Wettbewerbswidrige Irreführung bei "Best Price"-Garantie
Leitsatz
Es ist liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung mit einer "Best Price"-Garantie vor, wenn das werbende Unternehmen nicht in der vorderen Preisgruppe der Anbieter zu finden ist
Tenor
In dem Rechtsstreit (...) erlässt das Landgericht Coburg -1. Kammer für Handelssachen (...) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2014 folgendes Endurteil:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere unter der Internetadresse ... Möbel unter Übernahme einer Preisgarantie „Best Price Garantie“ mit einem bestimmten Verkaufspreis unter einem für ... -Angebote benutzen Artikelnamen - der anders lautet als der vom Hersteller oder In-Verkehrbringer benutzte Name- zu bewerben, wenn der identische Artikel von Mitbewerbern unter dem vom Hersteller oder In-Verkehrbringer benutzten Namen günstiger zum Verkauf gestellt wird, wenn dies geschieht, wie im Fall des über die Internetseite angebotenen Schreibtischstuhls mit der Bezeichnung „...“ zum Preis von 229,- € bei gleichzeitig erreichbaren Mitbewerberangeboten für den baugleichen Schreibtischstuhl „...“ zu Preisen von unter 229,- €.
2. im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Erbringung von Sicherheitsleistung in Höhe von 10,000,- € vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 20.000, - € festgesetzt.
Sachverhalt
Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche und Abmahnkosten.
Die Klägerin ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen.
Die Beklagte betreibt einen Onlineshop unter der Internetadresse ..., auf der sie u. a. auch Schreibtischstühle anbietet.
Die Beklagte bot dabei im Jahre 2013 den Schreibtischstuhl „...“ zum Preis von 229,- € zum Verkauf an (Anlagen K 1/K 2). Die Beklagte selbst bezog den Schreibtischstuhl von der Firma „...“ unter dem Artikelnamen „...“. Die Firma „...“' ist Herstellerin des Schreibtischstuhles unter dieser Bezeichnung.
Im Onlineshop der Beklagten unter der Internetadresse ... bewirbt die Beklagte ihre Artikel u. a. mit einer „Best Price Garantie“. Die Werbung enthält dabei u. a. folgende Angaben (Anlagen K 3/K 4):
„Die Best Price Garantie für garantierte Tiefstpreise:
- Durch kontinuierliche Marktanalysen und den Kauf direkt an der Quelle unserer nationalen und internationalen Hersteller können wir ihnen unser unschlagbares Preis-Leistungsverhältnis bieten.
- Falls Sie dennoch das erworbene Produkt bis zu 14 Tagen nach Erhalt irgendwo anders billiger im Internet als bei uns gesehen haben erhalten Sie von uns den Differenzbetrag wieder zurück!
- Bitte entnehmen Sie näheres hierzu unseren Bestellinformationen.“
Die Bestellinformationen weisen zur „Best Price Garantie“ folgende Angaben auf; „Best Price Garantie:
Die Tiefpreis Aktion auf unser gesamtes Produktprogramm. Bei uns bekommen Sie garantiert immer den besten Preis! Wir sichern Ihnen denselben Verkaufpreis auf all unsere Artikel zu, falls Sie diese irgendwo anders im Web günstiger (inkl. Versandkosten und gesetzl. MwSt.) erwerben können! Unsere Best Price Garantie gilt für 14 Tage ab dem Bestelldatum. Nähere Informationen finden Sie unter Best Price Garantie.“ Weiterhin enthält die Werbung der Beklagten unter den Bestellinformationen zur Best Price Garantie folgende Angaben:
„7. Best Price Garantie
Unsere neue Aktion bietet Ihnen Tiefpreise in unserem gesamten Produktprogramm! Wenn Sie ein Produkt irgendwo im Internet günstiger sehen als bei uns (Verkaufspreis inklusive Mehrwertsteuer und Versand), erhalten Sie es von uns zum gleichen Preis! Unsere Best Price Garantie gilt sogar bis 14 Tage nachdem Sie die Ware erhalten haben.
Sollten Sie bis dahin das Produkt günstiger sehen, erhalten Sie von „...“ nach dem Einreichen des Nachweises des günstigeren Anbieters einen Einkaufsgutschein in Höhe des Differenzbetrages.
Hierzu kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir benötigen von Ihnen lediglich einen Link zu der Website mit dem günstigeren Angebot.
Die Tiefpreis Garantie von ... im Detail; Unsere Garantie greift nicht bei Vergleichspreisen aus Angeboten in Auktionen (wie zum Beispiel bei X.), Angeboten von ausländischen Unternehmen sowie aus Angeboten von Verbrauchern.
- Bei Lieferung innerhalb Deutschlands bieten wir die Ware versandkostenfrei an. Daher sind bei Vergleichsangeboten die ggf. dort anfallenden Versandkosten mit zu berücksichtigen. D. h. unsere Garantie greift nur, wenn Sie ein vergleichbares Produkt bezogen auf den Verkaufspreis inklusive Mehrwertsteuer und ggf. anfallenden Versandkosten günstiger im Internet finden.
- Der Artikel muss über unsere Website ... erworben worden sein.
- Der Vergleichsartikel muss nachweislich bei diesem Händler vorrätig sein.
- Ausgenommen von der Best Price Garantie sind fehlerhafte Angebote, Preisabsprachen und Tippfehler bei Vergleichsangeboten.“
Weiterhin bewirbt die Beklagte ihre Artikel mit einer „Käuferschutz mit Geld-zurück Garantie“. Die Bestellinformationen weisen u. a. folgende Angaben auf:
„Unsere Trusted Shops Zertifizierung für Ihre Sicherheit:
Trusted Shops ist das führende Gütersiegel für Onlineshops in Europa mit Käuferschutz für Verbraucher. Eine umfangreiche Zertifizierung überwacht die Einhaltung der von Verbraucherschützern empfohlenen Kriterien bezüglich der Daten- und Liefersicherheit. Bei jeder Bestellung erhalten Sie zusätzlich die Möglichkeit eine für Sie kostenlose Geld-zurück-Garantie über Trusted Shops abzuschließen. So sind sie auch unabhängig von ... in jedem Fall abgesichert und erhalten Ihren Kaufbetrag zu 100% wieder zurück. Weitere Infos finden Sie unter Trusted Shops.“ (Anlage K 5).
Am 12.06.2013 erwarb ein Käufer bei der Beklagten den Schreibtischstuhl „...“ zum Preis von 229,- €. Dieser wurde mit einer Verpackung geliefert, die als Bezeichnung „...“ und als Hersteller „...“aufwies.
Am 08.08.2013 erwarb ein weiterer Käufer bei der Beklagten den Bürostuhl „...“ unter Berücksichtigung von 3% Rabatt zu einem Preis von 222,30 €. Am 08.08.2013 erwarb der Käufer bei der Firma den identischen Bürostuhl „...“ zu einem Preis einschließlich Versandkosten von 176,49 € (Anlagen K 17 /K 18).
Mit Schreiben vom 20.06.2013 begehrte die Klägerin von der Beklagten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung dahingehend, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, ein Produkt mit einer falschen Bezeichnung zu bewerben (Anlage K 13).
Diese Aufforderung wiederholte die Klägerin mit Abmahnschreiben vom 25.07.2013 (Anlage K 15). Die Klägerin behauptet, dass neben der Firma ... noch weitere Mitbewerber der Beklagten den baugleichen Schreibtischstuhl unter Bezeichnung „...“ angeboten haben.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Werbung mit einer „Best Price Garantie“ wettbewerbswidrig sei. Die Werbung mit einer Preisgarantie sei nur dann zulässig, wenn der Werbende aufgrund einer Marktbeobachtung zu der Preisberühmung berechtigt und ein echter Preisvergleich möglich sei.
Eine Vergleichbarkeit sei hier schon nicht gegeben, da die Beklagte das von ihrem Händler erworbene Produkt umbenannt habe. Erst recht liege eine Irreführung vor, wenn wie vorliegend die Bewerbung eines umbenannten Produktes in Kombination mit einer Best Price Garantie erfolge, wenn das baugleiche Produkt mit Ursprungsbezeichnung des Herstellers, Großhändlers oder Importeurs wesentlich günstiger bei einem Mitbewerber zu erhalten sei.
Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, dass die Bewerbung mit einem „Käuferschutz mit Geld-zurück-Garantie“ hier wettbewerbswidrig sei, da der Kunde nach dem Einreichen eines günstigeren Anbieters nicht sein Geld zurückerhalte, sondern nur einen Einkaufsgutschein in Höhe des Differenzbetrages. In diesem Zusammenhang liege auch ein Verstoß gegen das Klarheitsgebot vor.
Die Klägerin begehrt Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten und hat zuletzt beantragt;
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,-€, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere unter der Internetadresse f,
a) Möbel unter Übernahme einer Preisgarantie „Best Price Garantie“ mit einem bestimmten Verkaufspreis unter einem für -Angebote benutzen Artikelnamen - der anders lautet als der vom Hersteller oder In-Verkehrbringer benutzte Name – zu bewerben, wenn der identische Artikel von Mitbewerbern unter dem vom Hersteller oder In-Verkehrbringer benutzten Namen günstiger zum Verkauf gestellt wird, wenn dies geschieht, wie im Fall des über die Internetseite ... angebotenen Schreibtischstuhls mit der Bezeichnung „...“ zum Preis von 229,- € bei gleichzeitig erreichbaren Mitbewerberangeboten für den baugleichen Schreibtischstuhl „...“ zu Preisen von unter 229,- €;
b) mit einer „Käuferschutz mit Geld-zurück-Garantie “ zu werben, wenn bei Nachweis eines günstigeren Anbieters durch den Käufer dieser tatsächlich nur ein Einkaufsgutschein bei der Beklagten in Höhe des Differenzbetrages erhält, ohne dass dem Käufer tatsächlich der Differenzbetrag zurückbezahlt wird.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 219,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.07.2013 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet zunächst, dass nur die Firma, einen baugleichen Schreibtischstuhl unter der Bezeichnung „...“ anbiete. Im Übrigen trägt' die Beklagte hierzu vor, dass die Bezeichnung „...“ gebräuchlich und üblich sei.
Zudem sei es Internetbenutzern auch möglich - jedenfalls über Bildersuche – vergleichbare Angebote von dem streitgegenständlichen Bürostuhl zu ermitteln. Die Preisgarantie werde auch nur für vergleichbare Angebote gewährt.
Das Angebot der Firma ... enthalte jedoch eine deutlich höhere Lieferfrist. Zudem würden Kunden die gewährte Garantie lediglich als Zusage einordnen, dass dann, wenn der Kunde ein entsprechend günstigeres Angebot nachweise, die Garantie greife. Hinsichtlich des Klageantrages zu 1) b ist die Beklagte der Auffassung, dass der Antrag unschlüssig sei.
Dies ergebe sich bereits daraus, als sich die Werbung „Käuferschutz mit Geld-zurück-Garantie“ ersichtlich auf eine Garantie der Trusted Shops, den Kaufpreis bei Ausübung eines Widerrufsrecht des Käufers zurückzugewähren, beziehe. Hinsichtlich des übrigen Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.
A. Hauptsache
1. Antrag 1) a): Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG zu.
a) Die Klägerin ist unstrittig klagebefugt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
b) Es liegt eine unzulässige geschäftliche Handlung vor. Die Werbung der Klägerin mit einer „Best Price Garantie“ ist wettbewerbswidrig, weil sie zur Täuschung geeignete Angaben, nämlich solche über das Vorhandensein eines tatsächlich nicht gegebenen besonderen Preisvorteils, enthält, § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG.
aa) Grundsätzlich enthält eine Preisgarantie eine auf den Preis bezogene Alleinstellung– oder Spitzengruppenwerbung, verbunden mit der Ankündigung, für diese Werbeaussage in der einen an oder anderen Form einzustehen, also entweder die Differenz zu einem anfallenden niedrigeren Preis eines Konkurrenten auszuzahlen oder ein Rückgaberecht zu gewähren (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Auflage, Rdz. 7.88 zu § 5).
Die hier gegebene Bewerbung durch die Beklagte ist auch als Spitzengruppenwerbung in diesem Sinne einzuordnen. Die „Best Price Garantie“ ist mit der Werbeaussage „garantierte Tiefstpreise“ verbunden.
Durch Werbeaussagen wie „bei uns bekommen Sie garantiert immer den besten Preis!“ und „wir sichern Ihnen denselben Verkaufpreis auf alle unsere Artikel zu, falls sie diese irgendwo anders günstiger erwerben können“, beansprucht die Beklagte gegenüber dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher im Zusammenhang mit der von ihr angebotenen Preisen - auch bezüglich des Schreibtischstuhles „ zu einer Spitzengruppe zu gehören. Lieferfristen sind dabei für den Verbraucher in diesem Zusammenhang ohne Belang.
bb) Eine Werbung mit einer derartigen Preisgarantie hat eine große Anziehungskraft für Verbraucher, die einer solchen Werbeaussage, für die der Werbende gerade zu stehen verspricht, einen besonders hohen Wahrheitsgehalt beimessen. Die Wenigsten, die von einer solchen Aussage angezogen werden, werden freilich die Probe aufs Exempel machen und tatsächlich den Markt nach günstigeren Angeboten durchforsten (vgl. Köhler/Bornkamm a. a. O., Rdz. 7.90 zu § 5).
Die bestehende Missbrauchsgefahr führt dazu, dass das Herausstellen der eigenen Preiswürdigkeit mit Hilfe einer Preisgarantie nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist.
Zum einen ist sie nur dem gestattet, der aufgrund eigener Marktbeobachtung Anlass zu der Annahme hat, im Preiswettbewerb zumindest zur Spitzengruppe zu gehören. Weiterhin muss die Ware auf die sich die Preisgarantie bezieht, so klar bezeichnet sein, dass der Kunde das Vergleichsangebot der Konkurrenz ohne Weiteres auffinden kann, um ggf. die Garantie einzulösen.
Allerdings kann hier auch längeres Suchen kann zumutbar sein. Letztendlich muss die Garantie sich auch auf Waren beziehen, die auch von anderen Anbieter geführt werden, also nicht exklusiv von dem Werbenden angeboten werden (vgl. Köhler/Bornkamm a. a. O., Rdz. 7.92 zu § 5).
cc) Bei dem hier gegebenen Sachverhalt kann es dahingestellt bleiben, ob aufgrund der „Umbenennung“ des Schreibtischstuhls von „...“ in ... noch eine ausreichende Vergleichbarkeit für Kunden gegeben ist.
Die Werbung durch die Beklagte ist bereits deswegen unzulässig - auch dies wird von der Klägerin angegriffen und ergibt sich aus der gerügten Verletzungsform - weil die Beklagte aufgrund eigener Marktbeobachtung nicht Anlass zu der Annahme haben konnte, im Preiswettbewerb zur Spitzengruppe zu gehören.
Die Beweislast dafür, dass die Berühmung einer Zugehörigkeit zur Spitzengruppe unzutreffend ist, trifft zwar grundsätzlich den Anspruchsteller, im Prozess also den Kläger. Allerdings ist es für den Kläger meist überaus schwierig, die Unrichtigkeit einer Alleinstellungsbehauptung nachzuweisen, weil ihm die innerbetrieblichen Verhältnisse des Werbenden nicht bekannt sind.
Da andererseits der Beklagte ohne Weiteres über die Information verfügt, mit denen er die Richtigkeit seiner Werbebehauptung unter Beweis stellen kann, trifft ihn die Verpflichtung (im Sinne einer prozessualen Aufklärungspflicht), darzulegen und ggf. zu beweisen, worauf sich seine Werbebehauptung stützt. Der Sache nach läuft dies auf eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast hinaus (vgl. Köhler-Bornkamm a. a. O., Rdz. 2.155 zu § 5 UWG). Dies gilt auch im Zusammenhang mit einer Preisgarantie.
Dieser Darlegungslast ist die Beklagte bereits nicht nachgekommen. Sie hat noch nicht einmal behauptet, dass der von ihr angebotene Preis zur „Spitzengruppe“ gehört. Im Gegenteil.
Aus den von der Beklagten selbst vorgelegten Anlagen (B 1 bis B 5) ergibt sich, dass der Preis des von der Beklagten angebotenen Schreibtischstuhles „...“ im Regelfall über den Angeboten von Mitbewerbern liegt. Unerheblich ist, ob der angebotene Preis bei erstmaliger Bewerbung die Eigenschaft inne hatte zur Spitzengruppe zu gehören. Bei der hier gegebenen „Dauerwerbung“ durch einen Internetauftritt ist muss diese Spitzengruppenzugehörigkeit auch dauerhaft gegeben sein.
Demgemäß ist die Werbung der Beklagten mit einer „Best Price Garantie“ unzulässig. Unerheblich ist, dass die Klägerin lediglich die Unterlassung insoweit begehrt, als der Artikel unter einem von ... benutzten Artikelnamen - der anders lautet als der vom Hersteller oder In-Verkehrbringer benutzte Name - beworben wird. Auch dieser Sachverhalt ist von dem bestehenden Unterlassungsanspruch als „minus“ umfasst.
2. Antrag 1) b)
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Unterlassung aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 5 Abs. 1, 4 UWG zu.
Die gerügte Werbeaussage ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.
Eine Irreführung oder ein Verstoß gegen das Transparenzverbot wäre nur dann zu erörtern, wenn die Werbung „Käuferschutz mit Geld-zurück-Garantie“ im Zusammenhang mit der „Best Price Garantie“ und dem gewährten Einkaufsgutschein in Höhe des Differenzbetrages stehen würde.
Dies ergibt sich für den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher aus der gerügten Werbeaussage jedoch gerade nicht. Ausweislich der vorgelegten Anlagen bezieht sich die „Geld-zurück-Garantie“ darauf, dass Käufer gegen Verlust der geleisteten Zahlung bei Nichtlieferung oder Rückgabe der Ware abgesichert sind und den kompletten Kaufbetrag zurückerhalten (vgl. Anlage B 13).
Ein Zusammenhang mit der Werbeaussage, dass Kunden ggf. einen „Differenzbetrag“ zurückerhalten besteht insoweit nicht. Demgemäß ist die von der Klägerin gerügte geschäftliche Handlung - nämlich Werbung mit „Käuferschutz mit Geld-zurück-Garantie“ nicht zu beanstanden.
3. Antrag 2):
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ist nur dann gegeben, wenn Abmahnungen, „vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens“ ausgesprochen worden sind.
Dies kann hier nicht festgestellt werden. Mit Abmahnung vom 20.06,2013 ist die Bezeichnung des Schreibtischstuhles mit „...“ als irreführend gerügt worden. Diese geschäftliche Handlung ist jedoch nicht Gegenstand des Klageverfahrens. Demgemäß kommt auch ein Ersatz von Abmahnkosten in diesem Zusammenhang nicht in Betracht.
B.Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §709 Satz l ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 GKG i. V. m. §§ 3,5 ZPO.
Die Kammer hat die Anträge 1) a) und 1) b) jeweils mit 10.000,- € bewertet.