Werbung mit Abbildung von Arzneimittelverpackung bei Erinnerungswerbung

Oberlandesgericht Koeln

Urteil v. 15.08.2008 - Az.: 6 U 63/08

Leitsatz

Wird zum Zwecke der Werbung für ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel dessen Umverpackung abgebildet, so sind auch die Pflichtangaben, z.B. über den Alkoholgehalt des Arzneimittels, die auf der Abbildung nicht bzw. nicht deutlich erkennbar sind, gesondert anzugeben. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich um sogenannte Erinnerungswerbung handelt.

Sachverhalt

Eine Apotheke warb für verschiedene nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in einem Flyer dergestalt, dass die jeweiligen Umverpackungen abgebildet wurden. U.a. wurde für ein "Erkältungssaft für die Nacht" beworben. Auf der abgebildeten Verpackung wurde durch Text und die Abbildung einer Seitenansicht eines farblich verfremdeten, in grün gehaltenen menschlichen Kopfes mit rot hervorgehobener Stirn-, Nasen- und Rachenregion auf die Anwendungsgebiete des Mittels hingewiesen. Ein Hinweis auf den Alkoholgehalt des Erkältungssaftes war aus der Werbung jedoch nicht erkennbar.

Wegen dieser Werbung mahnte eine andere ortsansässige Apotheke die werbende Apotheke ab. Letztere berief sich darauf, dass die Werbung eine Erinnerungswerbung darstelle, für die die Angabe des Alkoholgehalts nicht erforderlich sei.

Entscheidungsgründe

Das Gericht lehnte die Ansicht der werbenden Apotheke und damit das Vorliegen einer Erinnerungswerbung ab. Die betreffende Werbung sei wegen der fehlenden Angabe des Alkoholgehalts wettbewerbswidrig.

Die vom Heilmittelwerbegesetz geforderten Pflichtangaben seien nur dann nicht erforderlich, wenn eine Erinnerungswerbung gegeben sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Werbung nur den Namen des Arzneimittels enthalte, weil es den angesprochenen Verkehrskreisen bereits bekannt ist, der Zweck also allein in einer Erinnerung an ein bekanntes Produkt liege.

Eine Erinnerungswerbung sei aber dadurch ausgeschlossen, dass die Werbung über den Namen des Produkts hinaus einzelne Pflichtangaben und damit nähere Informationen zum Produkt angebe. Dies sei hier der Fall, denn Text und Abbildung auf der abgebildeten Umverpackung enthielten nähere Informationen zu den Erkältungsbeschwerden, für die das Arzneimittel geeignet sei. Es wäre daher erforderlich gewesen, die Verpackung so abzubilden, dass der Hinweis auf den Alkoholgehalt deutlich sichtbar ist, oder aber den Hinweis anderweitig in die Werbung einzugliedern.