Wettbewerbsverhältnis zwischen Fluglinie und Flugentschädigungs-Dienstleister
Leitsatz
Wettbewerbsverhältnis zwischen Fluglinie und Flugentschädigungs-Dienstleister
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 02.04.2020 - 2 O 44/20 - abgeändert.
Im Wege einstweiliger Verfügung wird angeordnet:
1. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin, aufgegeben, es zu unterlassen, im Rahmen der Werbung für die F(...) GmbH die Behauptung „Lügen Airline“ (...) aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder aufstellen zu lassen und /oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie folgt: (...)
2. Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Verfügung weiter aufgegeben, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der begangenen Handlung nach dem Antrag unter Ziffer 1 unter Angabe darüber, an welchen Orten sowie in welchen Medien die Werbung gezeigt bzw. vertrieben wird sowie an welche Adressaten die Werbung bekanntgegeben bzw. übermittelt wurde.
3. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 150.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I) Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, über die der Senat wegen der Eilbedürftigkeit der Sache selbst entscheiden kann ohne vorherige Durchführung des Abhilfeverfahrens bei dem Landgericht (Zöller-Heßler, ZPO, 32. Aufl. § 572 Rn 4), ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 567, 569 ZPO).
II) Die Beschwerde ist auch begründet. Der Antragstellerin steht ein im Wege einstweiliger Verfügung zu sichernder Anspruch auf Unterlassung des im Tenor bezeichneten Verhaltens sowie auf die begehrte Auskunft zu.
1) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, insbesondere ergibt sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus Art. 4 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1215/2012 (EuGVVO).
2) Der Antrag auf Unterlassung des im Einzelnen bezeichneten Verhaltens ist auch begründet.
a) Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Unterlassung der inkriminierten Werbung, wie aus dem Tenor ersichtlich, aus § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 1 UWG zusteht.
aa) Die vorgenannten Rechtsnormen sind hier anwendbar. Nach Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 864/2007 vom 11.07.2007 (Rom-II-VO) kommt auf den Streitfall deutsches Recht zur Anwendung, weil die Wettbewerbsbeziehungen der Parteien durch die Werbung der Antragsgegnerin auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt werden.
bb) Die Antragstellerin ist als Mitbewerberin der Antragsgegnerin zur Geltendmachung des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches berechtigt, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin gegeben.
Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz hindern oder stören kann. An die Annahme eines solchen Wettbewerbsverhältnisses sind im Sinne eines effektiven lauterkeitsrechtlichen Schutzes keine hohen Anforderungen zu stellen.
Allerdings reicht eine bloße Beeinträchtigung zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses nicht aus, wenn es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt. Das ist dann zu bejahen, wenn die in Rede stehenden (Waren oder) Dienstleistungen vollständig ungleichartig sind (BGH Urteil vom 26.01.2017 - I ZR 217/15 - Wettbewerbsbezug, Rn 16 ff, zit. nach juris). So liegt der Fall hier nicht, das notwendige Konkurrenzmoment ist gegeben. Die angebotenen Dienstleistungen der Antragstellerin einerseits und der Antragsgegnerin andererseits sind nicht vollständig ungleichartig. Denn die angebotene Dienstleistung der Antragstellerin, die darin besteht, Kundenansprüche auf Entschädigung nach der VO (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO) unmittelbar entgegen zu nehmen und zu bearbeiten, ist ersetzbar durch diejenige der Antragsgegnerin. Für die Definition des Angebots der Regulierung der Fluggastrechte als Dienstleistung auf Seiten der Antragstellerin ist es nach den im UWG maßgeblichen Begrifflichkeiten unerheblich, ob sie freiwillig oder auf gesetzlicher Grundlage erbracht werden. Auch Nebenleistungen zu Warenlieferungen oder anderen Dienstleistungen stellen Dienstleistungen im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG dar (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 4 Rn 1.25, § 6 Rn 94).
Wollte man dem nicht folgen, weil unter Dienstleistungen solche Leistungen zu verstehen sind, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden (vgl. auch Art. 57 S. 1 AEUV), die Antragstellerin aber die in Rede stehenden Regulierungsleistungen unentgeltlich zu erbringen hat, so ist jedenfalls unter einem anderen Gesichtspunkt vom Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses auszugehen.
Für die Annahme eines solchen Verhältnisses reicht es auch aus, wenn der Verletzer sich durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt und dass zwischen den Vorteilen, welche die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, Urteil vom 10.04.2014 - I ZR 43/13 - nickelfrei Rn 32; Urteil vom 19.03.2015 - I ZR 94/13 - Hotelbewertungsportal Rn 19; jew. zit. nach juris).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, auch wenn die Parteien Dienstleistungen mit unterschiedlicher Zielrichtung anbieten, nämlich die Antragstellerin als Fluggesellschaft den Transport von Passagieren, die Antragsgegnerin die Durchsetzung von Regressansprüchen von Passagieren, deren Flug verspätet oder annulliert worden ist. Denn die Parteien werben um denselben Kundenkreis, nämlich Fluggäste, und stehen, soweit die Antragsgegnerin ihr Angebot an Fluggäste der Antragstellerin richtet, gerade in Wettbewerb zueinander, als die Antragstellerin auch Regressforderungen bearbeitet, die unmittelbar von ihren Kunden/Fluggästen bei ihr geltend gemacht werden. Werden, wie die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, in solchen Fällen berechtigte Forderungen wegen Flugunregelmäßigkeiten unverzüglich innerhalb von 10 bis 14 Tagen ausgezahlt, kann dies von Seiten der - dann zufrieden gestellten - Passagiere nicht nur zu neuerlichen Buchungen bei der Antragstellerin, also neuerlichen Kundenbeziehungen führen, sondern auch zu einer geringeren Inanspruchnahme des Angebots der Antragsgegnerin, die - gerichtsbekannt - im Erfolgsfalle einen Teil der von den Fluggesellschaften ausgezahlten Entschädigungsleistungen als Provision einbehält.
cc) Die Antragstellerin hat weiter glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin sie durch die inkriminierte Handlung in unlauterer Weise verunglimpft, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 1 UWG.
Mit der Darstellung eines Flugzeugs, dessen äußeres Erscheinungsbild in Farbauswahl und Schriftzug dem Design der Corporate Identity der Antragstellerin nachempfunden ist unter Verwendung eines erfundenen Namens, der - der Firma der Antragstellerin lautmalerisch angelehnt - die englische Bezeichnung für „Lügner“ enthält, suggeriert die von der Antragsgegnerin aufgestellte Aussage, dass die Antragstellerin im Geschäftsverkehr nicht die Wahrheit sagt und stellt ihre Seriosität in Zweifel. Diese Äußerung ist - bei der gebotenen, nach Maßgabe des Verständnisses der angesprochenen Verkehrskreise vorzunehmenden Bewertung im Gesamtzusammenhang von Form und Inhalt (BGH, Urteil vom 01.03.2018 - I ZR 264/16 - Verkürzter Versorgungsweg II, Rn 29; zit. nach juris) - jedenfalls als Meinungskundgabe zu werten, auch wenn grundsätzlich die Feststellung, ob jemand die Wahrheit sagt oder lügt, der objektiven Klärung zugänglich ist. Fehlt es an jeglichem sachlichen Anknüpfungspunkt für die Behauptung, ein anderer sage die Unwahrheit, stellt die Bezeichnung als „Lügner“ ein pauschales Werturteil dar, dem es an inhaltlicher Substanz fehlt und bei dem der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurücktritt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.07.2004 -1 BvR 2566/95 - „gerlach Report“ Rn 30; BGH, Urteil vom 19.05.2011 - I ZR 147/09 - Coaching Newsletter Rn 20, zit. nach juris). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, der neben der inkriminierten Werbung auf dem Werbeträger befindliche Zusatz „Flight delayed?“ genügt nicht, um den von der Antragstellerin erhobenen Vorwurf einer objektiven Klärung unterziehen zu können.
Die inkriminierte Darstellung stellt ein herabsetzendes, dh die Wertschätzung sachlich ungerechtfertigt verringerndes, bzw. verächtlich machendes (verunglimpfendes) Werturteil dar, das entgegen der Ansicht des Landgerichts von der Antragstellerin nicht hinzunehmen ist (vgl. für die Definition: Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 6 Rn 166).
Die von der Antragstellerin angegriffene Äußerung ist auch durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs. 1 GG) nicht legitimiert, das allerdings grundsätzlich Äußerungen zu kommerziellen Zwecken, wie die vorliegende Werbung, schützt (BVerfGE 102, 347 - Benetton Werbung I; BGH, Urteil vom 19.05.2011 - Coaching Newsletter Rn 27; zit. nach juris). Ob eine Äußerung im Lichte der Grundrechte als zulässig anzusehen ist, ist auf Grundlage einer Würdigung aller Umstände des Gesamtzusammenhangs unter Einbeziehung der wechselseitigen Interessen der Parteien bzw. denen der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass sich Gewerbetreibende wertende Kritik an ihrer gewerblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen müssen, wenn sie scharf formuliert wird (BGH, Urteil vom 16.12.2014 - VI ZR 39/14 - Hochleistungsmagneten - Rn 21 mwN; zit. nach juris), dass Werbung auch von Humor bzw. Ironie lebt und begleitet wird und dass der Durchschnittsverbraucher zunehmend an pointierte Werbeaussagen gewöhnt ist und sie als Ausdruck lebhaften Wettbewerbs empfindet (BGH, Urteil vom 01.10.2009 - I ZR 134/07 - Gib mal Zeitung Rn 20; Urteil vom 12.07.2001 - I ZR 89/94 - Preisgegenüberstellung im Schaufenster Rn 39; zit. nach juris).
Gleichwohl ist vorliegend bei Einbeziehung aller Umstände und der Abwägung der gegenläufigen Interessen die Grenze zulässiger Kritik überschritten. Maßgebend dafür ist, dass die inkriminierte Darstellung als Lügner mangels jeglicher tatsächlicher Informationen keinen erkennbaren sachlichen Kontext aufweist und keine Auseinandersetzung in der Sache enthält. Es ist deshalb nicht erkennbar, ob und ggf. welches Aufklärungsinteresse der Allgemeinheit an dem Werturteil bestehen könnte und ob die Äußerung der Antragsgegnerin möglicherweise durch nachvollziehbare Motive veranlasst ist. Hinzu kommt, dass das inkriminierte Werturteil nicht etwa nur einem überschaubaren Kreis eröffnet wird, sondern einer breiten, nicht eingrenzbaren Öffentlichkeit, die der Werbung der Antragsgegnerin auf großflächigen Trägern bei Nutzung der Infrastruktur des Flughafens und des angrenzenden Bahnhofs ohne Weiteres gewahr wird. In die Abwägung ist ferner einzustellen, dass die Antragsgegnerin die Herabsetzung des angegriffenen Mitbewerbers ausschließlich zur Werbung für eigene Zwecke verwendet, ohne dabei - etwa durch einen Vergleich - eigene Vorteile herauszustellen. Unter diesen Gegebenheiten kann dem Interesse der Antragsgegnerin an der Äußerung ihrer Meinung kein Vorrang zukommen gegenüber dem Interesse der Antragstellerin auf Schutz ihres sozialen Geltungsanspruches als Wirtschaftsunternehmen.
b) Wollte man einen wettbewerblichen Anspruch der Antragstellerin verneinen, wovon der Senat nicht ausgeht, wäre das Unterlassungsbegehren der Antragstellerin jedenfalls begründet nach § 823 Abs. 1 BGB iVm § 1004 BGB wegen eines unzulässigen Eingriffes in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Auch insoweit fehlte es nicht an einem Verfügungsgrund. Nach der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Eidesstattlichen Versicherung des Director of Legal T… Mc… vom 10.04.20 hat die Antragstellerin erstmals am 24.03.20 Kenntnis von der inkriminierten Werbung der Antragsgegnerin erhalten. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist am 31.03.2020 bei dem Landgericht Potsdam eingegangen.
3) Auch dem Auskunftsantrag ist zu entsprechen.
Zwar kann ein Auskunftsanspruch im Grundsatz nicht Gegenstand einer einstweiligen Verfügung sein, weil mit der Erteilung der gewünschten Informationen die Hauptsache regelmäßig vorweggenommen wird.
Vorliegend ist davon allerdings eine Ausnahme zu machen, weil die Antragstellerin der Auskunft zur Vorbereitung eines wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch bedarf, der seinerseits Gegenstand eines einstweiligen Verfügungsverfahrens sein kann und die gebotene Interessenabwägung nicht zu einem Überwiegen der Belange der Antragsgegnerin führt (BGH, Urteil vom 23.02.1995 - I ZR 75/93, Schwarze Liste). Es ist hier nicht ersichtlich, dass der aus der Information resultierende Vorteil der Antragstellerin zu einer im Missverhältnis stehenden Belastung der Antragsgegnerin führen würde, denn die Auskunft setzt keine Offenbarung von betrieblichen Interna voraus und erfordert auch keinen im Verhältnis unangemessenen Arbeitsaufwand.
Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht.
III) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.