Werbung mit "Angebot gültig bis…" bedeutet nicht zwingend zeitliche Befristung

Landgericht Hamburg

Urteil v. 24.02.2011 - Az.: 327 O 469/10

Leitsatz

Wirbt ein Telekommunikationsunternehmen mit den Worten "Angebot gültig bis…" bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass das Angebot tatsächlich zeitlich befristet ist. Die Formulierung lässt gerade offen, wie die Preisgestaltung nach Ablauf des Angebotes erfolgen soll.

Sachverhalt

Bei den Parteien handelte es sich um Wettbewerber auf dem Markt der Telekommunikationsdienstleistungen. Die Klägerin ging gegen die Beklagte vor, die wie folgt warb:

"22,90 EUR*
in den ersten 12 Monaten , danach 29,90 EUR"

In dem Sternchenhinweis wurde erläutert, dass das Angebot bis zu einem bestimmten Datum gültig ist:

"Angebot gültig bis…"

Dies hielt die Klägerin für irreführend und wettbewerbswidrig. Denn dem Kunden werde suggeriert, dass es sich um ein einmaliges und zeitlich befristetes Angebot handle, bei dem er schnell "zuschlagen" solle. Tatsächlich werde das Angebot von der Beklagten seit mehr als einem Jahr in dieser Weise beworben. Die Klägerin begehrte daher Unterlassung.

Entscheidungsgründe

Das Gericht wies die Klage ab.

Es führte im Rahmen seiner Begründung aus, dass die Worte "Angebot gültig bis…" nicht zwangsläufig und automatisch suggerierten, dass das Angebot tatsächlich zeitlich befristet sei. Vielmehr suggeriere die Formulierung dem Kunden, dass es sich der Telekommunikationsanbieter nach Ablauf vorbehalte, die Preisgestaltung oder das Angebot zu ändern.

Von einem übertriebenen Anlocken der Kunden und einer unangemessenen Druckausübung könne daher keine Rede sein. Diese wäre nur der Fall gewesen, wenn dem Kunden eine unangemessen kurze Überlegungszeit zur Entscheidung über das Angebot geblieben wäre. Da die Kunden aber mehr als einen Monat Bedenkzeit hatten, sei dies hier nicht gegeben.