allein die Frage der Gestaltung des Bestellvorgangs, nicht aber die generelle Zulässigkeit besonderer Geschäftsmodellen regelt.

Dass die Gestaltung des Bestellvorgangs der Beklagten der gesetzlichen Regelung widerspricht, ist zuletzt auch deshalb zutreffend, da die Bezeichnung der Schaltfläche „Jetzt kaufen“ nicht auf den Abschluss eines Mitgliedschaftsvertrages abgestimmt ist und es dem Verbraucher auch nicht ausreichend kenntlich gemacht wird, dass er zugleich einen zusätzlichen kostenpflichtigen Vertrag in Form eines Dauerschuldverhältnisses abschließt. 

Der Begriff „kaufen“ bringt nicht zum Ausdruck, dass eine dauerhafte Rechtsbeziehung begründet werden soll (vgl. MüKoBGB/ Wendehorst, 8. Aufl. 2019, BGB § 312j Rn. 29), womit nicht sichergestellt ist, dass der Verbraucher bei Betätigung der Schaltfläche mit dem entsprechenden Rechtsbindungswillen handelt. Die Gestaltung des Bestellvorgangs muss aber sowohl die vertragliche Bindung als auch die Zahlungspflicht vermitteln (MüKoBGB/Wendehorst, 8. Aufl. 2019, BGB § 312j). Aus diesem Grund ergibt sich auch keine andere Beurteilung aufgrund des Verweises auf die Kommentarstelle in BeckOK BGB/Maume, 52. Edition, 01.11.2019, BGB §312j Rn. 19b. Maßgeblich ist hier nicht lediglich der Inhalt der Vertragserklärung des Verbrauchers, sondern der konkrete Umfang der vertraglichen Bindung und die sich daraus ergebende Zahlungsverpflichtung.

3.
Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 Abs. 1, Abs. 2 ZPO.

III.

1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97, § 92 Abs. 1, § 516 Abs. 3 ZPO.

Nach Teilrücknahme der Berufung kann wegen des Grundsatzes der Kosteneinheit nur einheitlich mit den anderen Kosten des Rechtsmittels in dem die Instanz abschließenden Urteil entschieden werden.

Nach § 516 Abs. 3 ZPO hat der Kläger den durch die Rücknahme seines Rechtsmittels entstandenen Kostenanteil zu tragen. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 03.07.2019 die Klage hinsichtlich der ursprünglich gestellten Anträge zu Ziffern I und II teilweise zurückgenommen hat, hat er zunächst den Feststellungsantrag zu Ziffer III gestellt. 

Insoweit und im Hinblick auf die Feststellung der Hauptsacheerledigung zu den ursprünglichen Anträgen Ziffern I und II hat der Kläger seine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, das die Klage insoweit abgewiesen hat, in der Berufungsverhandlung zurückgenommen. Insgesamt belief sich der von der Berufungsrücknahme betroffene Streitwertanteil auf das Kosteninteresse hinsichtlich der in der Berufung noch geltend gemachten Feststellungsanträge zu Ziffern I 1 und I 2. der Berufungsbegründung. Dieser Anteil bezog sich auf die durch die Zuvielforderung in der Klage entstandenen Mehrkosten, hier ein Betrag in Höhe von 3,462,55 €, der zu dem insoweit maßgeblichen Gesamtstreitwert von 53.462,55 € ins Verhältnis zu setzen war.

2.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 11, § 709 S. 1, § 711 ZPO.

3.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im Vordergrund steht die tatrichterliche Beurteilung, ob die Gestaltung der Bestellseite durch die Beklagte in ihrer konkreten Ausführung den gesetzlichen Vorgaben des § 312j BGB entspricht. Dabei handelt es sich um Beurteilungen, die eine Einzelfallgestaltung betreffen und nicht in einer Vielzahl von Fällen zu erwarten sind, deshalb nicht das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (vgl. Zöller/Heßler, 33. Auf!., ZPO, § 543 Rn. 11). Soweit Rechtsfragen von Bedeutung sind, folgt der Senat der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung.

4.
Die Entscheidung über den Streitwert in der 1. Instanz begründet sich wie folgt:
Der Streitwert von ursprünglich 100.000 € nach den Anträgen in der Klageschrift vom 26.02.2019 reduzierte sich durch die Teilrücknahme mit Schriftsatz vom 03.07.2019 um einen Betrag von insgesamt 30.000 € (für die Anträge I und II je 15.000 €). Für den weiteren Antrag - Feststellungsantrag unter VII des Schriftsatzes vom 03.07.2019 - war ein Betrag von 1.732,14 € als Streitwertanteil im Hinblick auf das sich auf das durch die Teilrücknahme entstandene Kosteninteresse festzusetzen. Durch die (einseitige) Erledigungserklärung des Klägers mit Schriftsatz vom 02.09.2019 reduzierte sich der Streitwert weiter auf einen Betrag von 53.462,55 € (50.000 € für die beiden Unterlassungsanträge und 3.462,55 € für das Kosteninteresse der Feststellungsanträge).

In der 2. Instanz wurden durch beide Berufungen sämtliche Anträge, über die das Erstgericht eine Entscheidung getroffen hat, anhängig gemacht. Der Streitwert belief sich demnach zunächst auf 53.462,55 € und reduzierte sich durch die teilweise Rücknahme der Berufung durch den Kläger auf einen Betrag von 50.000 € für die beiden Unterlassungsanträge.

5.
Die Verlustigerklärung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO.