Zur Rechtmäßigkeit einer Videoüberwachung von Wohnhäusern

Bundesgerichtshof

Urteil v. 21.10.2011 - Az.: V ZR 265/10

Leitsatz

Die Installation von Überwachungskameras auf der Wand eines Hauses, welches einer Wohnungseigentümergemeinschaft gehört, kann rechtswidrig sein, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Ein angeblicher Nachbarschaftsstreit, der befürchten lässt, dass die zerstrittenen Parteien sich möglicherweise rechtswidrig verhalten werden, stellt nicht einen derartigen Grund dar.

Sachverhalt

Bei den Parteien handelte es sich um Nachbarn, die einer Wohnungseigentümergemeinschaft angehörten. Seit einiger Zeit gab es zwischen den Klägern und Beklagten nachbarschaftliche Streitigkeiten.

Die Kläger hatten an der Gartenseite ihres Reihenhauses zwei Kameras angebracht. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über die Nutzung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums hatten die Kläger gerichtliche Hilfe ersucht und Klage erhoben. Die Beklagten haben ihrerseits Widerklage erhoben und begehrten den Abbau der Kameras. Nach ihrer Ansicht stelle die Überwachung eine Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar.

Die Vorinstanzen bejahten den Anspruch der Beklagten, da diese aufgrund der Rechtstreitigkeiten ein schwer belastetes Verhältnis hätten und daher auch eine Überwachung befürchten müssten. Hiergegen wandten sich die Kläger und zogen bis vor das höchste deutsche Gericht.

Entscheidungsgründe

Der BGH gab dem Rechtsmittel der Kläger statt und wies die Entscheidung zur neuen Verhandlung zurück an das Berufungsgericht.

Es führte in seiner Begründung aus, dass die Beklagten nur dann einen Anspruch auf Beseitigung der Kameras hätten, wenn hierdurch ein Nachteil entstehen würde. Dies sei immer dann der Fall, wenn ein geordnetes Zusammenleben nicht mehr möglich sei und die Parteien eine erhebliche Beeinträchtigung fürchten müssen.

Anders als die Vorinstanzen sah der BGH einen derartigen Nachteil vorliegend nicht. Für eine objektive und ernsthafte Verdachtslage reiche es nicht aus, dass die Parteien in der Vergangenheit vor Gericht Rechtsstreitigkeiten geführt hätten. Auch wenn dies ein nachbarschaftliches Verhältnis zerrütten könne, so stelle dies für sich genommen noch keinen Grund für eine Überwachung dar. Die Beklagten müssten daher auch nicht damit rechnen, dass die Kläger sich künftig rechtswidrig verhalten und die Beklagten extra überwachen würden.