Werbe-Aussage "Käse-Alternative" für vegane Cashew-Produkte nicht irreführend

Landgericht Stade

Urteil v. 28.03.2019 - Az.: 8 O 64/18

Leitsatz

Werbe-Aussage "Käse-Alternative" für vegane Cashew-Produkte nicht irreführend

Tenor

In dem Rechtsstreit (...)

wegen Unterlassungsanspruch aus UWG

hat die 8. Zivilkammer (1. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Stade auf die mündliche Verhandlung vom 07.03.2019 durch (...) für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf bis zu 25.000,00 € festgesetzt.

Sachverhalt

Die Klägerin ist ein Verein, dem aktuell mehr als 2.000 Mitglieder angehören, darunter etwa 1.200 Verbände, alle Spitzenverbände der deutschen Industrie sowie alle Industrie-und Handelskammern (außer IHK Aachen) und Handwerkskammern. Zu den satzungsgemäßen Aufgaben der Klägerin gehört die Verfolgung von Wettbewerbsverstöße.

Die Beklagte stellt vegane Lebensmittel aus Cashewkernen her und vertreibt diese. Ursprünglich setzte die Beklagte ihre Firma ohne Rechtsformzusatz „Happy Cheeze" zu Werbezwecken für ihre Produkte ein. Sie bewirbt ihre Produkte sowohl auf ihrer Homepage als auch den Produktverpackungen als „vegane Käse-Alternative" und/oder „gereifte Käse-Alternative". Wegen der Einzelheiten der Internetwerbung wird auf die Anlagen K1 und K2, hinsichtlich der Produktverpackungen auf die Anlage K3 Bezug genommen.

Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 30.04.2018 ab, forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 11.05.2018 auf und machte Abmahnkosten in Höhe von 267,50 € geltend. In dem vorbereiteten Entwurf einer Unterlassungserklärung rügte die Klägerin zum einen, dass schon die prominente Hervorhebung des Wortes „Cheeze" den Eindruck vermittele, es handele sich bei dem entsprechenden Produkt um Käse, und beanstandete unter Bezugnahme auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zudem die Verwendung der Bezeichnung „Käse" als Bestandteil der Wortverbindung „Käse-Alternative". 

Daraufhin bot die Beklagte eine Teilunterwerfung bezüglich der Verwendung des Wortes „Cheeze" bei der Werbung für ihre vegetarischen/veganen Produkte an, während sie die Verwendung der Wortverbindung „Käse-Alternative" verteidigte. Die Klägerin nahm die Teilunterwerfung der Beklagten bezüglich der werblichen Verwendung des Wortes „Cheeze" unter Berücksichtigung der von der Beklagten erbetenen Aufbrauchfrist von sechs Monaten an, beanstandet aber weiterhin die Verwendung der Bezeichnung „Käse-Alternative" und gab Gelegenheit, sich auch noch insoweit bis zum 13.06.2018 zu unterwerfen. Eine solche Erklärung gab die Beklagte jedoch nicht ab.

Die Klägerin meint, dass nach dem Urteil des EuGH vom 14.06.2017, C - 422/16, hinreichend geklärt sei, dass durch die VO (EU) Nr. 1308/2013 die Bezeichnung Milch und alle Bezeichnungen für Milcherzeugnisse, so auch die Angabe „Käse", bei der Vermarktung oder Werbung zur Bezeichnung eines rein pflanzlichen Produkt selbst dann nicht verwendet werden dürften, wenn diese Bezeichnung durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt würden, soweit nicht ein im Anhang I des Beschlusses 2010/191/EU genannter Ausnahmefall vorläge. 

Nach der strikten Auslegung des Gemeinschaftsrechts sei die Verwendung der Bezeichnung „Käse" ausschließlich tierischen Erzeugnissen vorbehalten. Gleiches müsse folgerichtig auch für eine solche werbliche Bezeichnung gelten. Eine Verwendung der Bezeichnung „Käse" als Wortbestandteil müsse danach zum Schutz der ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehaltenen Bezeichnungen per se ausscheiden. Es entstünde eine Schutzlücke, wenn die ausschließlich tierischen Erzeugnissen vorbehaltenen Bezeichnungen mittels einer Wortverbindung als geschmacklicher oder stofflicher Bezugspunkt für die Produktbeschreibung eines rein vegetarischen Produkts benutzt würden, um dessen besondere Eigenschaften zu betonen. Auf eine Irreführungsgefahr im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG komme es in diesem Rahmen nicht an, da der Rechtsbruchtatbestand ein solches Tatbestandsmerkmal nicht erfordere.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für ihre „Happy Cheeze"-Produkte mit den Angaben 

1.    „vegane Käse-Alternative" und/oder
2.    „gereifte Käse-Alternative"

zu werben, wenn dies - wie nachstehend eingeblendet - (...)


(zu 1.):

(bis 15.08.2018)
Happy Cheese: Die vegane Käse-Alternative aus glücklichen Cashewkernen
Wir sind ein Startup-Unlernehmen aus Cuxhaven, das es sich zur Aufgabe gemacht hat, die Welt ein bisschen glücklicher zu machen  und zwar mit veganen  Käse-Alternativen, die einfach besser schmecken.
 

(ab 05.09.2018)
(...) 
 
(zu 2.):
(...)

auf ihrer Homepage www.happy-cheeze.com (K 1 und K 2) oder auf der Produktverpackung (K 3) geschieht; sowie (...)


II. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, anzudrohen.

Die Beklagte beantragt Klagabweisung,

Sie meint, dass die Bezeichnung „Käse-Alternative" kein Verstoß gegen § 3a UWG in Verbindung mit Artikel 7 LMIV 1169/2011 und Teil III des Anhangs VII der VO (EU) 1308/2003 darstelle. 

Richtig sei zwar, dass die genannte Verordnung samt Anhang nur gestatte, ein Produkt als „Käse" zu betiteln, soweit es sich um ein Erzeugnisprodukt aus Milch tierischer Herkunft handele, jedoch habe die von der Klägerin genannte Entscheidung des EuGHs klarstellende oder beschreibende Begriffe gerade im Hinblick auf Milch bzw. Milcherzeugnisse zum Gegenstand gehabt. 

Bei dem Begriff „Käse-Alternative" handele es sich jedoch nicht um eine Klarstellung oder Beschreibung sondern vielmehr um eine Abgrenzung zu dem Produkt Käse und dem dahinter stehenden tierischen Grundprodukt Milch. Durch die Bezeichnung „Käse - Alternative" solle direkt darauf hingewiesen werden, dass es sich nicht um Käse, sondern um eine Alternative hierzu handele, also gerade nicht um ein entsprechendes Milchprodukterzeugnis. Allein die Verwendung des Begriffs „Käse" führe nicht zu einem wettbewerblichen Verstoß, soweit pflanzliche Produkte im Raum stünden.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Klage ist kein Erfolg beschieden. 

I.
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs.1, Abs. 3 Nr. 2 iVm. §§ 1,3, 3a, 5 Abs.1 UMG iVm. Art. 7 VO (EU) Nr. 1189/2011 iVm. Anh. VII Teil III VO (EU) 1308/2013.

Die Klägerin ist gemäß § 8 Abs. 3 Nummer 2 UWG klagebefugt.

1.

Die Bezeichnung eines Lebensmittels als „Käse - Alternative" erfüllt nicht den Rechtsbruchbestand des § 3a UWG, da sie keine unzulässige Produktbezeichnung darstellt.

Zwar darf ein Lebensmittel aus Cashewkernen nicht als Käse bezeichnet werden, durch die Bezeichnung als „Käse-Alternative" wird das Produkt jedoch lediglich in eine Beziehung zu dem Milchprodukt Käse gesetzt, ohne es jedoch als solches zu bezeichnen.

Als Käse dürfen nach Art. 78 Abs. 1c, Abs. 2 in Verbindung mit Anhang VII Teil III Nr. 2 VIII, Nr. 1 VO (EU) Nr. 1308/2013 nur Milcherzeugnisse bezeichnet werden, wobei jedoch für die Herstellung erforderliche Stoffe zugesetzt werden können, sofern diese nicht verwendet werden, um einen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise zu ersetzen. Der Ausdruck „Milch" ist dabei ausschließlich dem durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnenen Erzeugnis der normalen Eutersekretion, ohne jeglichen Zusatz oder Entzug, vorbehalten. Durch die Verwendung der Bezeichnung „Käse-Alternative" wird hier das Produkt jedoch gerade nicht als Käse und damit ein tierisches Milchprodukt, sondern als eine Alternative, etwas Anderes, bezeichnet (so auch LG Osnabrück, Urteil vom 23. Januar 2018,15 O 377/17 zu „Alternative zu Butterschmalz).

Nach Art. 17 Abs. 1 LMIV (VO (EU) Nr. 1169/2011) wird ein Lebensmittel mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnet, soweit eine solche fehlt, mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung oder, falls es keine verkehrsübliche Bezeichnung gibt oder diese nicht verwendet wird, mit einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet. Mit der Bezeichnung des Lebensmittels ist der Name des Lebensmittels oder eine Beschreibung des Lebensmittels, die den Charakter des Lebensmittels erkennen lässt, gemeint (Voit/Grube/Grube, LMIV, 2. Aufl. 2016, Art. 9, Rn. 18 - beck-online -). 

Verkehrsüblich ist eine Bezeichnung, die von den Verbrauchern in dem Mitgliedstaat, in dem des Lebensmittel verkauft wird, als Bezeichnung dieses Lebensmittels akzeptiert wird, ohne dass eine weitere Erläuterung notwendig wäre, Art. 2 Abs. 2o LMIV. Beispielhaft seien hierfür etwa die Begriffe Salami, Würstchen oder Leberwurst genannt (Voit/Grube/Grube, LMIV, 2. Aufl. 2016, Art. 17, Rn. 78 - beck-online -). Für das hier streitgegenständliche Cashewkern-Produkt fehlt es sowohl an einer rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung des Lebensmittels nach Art. 9 Absatz 1 LMIV als auch an einer verkehrsüblichen. 

Ursprünglich wurde das Produkt als „Happy Cheeze" angeboten, nunmehr ausweislich Blatt 25 und 26 der Akten als „Happy White" aus Cashews. 

Unter der Bezeichnung „Happy White" kann sich der Verbraucher kein konkretes Lebensmittel vorstellen. Infolgedessen ist das Produkt nach Art. 17 Abs. 2 Satz 2 LMIV mit einer beschreibenden Bezeichnung zu versehen. Nach Art. 2 Abs. 2p LMIV ist eine beschreibende Bezeichnung eine Bezeichnung, die das Lebensmittel und erforderlichenfalls seine Verwendung beschreibt und die hinreichend genau ist, um es den Verbrauchern zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte. Die beschreibende Bezeichnung muss so beschaffen sein, dass Verbraucher aufgrund der Beschreibung unproblematisch verstehen können, was für ein Lebensmittel ihnen angeboten wird, indem ihnen die Art des Lebensmittels verdeutlicht wird und ihnen darüber hinaus ermöglicht wird, es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden (Voit/Grube/Grube, LMIV, 2. Aufl. 2016, Art. 17, Rn. 86 - beck-online -). 

Diese Voraussetzungen erfüllt die Bezeichnung des streitgegenständlichen Cashewkern-Produkts der Beklagten als Käse-Alternative. Insoweit wird hierdurch deutlich, dass der Verbraucher das Produkt als Brotbelag verwenden oder auch ohne Beilage ohne Erwärmung verzehren kann. Aus der bildlichen Darstellung des Produkts der Beklagten sowohl auf der Packung als auch auf der Homepage ergibt sich eine große optische Ähnlichkeit des Produktes mit einem Käse. Insoweit ist die Beklagte den Anforderungen des Art. 17 Abs. 2 Satz 2 LMIV nachgekommen, indem sie durch die Verwendung der Wortverbindung „Käse-Alternative" deutlich gemacht hat, dass es sich bei ihrem Produkt gerade nicht um Käse, mithin ein Milchprodukt, handelt. 

Der Begriff der Alternative bezeichnet gerade etwas Anderes als das, zu dem die Alternative in Beziehung gesetzt wird. Dies wird auch von den angesprochenen Verkehrskreisen, zu denen sich auch die Mitglieder der Kammer als Lebensmittelkonsumenten zählen, so verstanden. Anders als Wortverbindungen wie etwa „Diätkäse" oder „Tofubutter", bei denen es sich um Produktbezeichnungen handelt, aufgrund derer der Verbraucher davon ausgehen könnte, dass es sich bei den bezeichneten Lebensmitteln um eine besondere Art des jeweiligen Milchprodukts handelt (vergleiche hierzu auch Landgericht Osnabrück, Urteil vom 23. Januar 2018, 15 O 377/17), dient die beschreibende Darstellung als „Käse-Alternative" gerade der Abgrenzung zu dem entsprechenden Milchprodukt im Hinblick auf dessen ähnliches Aussehen.

Insoweit befasst sich auch das Urteil des EuGHs vom 14.06.2017, C-422/16, mit einem anderen Sachverhalt. Dort wurden rein pflanzliche Produkte unter den Bezeichnungen Tofubutter, Pflanzenkäse oder etwa Veggie-Cheese vertrieben. Damit wurden Bezeichnungen, die gemäß Anhang VII Teil III Nummer 2 VO (EU) Nummer 1308/13 nur für Milchprodukte verwendet werden dürfen, für pflanzliche Erzeugnisse verwandt. Der EuGH hat hierzu in der bereits genannten Entscheidung ausgeführt, dass nach Anhang VII Teil III Nr. 4 VO (EU) Nummer 1308/2013 die Bezeichnung „Milch" grundsätzlich nicht rechtmäßig für ein rein pflanzliches Produkt verwendet werden dürfe, da es sich bei Milch im Sinne dieser Vorschrift um ein Produkt tierischen Ursprung handele. Dem Wortlaut des Anhangs VII Teil III Nr. 2 VO (EU) Nummer 1308/2013 sei zu entnehmen, dass ein Milcherzeugnis, das ausschließlich aus Milch gewonnen worden sei, deren Bestandteile enthalten müsse. Pflanzliche Produkte würden diese Bedingung jedoch nicht erfüllen, da sie weder Milch noch Milcherzeugnisse enthielten, auch dann nicht, wenn klarstellende oder beschreibende Zusätze auf den pflanzlichen Ursprung des betreffenden Produktes hinwiesen.

Anders verhält es sich in dem vorliegenden Fall, in dem der Begriff „Käse" nicht zusammen mit einem anderen Bestandteil des streitgegenständlichen Lebensmittels verwendet wurde, wie es etwa im Falle einer Bezeichnung als „Cashewkäse" der Fall gewesen wäre, sondern gerade eine Abgrenzung von dem Milchprodukt „Käse" erfolgte.

2.

Der Zusatz „Käse-Alternative" ist auch nicht geeignet, wesentliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise gem. § 5 Abs. 1 UWG irrezuführen. 

Vielmehr wird der Verbraucher gerade darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Produkt nicht um Käse handelt, sondern dass er dieses Produkt anstatt Käse verwenden kann, wenn er auf das entsprechende Milchprodukt verzichten möchte.

Der hier vorliegende Sachverhalt ist nicht mit dem vergleichbar, über den das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 13. Juli 2018,315 O 425/17 (zu einer ähnlichen Fallgestaltung auch LG Konstanz, Urteil vom 22.06.2017, 7 O 25/16 KfH), zu entscheiden hatte. 

Dort hatte die Beklagte ein Lebensmittel aus pflanzlichen Fetten und Milch mit der Angabe „zu verwenden die Creme fraiche" angeboten und beworben. Das Landgericht führte hierzu aus, dass diese Bezeichnung geeignet sei, wesentliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise irrezuführen, da das Produkt unstreitig keine Creme fraiche im herkömmlichen Sinne sei, was jedoch jeweils wesentliche Teile des Verkehrs aufgrund der beanstandeten Angabe anzunehmen veranlasst würden. 

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall war die Bezeichnung „Creme fraiche" plakativ auf dem Deckel des Produkts zu sehen, sodass die angesprochenen Verkehrskreise auf den ersten Blick hätten annehmen können, dass es sich bei dem Produkt tatsächlich um Creme fraiche, ein Milchprodukt, handele. Das Landgericht Hamburg beanstandete, dass der Zusatz „zu verwenden wie" nicht aus einer Irreführung herausführe, da er nicht geeignet sei, den Verbraucher verlässlich darüber aufzuklären, dass es sich nicht um ein Milchprodukt, sondern um ein Mischprodukt aus pflanzlichen und tierischen Ölen/Fetten handele. Zur Begründung führte es aus, dass der Hinweis „zu verwenden wie" die unterschiedlichsten Gründe haben könne und keineswegs zwingend als Hinweis auf eine andere, insbesondere durch Beimischung pflanzlicher Öle bzw. Fette andersartigen Zusammensetzung verstanden werde, insbesondere nicht dahingehend, dass das Produkt gerade keine Creme fraTche sei und auch keine Creme fraiche enthalte.

Anders verhält es sich hier, wo keine Ähnlichkeit zu einem Milchprodukt betont oder eine Verbindung mit diesem hergestellt wird, sondern durch den Zusatz „Käse-Alternative" ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich nicht um Käse handelt.

II.

Da der Klägerin gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch zusteht, sind der Beklagten auch keine Ordnungsmittel im Falle der Zuwiderhandlung anzudrohen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO.