Werbung mit Teil-Testergebnis ohne Gesamtergebnis vollständig anzugeben wettbewerbswidrig

Landgericht Frankfurt_aM

Urteil v. 14.06.2017 - Az.: 2-03 O 36/17

Leitsatz

Die Werbung mit nur einem Teil eines Testergebnisses ohne das Gesamtergebnis anzugeben, ist wettbewerbswidrig

Anmerkung

In der Berufung durch das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 20.09.2018 - Az.: 6 U 127/17) bestätigt.

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken am Geschäftsführer, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen im Internet für die Matratze (...) mit Teilergebnissen des Tests Stiftung Warentest 09/2014 ohne Angabe des Gesamtqualitätsurteils zu werben bzw. werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage K1 wiedergegeben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 214,- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2017 zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu I. in Höhe von € 15.000,-, im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe

A.
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer Werbung mit Testergebnissen.

Der Kläger ist der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen und 25 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Gemäß § 2 seiner Satzung bezweckt er u.a., Verbraucherinteressen wahrzunehmen, auch indem er Verstöße gegen das UWG und das UKlaG unterbindet. Er ist in der vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.

Die Beklagte ist ein deutsches Unternehmen, das Matratzen über das Internet vertreibt. Die Beklagte vertreibt eine Matratze unter dem Namen (...).

Die Stiftung Warentest testete im Jahr 2016 u.a. eine Matratze der Beklagten und veröffentlichte den Test in der Ausgabe 9/2016. Dabei handelte es sich um ein Modell, das die Beklagte seit April 2016 nicht mehr anbietet. Seit April 2016 bietet die Beklagte hingegen - weiter unter der Bezeichnung (...) - eine neue, (nach Angaben der Beklagten gravierend) veränderte Matratze an.

Die von der Stiftung Warentest getestete Matratze erhielt die aus Anlage B2, Bl. 54 d.A., ersichtlichen Einzelergebnisse im Bereich zwischen 1,4 und 3,4, in den Kategorien "Handhabung" und "Deklaration und Werbung" hingegen jeweils die Note 5,0, wobei beide Kategorien je 10% des Gesamtergebnisses ausmachten. Zusätzlich nimmt die Stiftung Warentest aber Abwertungen in der Gesamtnote vor, wenn eine Teilnote schlechter ist als 3,6. In diesem Fall verschlechtert sich auch die Gesamtnote. Die Matratze der Beklagten erhielt eine Gesamtnote von "Ausreichend (4,2)". Im Test erhielten u.a. zwei andere Matratzen die Gesamtnoten "Gut" und "Befriedigend".

Die Beklagte warb für ihre (neue) Matratze mit der aus Anlage K1 (Bl. 8 ff. d.A.) bzw. B1 (Bl. 41 ff. d.A.) ersichtlichen Werbung mit der Überschrift "Die neue (...) Matratze weiter optimiert für Dich - Nach Stiftung Warentest".

Weiter heißt es in der Werbung:

"Stiftung Warentest teste leider noch das Vorgänger-Modell, das sie im Februar 2016 gekauft hatten.
So wie Du (...) im Folgenden siehst, wie sie bereits seit Ende April 2016 verkauft ..."

Unter der weiteren Überschrift "(...) erklärt die Ergebnisse der Stiftung Warentest (09/2016)" gab die Beklagte in einer Tabelle die verschiedenen Einzelkategorien des Tests (vollständig) inklusive deren jeweiliger Gewichtung wieder. In der mittleren Spalte waren die jeweiligen Ergebnisse des Tests aufgeführt, wobei die Noten zwischen 1,4 und 3,4 mit davor ausgeschriebener Note ("Sehr gut", "gut", "befriedigend") in grüner Farbe auf weißem Hintergrund notiert sind, die Noten 5,0 für "Handhabung" und "Deklaration und Werbung" jedoch ohne verbalisierte Note und in grauer Farbe auf weißem Hintergrund. Die rechte Spalte enthält Angaben zur neuen Matratze der Beklagten, z.B. "weiter optimiert für alle Schlaftypen", "... für noch bessere Atmungsaktivität", "... optimiert für minimale Ausdünstungen".

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 19.12.2016 ab (Anlage K3, Bl. 13 d.A.), die Beklagte wies die Abmahnung mit Schreiben vom 04.01.2017 (Anlage K4, Bl. 17 d.A.) zurück.

Für das Abmahnschreiben verlangt der Kläger Abmahnkosten in Höhe von € 214,-.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Werbung der Beklagten irreführend sei, da bei Kunden der Eindruck erweckt würde, dass die Matratze insgesamt mit guten Ergebnissen bewertet worden sei und die neue Matratze eine Verbesserung des guten Ergebnisses darstelle. Die Beklagte müsse auch das Gesamtergebnis angeben.

Der Kläger beantragt mit seiner am 28.02.2017 zugestellten Klage - nach Ergänzung des Antrages zu I. im Termin zur mündlichen Verhandlung -,

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken am Geschäftsführer, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen im Internet für die Matratze (...) mit Teilergebnissen des Tests Stiftung Warentest 09/2014 ohne Angabe des Gesamtqualitätsurteils zu werben bzw. werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage K1 wiedergegeben,
    
II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 214,- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass eine Irreführung nicht vorliege. Sie habe die Noten aller Einzelkategorien angegeben und keine davon verschwiegen. Sie habe für die neue Matratze lediglich durch Gegenüberstellung erläutert, welche Veränderungen der neuen Matratze gegenüber der alten Matratze vorgenommen wurden. Es handele sich vorliegend auch nicht um eine "klassische" Werbung mit Testergebnissen, da die Beklagte zum Zeitpunkt des Erscheinens des Tests bereits ein anderes, verändertes Produkt angeboten habe. Sie habe ein schlechtes Gesamtergebnis nicht kaschiert.

Die Ergänzung des Antrages zu I. im Termin zur mündlichen Verhandlung, in der auf die konkrete Verletzungsform Bezug genommen wurde, stelle eine Teilklagerücknahme dar. Durch die Ergänzung weise der Klageantrag einen inneren Widerspruch auf.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

B.
Die Klage ist zulässig. Soweit die Beklagte einwendet, dass der Klageantrag zu I. aus dem Grunde als unbestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO anzusehen sei, dass die Antragsformulierung auf die Verwendung eines "Teil-Testergebnisses" abstelle, die Beklagte aber gemäß Anlage K1 nicht mit einem "Teil-Testergebnis" geworben habe, und deshalb ein innerer Widerspruch im Antrag zu erkennen sei, folgt die Kammer dem nicht. Der Antrag, der darauf lautet, es der Beklagten zu untersagen, mit "Teilergebnissen ... ohne Angabe des Gesamtqualitätsurteils" zu werben, ist hinreichend bestimmt. Der Antrag umfasst insbesondere die angegriffene Werbung der Beklagten gemäß Anlage K1. Denn die Beklagte hat darin mit "Teilergebnissen" (im Plural) geworben und hat einen Teil des Tests, nämlich das Gesamturteil, nicht angegeben.

Die Klage ist auch begründet.

1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Bewerbung aus den § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 8 UWG ohne Angabe des Gesamturteils.

a. Der Kläger ist für Ansprüche nach dem UWG aktivlegitimiert. Denn es handelt sich bei ihm um eine qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG.

b. Die Werbung ist irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG. Wirbt ein Unternehmen mit Testergebnissen, kann darin eine irreführende Werbung liegen. Grundsätzlich dürften Untersuchungsergebnisse nicht dazu verwendet werden dürfen, den Verbrauchern einen Eindruck von der Überlegenheit einzelner Produkte zu vermitteln, den die Untersuchungsergebnisse nicht rechtfertigen (Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017, § 5 Rn. 2.280). Insoweit kann bei der Beurteilung einer Werbung mit Testergebnissen auf die Empfehlungen der Stiftung Warentest zur "Werbung mit Testergebnissen" (abgedruckt bei Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017, § 6 Rn. 213) zurückgegriffen werden (BGH GRUR 1991, 679 - Fundstellenangabe).

Es ist aber nicht in allen Fällen erforderlich, das Gesamtergebnis anzugeben. Vielmehr ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass eine Werbung auch mit Einzelergebnissen im konkreten Einzelfall zulässig sein kann, sofern nicht ein schlechtes Gesamtergebnis kaschiert wird (OLG Celle GRUR-RR 2005, 286; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 5 Rn. 2.281).

Die angegriffene Bewerbung der Beklagten stellt sich nach diesen Maßstäben unter Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls als irreführend dar.

Insoweit hat die Kammer berücksichtigt, dass die Matratze der Beklagten bereits zum Zeitpunkt des Erscheinens des streitgegenständlichen Tests in der getesteten Form von der Beklagten nur noch in veränderter Form angeboten wurde. Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass die angegriffene Webseite lediglich der Information der Verbraucher habe dienen sollen.

Die Kammer hat auf der anderen Seite berücksichtigt, dass nach § 4 Abs. 1 lit. e) der AGB der Stiftung Warentest "ein veröffentlichtes zusammenfassendes Qualitätsurteil in jedem Fall" mitzuteilen sein soll. Durch die angegriffene Bewerbung macht die Beklagte auch Gebrauch von den positiven Teilergebnissen des streitgegenständlichen Tests, ohne das für sie schlechtere Gesamturteil anzugeben. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass sie alle Teilergebnisse, also auch die für sie negativen zwei Bewertungen mit jeweils 5,0 angegeben hat, wenn auch - abweichend von den übrigen Ergebnissen - in grauer Schrift auf weißem Grund und ohne Verbalisierung ("Mangelhaft").

Die Beklagte weicht mit ihrer Werbung aber einseitig von der durch die Stiftung Warentest verwendeten Prüfsystematik ab. Nach dieser dem Test zugrundeliegenden Prüfsystematik führten die beiden mangelhaften Teilnoten trotz der eher untergeordneten Bedeutung der diesen zugrundeliegenden Beanstandungen zu einer Abwertung der Gesamtnote des getesteten Produkts. Diese sich in der Gesamtnote wiederfindende Abwertung verschweigt die Beklagte. Legt der Verbraucher nur die Angaben in der Werbung der Beklagten zu Grunde, kommt er zu einem besseren Gesamtergebnis als es das Produkt der Beklagten tatsächlich erzielt hat. Aus Sicht des Verbrauchers wird zwar deutlich, dass das (Vorgänger-)Produkt der Beklagten in diesen zwei Teilbereichen mit 5,0 abgeschlossen hat, nicht aber, dass deren Bedeutung nach der Prüfsystematik der Stiftung Warentest über kleine Beanstandungen hinausgeht, was sich gerade in der durchgeführten Abwertung im Gesamtergebnis wiederspiegelt.

Soweit die Beklagte sich auf die Entscheidung des OLG Celle (GRUR-RR 2005, 286; vgl. dazu kritisch Franz, WRP 2016, 439, 443; Koppe/Zagouras, WRP 2008, 1035, 1039) beruft, verhilft dies ihrem Klageabweisungsantrag nicht zum Erfolg. Anders als im dortigen Fall handelt es sich bei dem Produkt der Beklagten nicht um einen der Testsieger, bei dem die Beklagte lediglich die bedeutendste Einzelkategorie unter deutlicher Hervorhebung des Umstandes, dass die Werbung nur die Einzelkategorie enthält, herausgegriffen hätte. Vielmehr versteht der Verbraucher die Werbung der Beklagten angesichts der Angabe der Vielzahl der Teilergebnisse so, dass die Beklagte den Test umfassend und vollständig wiedergegeben hat. Dies entspricht aber gerade nicht der Wahrheit, da die Beklagte dem Verbraucher die nicht unbedeutende Bewertung bzw. Abwertung der Stiftung Warentest, die sich im nicht angegebenen Gesamturteil wiederfindet. Damit kaschiert die Beklagte das schlechtere Gesamtergebnis.

c. Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH GRUR 1997, 379, 380 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigt die Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH GRUR 1998, 1045, 1046 - Brennwertkessel).

d. Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.

2.
Der Kläger kann nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG auch Ersatz seiner Abmahnkosten verlangen (Antrag zu II.). Dabei ist für die Abmahnung eine Kostenpauschale zu erstatten (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 12 Rn. 1.98). Die Kammer erachtet angesichts des Umfangs der Abmahnung den angesetzten Pauschalbetrag von € 214,- auch für angemessen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288, 291 BGB.

3.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO.

Soweit der Kläger seinen Antrag im Termin zur mündlichen Verhandlung um eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform ergänzt hat, bewertet die Kammer dies als eine Teilklagerücknahme nach § 269 ZPO.

Ob in einer Konkretisierung auf die konkrete Verletzungsform eine Teilklagerücknahme zu sehen ist oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalls (z.B. für Teilklagerücknahme OLG Hamburg GRUR-RR 2007, 169; OLG Zweibrücken NJW-RR 2005, 935; dagegen z.B. LG Köln Urt. v. 15.12.2011 - 81 O 14/11, BeckRS 2013, 10236).

Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung des Klageantrages und der Klagebegründung die Konkretisierung zwar als Teilklagerücknahme, die grundsätzlich die Kostenfolge des § 269 Abs. 3 ZPO auslöst. Den Umfang der Teilklagerücknahme und damit den Umfang des Unterliegens des Klägers bewertet die Kammer jedoch als verhältnismäßig geringfügig, zumal die Parteien auch vorgerichtlich schon um die Form der konkreten Werbung gestritten haben, was sich auch an der Bezugnahme des Klägers auf die Entscheidung des OLG Celle in der Klageschrift zeigt, in der die Zulässigkeit einer Bewerbung mit einem Teilergebnis als zulässig betrachtet worden ist.

4.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

5.
Auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 09.06.2017 war der Klägerin nicht erneut rechtliches Gehör zu gewähren. Auch war die mündliche Verhandlung nicht nach § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Denn der Schriftsatz enthält keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag. Den darin enthaltenen rechtlichen Vortrag hat die Kammer berücksichtigt.