Wirksamer Maklervertrag durch Zusendung eines Exposés an vorher mitgeteilte E-Mail-Adresse
Leitsatz
1. Nennt ein Hausinteressent einem Immobilienmakler seine E-Mail-Adresse, kommt durch die Zusendung eines Exposés stillschweigend ein Maklervertrag zustande. Der E-Mail-Versender hat deren Zugang zu beweisen.
2. Öffnet der Interessent seinen E-Mail-Account nicht und ruft er seine E-Mails nicht ab, kommt dies einer Zugangsvereitelung gleich.
Sachverhalt
Der Kläger war Immobilienmakler und klagte gegen den Beklagten auf Zahlung der Maklerprovision.
Der Beklagte, ein Hausinteressent, nahm mit dem Kläger telefonisch Kontakt auf und nannte ihm seine E-Mail-Adresse. Der Kläger übersandte daraufhin per E-Mail ein Exposé und zwei Terminsbestätigungen an den Beklagten, die dieser jedoch platzen ließ.
Der Beklagte war der Auffassung, ein Maklervertrag sei dadurch nicht zustande gekommen. Auch habe er den E-Mail-Account "nicht wirklich" genutzt und daher von den E-Mails keine Kenntnis erlangt.
Der Beklagte kaufte das vom Kläger vorgeschlagene Haus.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entschied, dass stillschweigend ein Maklervertrag in Kenntnis des Provisionsverlangens des Maklers und der Provisionspflicht des Interessenten zustande komme, wenn der Makler per E-Mail sowohl ein Exposé als auch zwei Terminsbestätigungen an den Interessenten übersende.
Ein Hausinteressent, der einem Immobilienmakler seine E-Mail-Adresse nenne, müsse damit rechnen, dass diese von dem Makler auch für die Zusendung von Exposés und anderen Mitteilungen genutzt werde. Öffne der Empfänger seinen E-Mail-Account nicht und rufe er seine E-Mails nicht ab, komme dies einer Zugangsvereitelung gleich.
Der E-Mail-Versender habe den Zugang der E-Mail beim Empfänger zu beweisen.