Zum Anspruch auf Zahlung von 5% der Vergütung eines gekündigten Internet-System-Vertrags
Leitsatz
Nach Kündigung eines Internet-System-Vertrags kann der Unternehmer von seinem Kunden 5 % der vereinbarten Vergütung verlangen. Er ist jedoch verpflichtet darzulegen, welchen Teil der Leistungen er bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbracht hat und welche Leistungen noch nicht. Nicht ausreichend ist es, dass der Unternehmer lediglich die Gesamtvergütung zum Nachweis vorlegt.
Sachverhalt
Die Klägerin bot Internet-System-Verträge an. Der Beklagte hatte mit der Klägerin in der Vergangenheit einen Internet-System-Vertrag geschlossen und diesen im Laufe der Zeit gekündigt. Die Klägerin begehrte daraufhin von dem Beklagten 5% der vereinbarten Vergütung. Dabei konkretisierte sie ihre Forderung nicht, sondern verlangte pauschal 5% der Gesamtvergütung.
Der Beklagte weigerte sich zu zahlen. Nachdem die Vorinstanzen die Klage abgelehnt hatten, ersuchte die Klägerin Hilfe beim Bundesgerichtshof.
Entscheidungsgründe
Das höchste deutsche Gericht wies das Rechtsmittel der Klägerin zurück.
Es führte in seiner Begründung aus, dass es grundsätzlich möglich sei, einen Internet-System-Vertrag zu kündigen. Der Unternehmer habe in solchen Fällen auch einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 5 %. Er sei jedoch verpflichtet darzulegen, welche Leistungen er bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbracht habe und welche vertraglichen Leistungen noch nicht angefallen seien.
Dieser Verpflichtung sei die Klägerin vorliegend nicht nachgekommen. Sie habe pauschal angegeben, dass ihr 5% der Gesamtvergütung zustehe. Es sei nicht ausreichend dargelegt worden, auf welchen Teil der erbrachten Werkleistungen sich die 5% beziehen würden. Auch sei nicht nachvollziehbar, welche Leistungen generell bis zum Zeitpunkt der Kündigung angefallen seien und welche noch nicht. Nur wenn die Klägerin dies dargelegt hätte, hätten ihr die 5 % zugestanden. Eine derartige Pauschalierung, welche die Klägerin vorgenommen habe als Bemessungsgrundlage, sei jedoch rechtswidrig.