Zahlpflicht nur für Männer für Online-Single-Börse gerechtfertigt

Amtsgericht Giessen

Urteil v. 26.05.2011 - Az.: 47 C 12/11

Leitsatz

Die Kostenpflicht ausschließlich für Männer, welche die Angebote eines Online-Single-Portals in Anspruch nehmen, ist gerechtfertigt. Ein Verstoß gegen den Allgemeinen Gleichstellungsgrundsatz ist darin nicht zu erkennen.

Sachverhalt

Bei dem Kläger handelte es sich um den Betreiber einer Online-Single-Börse. Für Frauen waren die Mitgliedschaft und die Inanspruchnahme der Angebote kostenlos. Eine Kostenpflicht für die Premium-Mitgliedschaft bestand lediglich für die Männer.

Der Beklagte sah hierin eine unzulässige Ungleichbehandlung und kam seiner Zahlungspflicht daher nicht nach. Der Kläger ersuchte daraufhin gerichtliche Hilfe.

Entscheidungsgründe

Das Gericht gab der Klage statt.

Es führte in seiner Begründung aus, dass der Vertrag nicht wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes unwirksam sei. Der Beklagte müsse es akzeptieren, dass eine Zahlungspflicht lediglich für die Männer bestehe.

Zwar liege objektiv eine Ungleichbehandlung vor, diese sei jedoch durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Von einem sachlichen Grund sei immer dann auszugehen, wenn es für die einseitige Gewährung der Vorteile ein legitimes Interesse gebe. Eine Durchsetzung der Gleichbehandlung könne dann vernachlässigt werden, wenn die bestimmte Gruppe typischer Weise weniger leistungsfähig sei.

Davon sei hier auszugehen. Frauen seien grundsätzlich weniger bereit, sich bei Single-Börsen anzumelden. Seien die Single-Börsen kostenpflichtig, sinke das Interesse an einer Anmeldung zusätzlich. Insofern führe die kostenlose Mitgliedschaft dazu, dass sich mehr Frauen anmelden würden, so dass die Auswahl an potentiellen Partnerinnen steige. Dies sei vor allem im Interesse der Männer, so dass sich die Ungleichbehandlung sogar positiv auswirke.