Werbung eines Arztes im Online-Auftritt eines Versicherungsunternehmensers
Leitsatz
Werbung eines Arztes im Online-Auftritt eines Versicherungsunternehmensers
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, wie nachstehend wiedergegeben auf die Folgenkostenversicherung der N hinzuweisen (...).
II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 246,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. März 2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Sachverhalt
Die Klägerin ist die Wettbewerbszentrale, zu deren Mitgliedern auch die Ärztekammer Nordrhein gehört.
Der Beklagte ist Arzt. Er betreibt neben einer Privatpraxis unter der Firma B GmbH in Düsseldorf eine Klinik, deren Geschäftsführer er ist. Auf der Website dieser Klinik „www.B.de“, wegen deren genauen Inhalts auf die Anlagen 1 und 2 zur Klageschrift verwiesen wird, heißt es, der Beklagte sei Chefarzt und Inhaber der B-Klinik in Düsseldorf, zusätzlich befinde sich auf der M-Allee in Düsseldorf-Oberkassel seine Privatpraxis für plastische und ästhetische Chirurgie.
Ein Menüpunkt der Seite lautete „Folgekostenversicherung“. Beim Anklicken erschien die aus dem Tenor unter I. ersichtliche Darstellung der „N Folgekostenversicherung“, ein gewerbliches Versicherungsunternehmen, auf dessen Internetpräsenz „www.N.de“ wiederum der Beklagte als registrierter Facharzt sowohl für die Anschrift M-Allee in Düsseldorf, wie auch die B-Klinik in der C-Straße aufgeführt war.
Die Klägerin ist der Meinung, der Beklagte habe gegen § 3 Abs. 1 BOÄ verstoßen und sich damit geschäftlich unlauter im Sinne der §§ 3 und 3a UWG verhalten.
Für die Darstellung auf der Seite der B-Klinik, auf der für eine bestimmte Versicherung geworben werde, sei er – auch – persönlich wettbewerbsrechtlich verantwortlich. Für die Werbung habe der Beklagte den geldwerten Vorteil erhalten, bei der Ärztesuche der Versicherung als Facharzt gelistet zu werden.
Neben der Unterlassung verlangt die Klägerin Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten.
Die Klägerin beantragt, wie erkannt.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, ein Verstoß gegen § 3 BOÄ liege nicht vor. Die Internetpräsentation sei allein diejenige der B GmbH, für die § 3 BOÖ nicht gelte. Er selbst sei nur einer der beiden Geschäftsführer und habe persönlich nicht gegen die BOÄ verstoßen. Allen Ärzten in Deutschland sei es ein Leichtes, sich bei „N“ als Facharzt ohne Versprechungen, Leistungen oder Gegenleistungen jeglicher Art registrieren zu lassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung des im Tenor unter I. beschriebenen Verhaltens gem. den §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 3a UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BOÄ.
Nach diesen Vorschriften kann ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen einen Anspruch auf Unterlassung geschäftlich unlauteren Verhaltens geltend machen, das darin besteht, einer gesetzlichen Vorschrift zuwider zu handeln, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Vorliegend besteht kein Streit darüber, dass zum einen es sich bei der Klägerin um einen Verband handelt, der die Voraussetzungen des § 8Abs. 3 Nr. 2 UWG erfüllt, und zum anderen § 3 Abs. 1 BOÄ eine Vorschrift mit Marktrelevanz im Sinne von § 3 a UWG ist.
§ 3 Abs. 1 Satz 2 BOÄ verbietet Ärzten, ihren Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke herzugeben.
Dies hat der Beklagte getan. Er hat mit seinem Namen für das gewerbliche Unternehmen des Versicherungsunternehmens „N“ geworben.
Die Werbung fand sich zwar auf der Seite der B GmbH. Dargestellt werden auf dieser Seite jedoch die durch den Beklagten als Inhaber und Betreiber der Klinik angebotenen ärztlichen Leistungen des Beklagten als Arzt. Sein beruflicher Werdegang als Arzt und seine Kompetenz werden vorgestellt. Andere Ärzte sind offenbar gar nicht tätig. Sie werden auf der gesamten Präsenz jedenfalls nicht vorgestellt. E GmbH, für deren Verhalten der Beklagte als Inhaber und ausweislich des Handelsregisters sogar alleiniger Geschäftsführer auch gem. § 8 Abs. 2 UWG persönlich wettbewerbsrechtlich verantwortlich ist, hat die Internetpräsenz auch nach dem Vortrag des Beklagten nicht etwa ohne sein Wissen und Zutun in der konkreten Weise wie aus den Anlagen 1 und 2 ersichtlich veröffentlicht. Die Gesamtwürdigung der Werbung der E GmbH zeigt, dass deren Leistungen diejenigen des Beklagten selbst darstellen. Die formalrechtliche Selbstständigkeit der juristischen Person ändert nichts daran, dass der Name des Beklagten dann auch mit dem Punkt „Folgekostenversicherung“ in untrennbarem Zusammenhang steht. Hier wurde sodann bis zur Änderung für ein bestimmtes und namentlich genanntes Unternehmen geworben, der Beklagte hat damit seinen Namen in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke hergegeben. Die bloße Änderung des Internetauftritts allein ist nicht geeignet, die durch den Rechtsverstoß begründete Wiederholungsgefahr zu beseitigen.
Soweit zugleich eine Leistung als Partnerarzt wie im Antrag wiedergegeben erfolgt, liegt auch insoweit ein im Sinne von § 3 a UWG relevanter Verstoß gegen § 3 Abs. 1 BOÄ vor. Gem. § 3 Abs. 1 Satz 3 BOÄ dürfen Ärzte nicht zulassen, dass von ihrem Namen oder von ihrem beruflichen Ansehen in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke Gebrauch gemacht wird. Der Beklagte hat Kenntnis davon und lässt es zu, dass in dem Werbeauftritt unter „N.de“ mit seinem Namen als Facharzt, der bei N registriert ist, geworben wird. Sein Name wird als Facharzt sowohl in Bezug auf die B-Klinik wie aber auch die Privatpraxis ausdrücklich genannt. Für den unbefangenen Betrachter ergibt sich aus der „Registrierung als Facharzt“ eine Zusammenarbeit der benannten Ärzte mit dem Versicherungsunternehmen. Tatsächlich besteht auch ausweislich der als Anlage 6 überreichten Ausführungen der Firma N eine geschäftliche Beziehung jedenfalls insoweit, als „mit der Empfehlung von N“ dem Arzt nicht nur ein weiteres Argument für den Verkauf medizinischer Leistungen an die Hand gegeben wird, sondern unter Arztsuche auch „für Sie und ihre Praxis/Klinik eine kostenlose Werbeplattform und Präsentationsmöglichkeit“ entsteht.
Damit erweist sich jedenfalls für den hier aufgrund der Antragsfassung allein relevanten Bereich kumulativen Zusammentreffens von konkreter Werbung für N und Registrierung als Facharzt der Umstand des Listenlassens als unlauter, ohne dass es darauf ankommt, ob auch weitere gelistete Ärzte sich in gleicher Weise geschäftlich unlauter verhalten.
Ob das Verhalten des Beklagten zugleich gegen § 31 BOÄ verstößt bedarf einer Entscheidung.
Neben der Unterlassung schuldet der Beklagte gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG die Erstattung der in ihrer Höhe nicht streitigen Abmahnkosten. Der Betrag von 246,10 € ist antragsgemäß ab dem 23. März 2016 wegen Verzuges zu verzinsen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.