Zum Streitwert bei P2P-Urheberrechtsverletzungen

Bundesgerichtshof

Urteil v. 12.05.2016 - Az.: I ZR 272/14

Leitsatz

Zum Streitwert bei P2P-Urheberrechtsverletzungen

Tenor

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 27. November 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich der Abmahnkosten in Höhe von weiteren 375,50 € zuzüglich Zinsen abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Sachverhalt

m StDie Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Film "Die Päpstin". Die von der Klägerin beauftragte ipoque GmbH stellte fest, dass dieser Film am 15. Mai 2010 um 03:38 Uhr und am 16. Mai 2010 um 21:57 Uhr über eine  Tauschbörse  im  Internet  zum  Herunterladen  angeboten  wurde.  Die  IPAdressen, über die der Film zu den genannten Zeiten bereitgehalten wurde, waren nach Auskunft der Deutschen Telekom AG einem von den Beklagten unterhaltenen Internetanschluss zuzuordnen. Im Haushalt der Beklagten befand sich ein von ihnen  genutzter Computer, der über WLAN mit dem Internet verbunden war. Der Internetzugang und die zur Nutzung des Internets erforderlichen Programme waren nach Darstellung der Beklagten von ihrem als IT-Techniker tätigen erwachsenen Sohn eingerichtet und der Internetanschluss mit einer Sicherung versehen worden. Der erwachsene Sohn der Beklagten übernachtete dem Vortrag der Beklagten zufolge gelegentlich in ihrem Haushalt, wobei offengeblieben ist, ob dies auch im Zeitpunkt der von der ipoque GmbH ermittelten Nutzung des Internetanschlusses für die Teilnahme an einer Tauschbörse der Fall gewesen sein soll.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Juli 2010 mahnte die Klägerin die Beklagten ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 450 € und Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 506 € (1,0-Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000 €).

Mit Mahnbescheid vom 1. Oktober 2013, der den Beklagten am 5. Oktober 2013 zugestellt worden ist, hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 600 € und auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 506 € jeweils zuzüglich Zinsen geltend gemacht.

Nach Abgabe der Sache an das Gericht des Streitverfahrens am 20. Dezember 2013 hat die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie

1. einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch nicht weniger als 600 € betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 14. Dezember 2012 sowie

2. 506 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 14. Dezember 2012 zu zahlen.

Die Beklagten haben in Abrede gestellt, dass der Film "Die Päpstin" von ihnen oder einem Dritten über ihren Internetanschluss zum Herunterladen zur Verfügung gestellt worden sei. Sie haben die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagten zur Zahlung von insgesamt 730,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2013 verurteilt. Hiervon entfallen  600  €  auf  den  geltend  gemachten  Schadensersatzanspruch  und  weitere 130,50 € auf die Kosten der Abmahnung. Im Übrigen hat das Landgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe des verbleibenden Differenzbetrages von 375,50 € weiter.

Entscheidungsgründe

reitwerA. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 600 € sowie ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 130,50 € zu. Hierzu hat es ausgeführt:

Auf der Grundlage der von der Klägerin veranlassten Ermittlungen, deren Ergebnis die Beklagten nicht hinreichend in Abrede gestellt hätten, sei davon auszugehen, dass der streitbefangene Film über den von ihnen unterhaltenen Internetanschluss zum Herunterladen bereitgehalten und damit ohne Zustimmung der Klägerin öffentlich zugänglich gemacht worden sei. Hierfür hafteten die Beklagten als Mittäter. Es bestehe eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Beklagten als Täter für die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung ihrer Verwertungsrechte verantwortlich seien. Diese Vermutung hätten die Beklagten nicht durch ausreichenden Vortrag zu einem abweichenden Geschehensablauf widerlegt. Da die Beklagten mindestens fahrlässig gehandelt hätten, seien sie der Klägerin gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser sei anhand des gängigen Kaufpreises für einen Film am Markt und im Hinblick auf das an eine unendliche Vielzahl von Nutzern gerichtete Angebot zum Herunterladen sowie im Hinblick auf die durch das illegale Anbieten geschützter Werke über Tauschbörsen im Internet massenhaft verwirklichten Urheberrechtsverletzungen auf 600 € zu schätzen. Der Gegenstandswert der der Klägerin nach § 97a UrhG zuzusprechenden Abmahnkosten richte sich nach dem Wert des mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsanspruches. Dieser sei mit dem  Doppelten  des  Lizenzschadens  und  damit  mit  einem  Betrag  in  Höhe  von 1.200 € anzusetzen.

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg.

I. Die Revision ist zulässig.

1. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts, soweit es ihrem bereits mit der Berufung weiterverfolgten Begehren, die Beklagten zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 506 € zu verurteilen, nicht entsprochen hat. Soweit das Berufungsgericht der auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten unbezifferten Leistungsklage mit dem von der Klägerin genannten Mindestbetrag in Höhe von 600 € stattgegeben hat, nimmt die Klägerin, die insoweit auch nicht beschwert ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2004 - VI ZR 25/03, VersR
2004, 1018, 1019), das Urteil hin.

2. Das Berufungsgericht hat die Revision uneingeschränkt und damit auch hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten Abmahnkosten zugelassen.

Die Zulassung der Revision kann auf einen Teil des Streitgegenstands beschränkt werden, der wie ein Anspruch auf Schadensersatz und ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten - unter bestimmten Voraussetzungen Gegenstand eines  Teil oder  Zwischenurteils  sein  kann  (BGH,  Urteil  vom  26. März  2009 - I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Rn. 21 = WRP 2009, 847 - Resellervertrag). Eine Beschränkung der Revisionszulassung kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2003 XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324; Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18; Urteil vom 14. April 2010 VIII ZR 123/09, NJW 2010, 2122 Rn. 10). Das muss jedoch zweifelsfrei geschehen; die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht regelmäßig nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 63/06, GRUR 2009, 515 Rn. 17   =   WRP   2009,   445   -   Motorradreiniger;   Urteil   vom   9. Oktober   2014 - I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 Rn. 12 = WRP 2015, 569 - Combiotik; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14, GRUR 2016, 184 Rn. 11 = WRP 2016, 66 - Tauschbörse II, mwN).

Das  Berufungsgericht  hat  in  den  Entscheidungsgründen  ausgeführt,  die Rechtssache  habe  im  Hinblick  auf  die  Bemessung  der  Höhe  des  dem  Rechteinhaber bei Verletzung seiner Rechte im Wege des "File-Sharing" zuzusprechenden Schadensersatzes grundsätzliche Bedeutung. Mit diesen Ausführungen hat es keine Beschränkung der Revision ausgesprochen, sondern lediglich deutlich gemacht, welche Gründe für die Zulassung der Revision maßgeblich waren.

II. Die Revision ist begründet.

1. Gegen die Zulässigkeit der Berufung, die auch in der Revisionsinstanz von Amts   wegen   zu   prüfen   ist   (vgl.   BGH,   Urteil   vom   19.   November   2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 12 mwN), bestehen keine Bedenken. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Wert des Beschwerdegegenstands mehr als 600 € beträgt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat die Klage nicht nur wegen des Anspruches auf Schadensersatz, sondern auch wegen der geltend gemachten Kosten der Abmahnung abgewiesen. Bei der Berechnung der Beschwer sind die Abmahnkosten dem Wert des Schadensersatzanspruches hinzuzurechnen, da sie nicht als Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO, sondern als Hauptforderung geltend gemacht werden. Mit der Abmahnung ist ein im Streitfall nicht anhängig gemachter Unterlassungsanspruch verfolgt worden. Die Kosten der Abmahnung beziehen sich daher auf einen Anspruch, der vom geltend gemachten Hauptanspruch unabhängig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 - I ZR 107/12, GRUR-RR 2013, 448 - Rezeptbild).

2. Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin gemäß § 97a Abs. 1 UrhG aF von den Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten verlangen kann.

a) Auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist § 97a UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Die durch das Gesetz über unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 (BGBl I, S. 3714, 3716) mit Wirkung ab dem 9. Oktober 2013 eingeführten Neuregelungen zur Wirksamkeit der Abmahnung und zur Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten nach § 97a Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 UrhG nF gelten erst für Abmahnungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes über unseriöse Geschäftspraktiken ausgesprochen worden sind. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (vgl. zu § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG aF BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 145/12, ZUM 2012, 34 Rn. 8 - Tigerkopf mwN; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76-86  Rn. 11 - Bearshare; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 56 = WRP 2016, 73 - Tauschbörse III).

b) Nach § 97a Abs. 1 UrhG aF soll der Verletzte den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Danach besteht ein Anspruch auf Abmahnkostenersatz, wenn die Abmahnung begründet gewesen ist, ihr also ein materieller Unterlassungsanspruch zugrunde gelegen hat. Darüber hinaus muss die Abmahnung wirksam und erforderlich sein, um dem Unterlassungsschuldner einen Weg zu weisen, den Unterlassungsgläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte  klaglos zu stellen (BGH, Urteil vom  21. Januar 2010
- I ZR 47/09, GRUR 2010, 354 Rn. 8 = WRP 2010, 525 - Kräutertee; Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 140/08, GRUR 2010, 1120 Rn. 16 = WRP 2010, 1495 - Vollmachtsnachweis; BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 55 ff. - Tauschbörse II; Kefferpütz in Wandtke/Bullinger,  Urheberrecht,  4.  Aufl.,  § 97a  UrhG  Rn. 50;  Dreier/Specht  in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 97a Rn. 8). Diese Voraussetzungen sind gegeben.

aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Film "Die Päpstin" im Zeitpunkt der an die Beklagten gerichteten Abmahnung ein auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung dieses Films gerichteter Anspruch zugestanden hat (§ 97 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 19a, 94 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 UrhG). Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

(1) Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts ist im Streitfall davon auszugehen, dass der Film "Die Päpstin" nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt ist. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, die die Revisionsbeklagten nicht angegriffen haben, ist ferner davon auszugehen, dass eine Datei mit dem Filmwerk "Die Päpstin" ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin ausschließlicher Verwertungsrechte über einen von den Beklagten unterhaltenen Internetanschluss im Wege des "File-Sharing" Teilnehmern einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden ist. Hiermit ist das der Klägerin zustehende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§§ 19a, 94 Abs.  1  Satz  1  UrhG)  widerrechtlich  verletzt  worden  (vgl.  BGH,  Beschluss  vom 19. April 2012 I ZB 77/11, ZUM-RD 2012, 587 Rn. 32 f.; Schulze in Dreier/Schulze aaO  §  94  Rn.  40;  BeckOK  UrhR/Diesbach,  Stand:  1. Januar  2015,  § 94  UrhG
Rn. 31).

(2) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagten für die geltend gemachte Rechtsverletzung gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG als Täter haften. Von dieser Beurteilung, gegen die die Revisionserwiderung keine Einwände erhoben hat, ist im Revisionsverfahren auszugehen.

bb) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass Form und Inhalt der Abmahnung den an eine berechtigte Abmahnung zu stellenden Anforderungen entsprechen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

c) Schließlich hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten  gemäß § 97a Abs. 1 UrhG nicht verjährt ist.

aa) Nach § 102 Satz 1 UrhG finden auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Danach gilt auch im Urheberrecht die regelmäßige Verjährung gemäß § 195 BGB von drei Jahren. Diese Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 I ZR 148/13, GRUR 2015, 780 Rn. 21 = WRP 2015, 972 Motorradteile).

bb) Im Streitfall hat die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Beklagten mit Schreiben vom 13. Juli 2010 wegen der am 15. und 16. Mai
2010 erfolgten Verletzung ihrer Rechte durch die öffentliche Zugänglichmachung des Films "Die Päpstin" abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten im Jahre 2010 entstanden und die dreijährige Verjährung am 31. Dezember 2010 in Lauf gesetzt worden ist, §§ 195, 199
Abs. 1 BGB (vgl. BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 71 -Tauschbörse II; LG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2015, 431 Rn. 95 ff.).

cc) Der Lauf der hiernach nicht vor dem 31. Dezember 2013 endenden Verjährungsfrist ist jedenfalls mit Zustellung des Mahnbescheides an die Beklagten am 5. Oktober 2013 gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Der Mahnbescheid weist die im Streitverfahren weiterverfolgten Zahlungsansprüche jeweils gesondert aus und nimmt zur Erläuterung der Einzelforderungen auf das Abmahnschreiben vom 13. Juli 2010 Bezug (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 I ZR 164/06, TranspR 2009, 132 Rn. 18 ff.; Versäumnisurteil vom 14. Juli 2010 VIII ZR 229/09, MDR 2010, 1097 Rn. 11; Urteil vom 10. Oktober 2013 VII ZR 155/11, NJW 2013, 3509 Rn. 13 ff.). Die durch die Zustellung des Mahnbescheides bewirkte Hemmung wirkte ferner mit Rücksicht darauf, dass das Verfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht jedenfalls nicht länger als sechs Monate in Stillstand geraten ist, auch nach Abgabe an das für das streitige Verfahren zuständige Gericht fort (BGH, TranspR
2009, 132 Rn. 19; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 204 Rn. 36).

3. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Gegenstandswert, aus dem die erstattungsfähigen Kosten der anwaltlichen Abmahnung zu berechnen sind, sei stets mit dem Doppelten des erstattungsfähigen Lizenzschadens anzusetzen, hält hingegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Die Revision rügt allerdings vergeblich, das Berufungsurteil sei insoweit nicht mit Gründen versehen (§ 547 Nr. 6 ZPO), weil das Berufungsgericht zum Beleg für die von ihm vertretene Rechtsansicht lediglich auf eine nicht durch Fundstellenangaben spezifizierte und daher nicht überprüfbare Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm verwiesen habe.

Dem in § 547 Nr. 6, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO niedergelegten Begründungserfordernis ist bereits dann Genüge getan, wenn die Entscheidungsgründe erkennen lassen, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren. Eine Entscheidung ist erst dann nicht mit Gründen versehen, wenn auf einzelne Ansprüche oder auf einzelne selbständige Angriffsund Verteidigungsmittel überhaupt nicht eingegangen wird (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1998 - I ZR 111/96, NJW 1999, 1110, 1113; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 547 Rn. 15; Jacobs in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 547 Rn. 25; Prütting in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. § 547 Rn. 50 f.). Danach wahrt die angegriffene Entscheidung das Begründungserfordernis. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Berechnung der Abmahnkosten sei der Wert des Unterlassungsanspruchs zugrunde zu legen, der sich auf das Doppelte des auf 600 € geschätzten Schadensersatzes belaufe.

b) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, das Berufungsgericht habe von dem ihm bei der Überprüfung des Gegenstandswerts zustehenden Ermessen keinen Gebrauch gemacht, weil es sich ohne nähere Erörterung einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen habe. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin für zutreffend erachteten Gegenstandswert einer eigenständigen Überprüfung unterzogen, sich für einen denkbaren Berechnungsansatz entschieden und damit sein Ermessen ausgeübt.

c) Mit Recht wendet sich die Revision jedoch dagegen, dass das Berufungsgericht den Wert des der Abmahnung zugrundeliegenden Unterlassungsanspruches auf der Grundlage des Lizenzschadens berechnet hat, ohne das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu bestimmende Interesse der Klägerin an der Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen in den Blick zu nehmen.

aa) Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechtes ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen (BGH, Urteil vom 13. November 2013 - X ZR 171/12, GRUR 2014, 206 Rn. 13 = WRP 2014, 317 - Einkaufskühltasche; Rohn in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 23 Rn. 10). Auch die Beurteilung der Angemessenheit des vom Anspruchsteller angesetzten Gegenstandswerts liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Seine Entscheidung ist daher durch das Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob das Ermessen überhaupt und in den ihm gesetzten Grenzen ausgeübt worden ist und alle für seine Ausübung wesentlichen Umstände beachtet worden sind (BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Rn. 22 - Resellervertrag; Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 54/11, GRUR 2013, 301 Rn. 56 = WRP 2013, 491 - Solarinitiative; BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 17 - Einkaufskühltasche; Teplitzky/ Bacher, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 41 Rn. 92). Einer solchen Überprüfung hält das Berufungsurteil nicht stand.

bb) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Gegenstandswert der Abmahnung dem Wert des mit der Abmahnung allein geltend gemachten Unterlassungsanspruchs entspricht.

cc) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, der Wert des von der Klägerin mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsbegehrens sei mit dem Doppelten einer fiktiven Lizenzgebühr anzusetzen. Dem kann nicht zugestimmt werden.

(1) Der Wert eines Unterlassungsanspruches bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 12 = WRP 2013, 1364 - Beschwer des Unterlassungsschuldners; BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 - Einkaufskühltasche; BGH, Beschluss vom 11. November 2015 - I ZR 151/14, juris Rn. 7) und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 1990 - I ZR 58/89, GRUR 1990, 1052, 1053 Streitwertbemessung; BGH, GRUR 2013, 301 Rn. 56 - Solarinitiative; Hirsch in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., Kap. 18 Rn. 28).

(2) Anhaltspunkte für die Beurteilung der mit dem Unterlassungsanspruch abzuwehrenden Gefährdung der Interessen des Inhabers eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts sind sowohl der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts als auch die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung (sogenannter Angriffsfaktor; vgl. BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 - Einkaufskühltasche; KG Berlin, ZUM-RD 2011, 543, 544; OLG Brandenburg, ZUM-RD 2014, 347 Rn. 17; OLG Celle, ZUM-RD 2014, 486 Rn. 5; OLG Schleswig, ZUM-RD 2015, 473 Rn. 10; OLG München, BeckRS 2015, 08403 Rn. 6; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 UrhG Rn. 223; Kefferpütz in Wandtke/Bullinger aaO § 105 UrhG Rn. 8; Rachow in Limper/Musiol, Urheberund Medienrecht, 2011, Kap. 21 Rn. 252; Nordemann-Schiffel in Mayer/Kroiß aaO Anhang I Abschnitt V Rn. 13). Der Angriffsfaktor wird insbesondere durch die Stellung des Verletzers und des Verletzten, die Qualität der Urheberrechtsverletzung, den drohenden Verletzungsumfang, die Art der Begehung des Rechtsverstoßes und eine hierdurch etwa begründete Gefahr der Nachahmung durch Dritte sowie subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers wie den   Verschuldensgrad   bestimmt   (BGH,   Beschluss   vom   24. Februar   2011
- I ZR 220/10, AfP 2011, 216 Rn. 5; BGH, GRUR 2013, 1067 Rn. 12 - Beschwer des Unterlassungsschuldners; BGH, Beschluss vom 11. November 2015 - I ZR 151/14, juris Rn. 7, mwN; Ahrens/Büttner, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 40 Rn. 39; Teplitzky/Feddersen aaO Kap. 49 Rn. 13 und 16).

(3) Das mit dem Unterlassungsbegehren verfolgte Interesse des Anspruchstellers ist darauf gerichtet, in Zukunft weitere oder fortgesetzte Rechtsverletzungen zu unterbinden. Der Gefährlichkeit der bereits begangenen Verletzungshandlung kommt bei der Wertbemessung Indizwirkung zu. Allerdings kann auch anderen, von der Verletzungshandlung unabhängigen Faktoren etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen Rechnung zu tragen sein (BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 Einkaufskühltasche; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 341 Rn. 3; Fezer/ Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 205; Ahrens/Büttner aaO Kap. 40 Rn. 40; Teplitzky/ Feddersen aaO Kap. 49 Rn. 14; Spätgens in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 87 Rn. 3).

dd) Diesen Maßstäben wird eine Wertbemessung, die sich allein an der Höhe des Lizenzschadensersatzes orientiert, nicht gerecht.

(1) In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird der Wert des auf die Verletzung von Urheberrechten gestützten Unterlassungsanspruchs verschiedentlich auf der Grundlage der für die geschehene Nutzungshandlung anzusetzenden Lizenzgebühr  berechnet  (vgl.  zur  öffentlichen  Zugänglichmachung  von  Produktfotografien OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 93, 94; OLG Hamm, GRUR-RR 2013, 39; OLG
Nürnberg, WRP 2013, 667, 668; OLG Brandenburg, NJW-RR 2014, 227, 228 und eines Kartenausschnitts OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 126 sowie in Abgrenzung hierzu OLG Hamm, Urteil vom 17. November 2015 - 4 U 34/15, juris Rn. 173). Diesen Entscheidungen liegt die Erwägung zugrunde, dass das Interesse des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger Rechtsverletzungen im Einzelfall vorrangig dem Interesse entsprechen kann, die eigene Lizenzierung vergleichbarer Nutzungen sicherzustellen, während andere Faktoren wie die Beeinträchtigung anderweitiger Auswertungsmöglichkeiten, die Gefahr der Nachahmung des Rechtsverstoßes, Intensität und Dauer der Verletzungshandlung und der Verschuldensgrad auf Verletzerseite in den Hintergrund treten (vgl. auch OLG Celle, GRUR-RR 2012, 270 und OLG Hamm, Beschluss vom 23. August 2012 - 22 W 55/12, juris zur öffentlichen Wiedergabe von Sportsendungen sowie OLG Schleswig, ZUM-RD 2015, 473 und LG Flensburg, ZUM 2016, 299 zum Angebot eines Vervielfältigungsstücks eines nicht autorisierten Konzertmitschnitts; vgl. ferner Saenger/Bendtsen, ZPO, 6. Aufl., § 3 Rn. 15 Stichwort "Urheberrechtsverletzung"; Heinrich in Musielak/Voit aaO § 3 Rn. 36 Stichwort "Unterlassung").

(2) Eine schematische Bestimmung des Gegenstandswertes eines Unterlassungsanspruches auf der Grundlage eines Mehrfachen der für die bereits geschehene Nutzung anzusetzenden fiktiven Lizenzgebühr trägt allerdings weder der unterschiedlichen Funktion von Schadensersatzund Unterlassungsanspruch Rechnung, noch ist sie mit dem bei jeder Wertbestimmung nach pflichtgemäßem Ermessen zu beachtenden Gebot der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in Einklang zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - I ZR 95/14, WRP 2015, 414 Rn. 2 f.).

Zwar  ist  das  Interesse  des  Unterlassungsgläubigers  an  der  Unterbindung künftiger Verletzungen eines urheberrechtlich geschützten Rechts auch anhand des wirtschaftlichen Wertes des verletzten Schutzrechts zu bestimmen und schlägt dieser sich unter anderem in den Lizenzeinnahmen nieder, die ein Rechtsinhaber bei der Auswertung eines Werkes üblicherweise für vergleichbare Nutzungshandlungen erzielen kann (vgl. hierzu OLG Hamm, NJW-RR 2014, 229, 230; OLG Köln, ZUM 2013, 497, 498).

Dass die Erteilung einer Lizenz im Falle der widerrechtlichen Zugänglichmachung durch Bereitstellung eines Werks in einer Internettauschbörse tatsächlich nicht in Betracht kommt, steht dabei der Heranziehung einer sogenannten fiktiven Lizenz nicht entgegen, weil es sich hierbei um einen normativen Maßstab handelt, der nicht voraussetzt, dass es bei korrektem Verhalten des Verletzers tatsächlich zum Abschluss eines Lizenzvertrags gekommen wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. März 1990 I ZR 59/88, GRUR 1990, 1008, 1009 Lizenzanalogie; Urteil vom 17. Juni 1992 I ZR 107/90, BGHZ 119, 20, 26 Tchibo/Rolex II; BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 49 ff. - Tauschbörse II).

Der Wert des verletzten Schutzrechtes und dessen drohende Beeinträchtigung durch künftige Verletzungen wird jedoch nicht allein durch die für eine konkrete Nutzungshandlung zu erzielenden fiktiven Lizenzeinnahmen, sondern auch durch die dem Rechtsinhaber insgesamt zu Gebote stehenden Auswertungsmöglichkeiten bestimmt, deren Verwirklichung durch künftige Rechtsverletzungen beeinträchtigt zu werden droht. Neben der je nach Art des verletzten Rechts in Betracht zu ziehenden Beeinträchtigung verschiedener Verwertungsarten können auch Faktoren wie die Aktualität und Popularität des Werkes, dessen künftige Nutzung durch den Unterlassungsschuldner unterbunden werden soll, von Bedeutung sein.

Die vom Verletzer auf der Grundlage der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG) für eine bereits erfolgte Nutzung als Schadensersatz zu entrichtende fiktive Lizenzgebühr dient dem Ausgleich der Einbußen, die der Rechtsinhaber durch den widerrechtlichen Eingriff in die ihm zustehenden Verwertungsrechte erlitten hat. Bei der Bewertung des Interesses des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger Verletzungshandlungen muss hingegen nicht nur dem Interesse an der Verhinderung fortgesetzter unlizenzierter Nutzungen Rechnung getragen werden, sondern es ist auch das einer fortgesetzten Rechtsverletzung innewohnende Gefährdungspotential für das Schutzrecht und seine wirtschaftliche Auswertung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, GRUR 2016, 176 Rn. 80 = WRP 2016, 57 - Tauschbörse I; BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 73 - Tauschbörse II).

Die Bereitstellung eines Werkes über eine Tauschbörse im Internet eröffnet einer unbegrenzten Vielzahl von Tauschbörsenteilnehmern die Möglichkeit, das Werk kostenlos herunterzuladen und anschließend anderen Nutzern zum Herunterladen zur Verfügung zu stellen. Ein solcher Eingriff in die urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechte stellt die kommerzielle Auswertung des Werks insgesamt in Frage (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 80/11, BGHZ 195, 257 Rn. 23 - Alles kann besser werden). Demgegenüber tritt das Interesse des Rechtsinhabers an der Verhinderung einer fortgesetzten unlizenzierten Nutzung in den Hintergrund.

(3) Das Gefährdungspotential, welches dem Bereitstellen eines Werks in einer Internettauschbörse innewohnt, ist mit Blick auf das konkrete Streitverhältnis zu bestimmen. Für generalpräventive Erwägungen, mit denen Dritte von Rechtsverletzungen abgeschreckt werden sollen, ist bei der Bewertung eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs kein Raum (OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 126; OLG Celle, GRUR-RR 2012, 270; OLG Brandenburg, NJW-RR 2014, 227, 230; OLG Hamm, NJW-RR 2014, 229; Teplitzky/Feddersen aaO Kap. 49 Rn. 14a; aA J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97a UrhG Rn. 51).

(4) Anhaltspunkte für die Bewertung des Unterlassungsanspruchs lassen sich der Qualität und Intensität der bereits erfolgten Verletzungshandlung entnehmen (BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 Einkaufskühltasche). Als für die Bemessung des Gegenstandswerts heranzuziehende Kriterien kommen danach beispielsweise Dauer und Häufigkeit der dem Unterlassungsschuldner zuzurechnenden Downloadangebote sowie die Anzahl der zum Herunterladen bereitgehaltenen Werke in Betracht. Darüber hinaus können - soweit feststellbar - auch subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers in den Blick zu nehmen sein.

Entgegen der Auffassung der Revision besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, demzufolge ein Teilnehmer einer Tauschbörse, der über einen Internetanschluss bestimmte Werke, an denen der Unterlassungsgläubiger Rechte innehat, zum Herunterladen angeboten hat, auch künftig andere für den Unterlassungsgläubiger geschützte Werke anbieten wird. Es mag zutreffen, dass mit dem konkreten Ermittlungsvorgang, der zur Aufdeckung der Rechtsverletzung geführt hat, nicht in jedem Fall die absolute Dauer und Häufigkeit der Teilnahme eines Nutzers an einer Tauschbörse erfasst werden kann, so dass etwa die Feststellung einer nur sehr kurzen Nutzungsdauer wenig Aussagekraft für das vom einzelnen Nutzer ausgehende Verletzungspotential hat. Angesichts des Umstandes, dass der Teilnahme des einzelnen Nutzers an der Tauschbörse die unterschiedlichsten Beweggründe zugrunde liegen können, ist jedoch die allgemeine Annahme nicht gerechtfertigt, es würden stets künftig zahlreiche weitere Werke zum Herunterladen angeboten werden. Für die Beurteilung des zu erwartenden künftigen Nutzungsumfangs sind allein tatsächliche Anhaltspunkte maßgeblich, die im konkreten Nutzerverhalten begründet sind.

(5) Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten können nicht zu einer Minderung des für die Kosten der Abmahnung anzusetzenden Gegenstandswertes führen. Die Bestimmung des § 12 Abs. 4 UWG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung, nach der es bei der Bemessung des Streitwertes für Unterlassungsansprüche wertmindernd zu berücksichtigen ist, wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögensund Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint, ist auf urheberrechtliche Abmahnungen nicht entsprechend anwendbar (BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 81 - Tauschbörse I; GRUR 2016, 184 Rn. 74 - Tauschbörse II).

ee) Im Streitfall fehlt es an vom Berufungsgericht festgestellten greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass den in die Bemessung des Gegenstandswerts einzubeziehenden Faktoren durch eine Verdoppelung der fiktiven Lizenzgebühr hinreichend Rechnung getragen wäre. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen zudem nicht erkennen, dass es bei der Ausübung seines Ermessens die weiteren, im vorliegenden Einzelfall relevanten Kriterien berücksichtigt hat.

4. Eine Bestimmung des Gegenstandswertes der Abmahnung, die den vorgenannten Bemessungskriterien Rechnung trägt, ist im Streitfall auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gemäß § 97a Abs. 2 UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung auf 100 € beschränkt wäre, mit der Folge, dass der Klägerin jedenfalls kein höherer Aufwendungsersatz zugesprochen werden könnte, als ihn das Berufungsgericht der Klägerin bereits zuerkannt hat.

a) Nach § 97a Abs. 2 UrhG aF beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 €. Ein Eingreifen dieser Ausnahmeregelung, deren Voraussetzungen der Unterlassungsschuldner darzulegen und - soweit erforderlich - zu beweisen hat (Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97a UrhG Rn. 34), setzt neben einer erstmaligen Abmahnung und einer außerhalb des geschäftlichen Verkehrs geschehenen Rechtsverletzung einen einfach gelagerten Streitfall und eine nur unerhebliche Rechtsverletzung voraus. Davon, dass diese Voraussetzungen im Streitfall vorliegen, kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden.

b) Ein Streitfall ist einfach gelagert, wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur Routine gehört (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten  des  geistigen  Eigentums,  BT-Drucks.  16/5048,  S. 49;  Dreier  in  Dreier/ Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 97a Rn. 16). Für die Einordnung einer Rechtssache als einfach kommt es darauf an, wie leicht ein Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht aufzuklären ist und wie leicht die aufgeworfenen Rechtsfragen zu beantworten sind. Von einem einfach gelagerten Streitfall ist daher auszugehen, wenn der Sachverhalt überschaubar, im Wesentlichen unstreitig oder ohne aufwendige Beweiserhebung und -würdigung zu klären ist, und wenn die sich stellenden Rechtsfragen ohne vertiefte Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur zu beantworten sind (vgl. zu § 97a UrhG aF HK-UrhR/Meckel, 3. Aufl., § 97a UrhG Rn. 6; zu § 12 Abs. 4
UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung Fezer/Büscher aaO § 12 UWG Rn. 208; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 12 Rn. 5.22).

Aus dem Umstand, dass eine Rechtsverletzung häufig geschieht und daher von den Rechteinhabern auch routinemäßig verfolgt wird, kann für sich genommen nicht auf einen einfach gelagerten Streitfall geschlossen werden (Kefferpütz in Wandtke/Bullinger,  Urheberrecht,  3. Aufl.,  § 97a  UrhG  Rn. 35;  aA  Faustmann/ Ramsperger, MMR 2010, 662, 664). Vielmehr ist die Frage nach der Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen grundsätzlich geeignet, sowohl in tatsächlicher   als   auch   in   rechtlicher   Hinsicht   Schwierigkeiten   aufzuwerfen (J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97a Rn. 34; Ewert/v. Hartz, MMR 2009, 84, 87). Ob die Verfolgung einer Urheberrechtsverletzung, die sich durch die Teilnahme an einer Tauschbörse auszeichnet, nach diesen Maßstäben gleichwohl im Einzelfall als einfach gelagert gelten kann, braucht im Streitfall jedoch nicht entschieden werden.

c) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass die hier in Rede stehende Rechtsverletzung unerheblich ist. Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Herunterladen über eine Internettauschbörse stellt regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG aF dar. Dass im vorliegenden Fall aufgrund besonderer Umstände von dieser Regel eine Ausnahme zu machen wäre, ist dem zugrunde zu legenden Sachvortrag der Klägerin nicht zu entnehmen.

aa) Nach der Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Verbesserung    der    Durchsetzung    von    Rechten    des    geistigen    Eigentums    (BTDrucks. 16/5048, S. 49) ist das Erfordernis einer unerheblichen Rechtsverletzung nur bei einem Eingriff in das verletzte Schutzrecht erfüllt, dem nach den Umständen des Einzelfalles ein in qualitativer und quantitativer Hinsicht lediglich geringes Ausmaß beizumessen ist. Solche Bagatellverstöße sind etwa die öffentliche Zugänglichmachung eines Stadtplanausschnitts oder eines Liedtextes auf einer privaten Homepage oder die Verwendung eines Lichtbildes zur Illustration eines privaten Angebots bei einer Internetversteigerung (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Von einer unerheblichen Rechtsverletzung ist nur auszugehen, wenn sich die Verletzungshandlung auf einen nach Art und Ausmaß geringfügigen Eingriff in die Rechte des Abmahnenden beschränkt  (Kefferpütz in Wandtke/Bullinger,  Urheberrecht, 3. Aufl., §  97a  UrhG Rn. 36).

bb) Diese Voraussetzungen sind bei dem Anbieten urheberrechtlich geschützter Gegenstände zum Herunterladen über eine Internettauschbörse regelmäßig nicht erfüllt (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 97a Rn. 16; Wild in Schricker/ Loewenheim,  Urheberrecht,  4. Aufl.,  § 97a  UrhG  Rn. 34;  BeckOK  UrhR/Reber, Stand: 1. März 2013, § 97a UrhG Rn. 23; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97a UrhG Rn. 3a).

Das Anbieten urheberrechtlich geschützter Werke zum Herunterladen über eine Internettauschbörse ist grundsätzlich geeignet, die geschützten Rechte und wirtschaftlichen Interessen des Rechteinhabers erheblich zu beeinträchtigen. Dies gilt selbst dann, wenn die einzelne Rechtsverletzung für sich genommen kein beträchtliches Ausmaß erreicht (BGHZ 195, 257 Rn. 23 - Alles kann besser werden). Vor diesem Hintergrund können auch an das Vorliegen eines nur unerheblichen Eingriffs in die urheberrechtlich geschützte Rechtsposition im Einzelfall keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Die Annahme einer unerheblichen Rechtsverletzung gemäß § 97a Abs. 2 UrhG aF kommt hiernach allenfalls in Betracht, wenn die Rechtsverletzung im Hinblick auf Art und Anzahl der zum Herunterladen bereitgehaltenen Werke und die Dauer und Häufigkeit des im konkreten Fall in Rede stehenden Downloadangebotes von verhältnismäßig geringem Ausmaß ist.

Das zu verschiedenen Zeitpunkten feststellbare Bereithalten eines vor nicht allzu langer Zeit erschienenen Spielfilms zum Herunterladen stellt keine unerhebliche Rechtsverletzung dar (vgl. OLG Frankfurt, WRP 2014, 1232, 1234; LG Berlin, MMR 2011, 401; LG Köln, ZUM 2011, 350, 352; LG Hamburg, Urteil vom 12. Februar 2014 - 308 O 227/13, juris und Beschluss vom 28. April 2014 - 308 O 83/14, juris; LG Frankfurt, GRUR-RR 2015, 431, 436; LG Köln, ZUM-RD 2010, 479, 481 und ZUM 2012, 350, 352; AG Hamburg, ZUM-RD 2011, 565; AG München, Urteil vom 7. März 2014 158 C 15658/13, juris).

Der Umstand, dass sich der Gesetzgeber entschlossen hat, die in § 97a Abs. 2 UrhG aF vorgesehene Begrenzung des Anspruches auf Erstattung der Kosten der Abmahnung mit Wirkung zum 9. Oktober 2013 durch die in § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG niedergelegte Regelung zu ersetzen, nach der sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungsund Beseitigungsanspruch von 1.000 € beschränkt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung bewusst davon abgesehen, die von ihm beabsichtigte Reduzierung der Belastung mit den Kosten einer Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen, die dem privaten Nutzerverhalten zugerechnet werden können, weiterhin an das Vorliegen einer nur "unerheblichen Rechtsverletzung" zu knüpfen (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, BRDrucks. 219/13, S. 13). Die hiermit etwa einhergehende Erweiterung des Anwendungsbereichs  der Regelungen über die Begrenzung des Erstattungsanspruches kann danach nicht vor dem Inkrafttreten der Neuregelung greifen.

C. Hiernach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Klage wegen des Anspruches auf Erstattung der Kosten der Abmahnung nebst der auf diesen Anspruch bezogenen Zinsforderung abgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Ausübung des Ermessens bei der Prüfung der Angemessenheit vom Anspruchsteller angesetzter Abmahnkosten grundsätzlich dem Tatrichter obliegt und das Berufungsgericht keine abschließenden Feststellungen zu allen in die Würdigung einzubeziehenden Umständen des Einzelfalles getroffen hat, ist der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen:

Bei der Bestimmung des  angemessenen  Gegenstandswerts  des  Unterlassungsanspruchs ist einerseits dem Wert des verletzten Schutzrechts angemessen Rechnung zu tragen, wobei das Angebot zum Herunterladen eines Spielfilms, eines Computerprogramms oder eines vollständigen Musikalbums regelmäßig einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen wird, als er etwa für das Angebot nur eines Musiktitels anzusetzen ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 73 - Tauschbörse II). Weiter ist die Aktualität und Popularität des Werks und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung zu berücksichtigen. Wird ein durchschnittlich erfolgreicher Spielfilm nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 10.000 € angemessen. Liegt die Verletzungshandlung noch vor dem Beginn der Auswertung mittels DVD, kann auch ein höherer Gegenstandswert anzunehmen sein.