Zur persönlichen Haftung von Compliance Officern

Bundesgerichtshof

Urteil v. 17.07.2009 - Az.: 5 StR 394/08

Leitsatz

1. Das Aufgabengebiet eines Compliance Officers im Unternehmen ist weit gefasst und betrifft vor allem Straftaten, die aus dem Unternehmen heraus begangen werden.

2. Den Leiter der Innenrevision kann eine Garantenstellung für diese Straftaten treffen, da er als Compliance Officer besonders verantwortlich ist für den von ihm übernommenen Bereich.

Sachverhalt

Bei dem Angeklagten handelte es sich um den Leiter der Innenrevision und der Rechtsabteilung. Ihm wurde Beihilfe zum Betrug vorgeworfen. Denn seitens der Stadt Berlin wurden zugunsten des Unternehmens Berechnungen in Bezug auf die finanzielle Unterstützung angestellt. Das Unternehmen bemerkte, dass es sich um fehlerhafte Berechnungen handelte, korrigierte diese aber nicht. Aufgrund des Rechnungsfehlers erhielt das Unternehmen Subventionen der Stadt Berlin in Millionenhöhe.

Die Staatsanwaltschaft warf dem Angeklagten deswegen Beihilfe zum Betrug vor, weil ihn als Compliance Officer eine besondere Verantwortung treffe, betrügerische Absichten des Unternehmens zu unterbinden.

Entscheidungsgründe

Die Richter des höchsten Gerichts verurteilten den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass einen Leiter der Innenrevision und der Rechtsabteilung, der als Compliqance Officer bestellt worden sei, die Garantenpflicht treffe, betrügerische Abrechnungen in einem Unternehmen zu unterbinden. Dies folge vor allem aus der Stellung des Compliance Officers, die der Angeklagte in dem Unternehmen inne gehabt habe.

Das Aufgabengebiet des Compliance Officers sei nach Ansicht des Gerichts weit gefasst. So stehe die Verhinderung von Rechtsverstößen, insbesondere auch von Straftaten, die aus dem Unternehmen heraus begangen würden im Vordergrund. Derartige Beauftragte treffe regelmäßig eine strafrechtliche Garantenpflicht. Denn dem Compliance Officer seien Obhutspflichten für eine bestimmte Gefahrenquelle übertragen worden. Daraus folge die besondere Verantwortlichkeit für diesen Verantwortungsbereich.