Wann liegt ein geschäftsmäßiges Angebot iSd. Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) vor?
Leitsatz
Wann liegt ein geschäftsmäßiges Angebot iSd. Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) vor?
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen jugendschutzrechtliche Verfügungen der Beklagten.
Im Januar 2014 machte die länderübergreifende Stelle Jugendschutz aller Länder („jugendschutz.net“) die Kommission für Jugendmedienschutz auf die Internetseite „www.h(..).info“ aufmerksam, die Verstöße gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 JMStV enthalte. Es handelte sich dabei um einen Blog, auf dem Texte - auch mit Bildmaterial - zu wechselnden Themen veröffentlicht sowie Zitate und Beiträge anderer User kommentiert wurden. Unter einem Banner befanden sich zwei Spalten. Die linke Spalte diente mit verschiedenen Rubriken, u.a. einer Suchfunktion, der Navigation auf der Seite. In der rechten Spalte wurden Anreißer der Texte gezeigt, die durch Anklicken der Überschriften ausgewählt werden konnten. Die Artikel waren in der Weise sortiert, dass der neueste immer an erster Stelle angezeigt wurde. Ältere Einträge konnten über einen entsprechenden Link gefunden werden.
In einer schriftlichen Anhörung bestritt der Kläger u.a., dass es sich um Verstöße gegen den Staatsvertrag handele. Mit Bescheid der Beklagten vom 12. März 2015 - zugestellt am 24. März 2015 - stellte die Kommission fest, dass der Kläger Anbieter des Angebotes „www.h(..).info“ sei und er als Anbieter durch die Verbreitung dieses Angebotes anhaltend seit mindestens 29. April 2014 gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4, 11 JMStV sowie gegen § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV verstoße (Nr. 1 und 2 des Bescheidtenors). Ihm wurde untersagt, das Angebot zukünftig weiterhin zu betreiben; er könne der Untersagung durch Entfernung der absolut unzulässigen Inhalte von dem Angebot nachkommen (Nr. 3). Weiterhin wurde ihm auferlegt, unverzüglich, spätestens innerhalb 2 Wochen ab Zustellung des Bescheides, einen Jugendschutzbeauftragten gemäß § 7 Abs. 1 JMStV zu bestellen (Nr. 4). Nebenbestimmungen betrafen u.a. die Androhung von Zwangsgeldern (Nr. 6), die Kostentragung (Nr. 7) sowie die Festsetzung einer Gebühr (Nr. 8).
Am 23. April 2015 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Halle Anfechtungsklage erhoben und die Aufhebung des Bescheides beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2016 abgewiesen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger Anbieter im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStV sei und das Angebot „www.h(..).info“ gegen Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verstoße. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 JMStV für die Anordnung, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, lägen vor. Der Kläger verbreite als Anbieter absolut unzulässige und damit jugendgefährdende Inhalte. Er handele als Anbieter auch geschäftsmäßig, weil er ein nachhaltiges Angebot erbringe. Eine Gewinnerzielungsabsicht sei für die Erforderlichkeit eines Jugendschutzbeauftragten nicht erforderlich. Ausreichend sei die hier gegebene beständige Aufrufbarkeit der Inhalte.
Der Senat hat auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 7. März 2016 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, soweit die Beklagte mit dem Bescheid vom 12. März 2015 dem Kläger auferlegt hat, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Im Übrigen ist der Antrag abgelehnt worden.
Der Kläger macht zur Begründung seiner Berufung geltend, es müsse kein Jugendschutzbeauftragter benannt werden, da die streitige Seite bereits keine jugendgefährdenden Inhalte enthalte und er nicht Anbieter der Seite (gewesen) sei. Der Internetauftritt werde nicht geschäftsmäßig betrieben. Richtigerweise sei Mindestvoraussetzung für Geschäftsmäßigkeit, dass ein Internetangebot einem wirtschaftlichen Zweck diene. Dies sei bei der Seite nicht der Fall. Es handele sich um eine hobbymäßig aus ideellen Motiven betriebene Seite ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne jedes wirtschaftliche Interesse. Die Verpflichtung des § 7 JMStV sei nach ihrem Sinn eindeutig auf große Anbieter von Telemedien wie Radio- und Fernsehsender und Betreiber großer kommerzieller Internetseiten zugeschnitten. Die Verpflichtung einer nichtkommerziellen, hobbymäßig betriebenen Seite zur Bestellung eines (jedenfalls nicht unerhebliche Kosten verursachenden) Jugendschutzbeauftragten komme einem Verbot gleich. Die Verpflichtung mache den Betrieb der Seite auf Grund der immensen Kosten praktisch unmöglich und verstoße somit in eklatanter Weise gegen Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 3 GG. Ebenso aufzuheben seien die diesbezüglichen Nebenbestimmungen wie Zwangsgeldandrohung, Kostenentscheidung und Gebührenfestsetzung. Auf eine Durchführung der mündlichen Verhandlung werde nicht verzichtet.
Die Kläger beantragt, das auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - zu ändern und Nr. 4, Nr. 5 Satz 2, Nr. 7 und Nr. 8 des Bescheides der Beklagten vom 12. März 2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, das geschäftsmäßige Handeln eines Anbieters i.S.d. § 7 JMStV erfordere keine Gewinnerzielungsabsicht. Das Attribut „geschäftsmäßig“ sei nicht mit dem ehemals für die Bestellungspflicht eines Jugendschutzbeauftragten verwendeten Begriff „gewerbsmäßig“ gleichzusetzen. Es beziehe sich zudem auf den Anbieter und nicht auf das Telemedium, wie z.B. in § 5 TMG. Nach dem Wortlaut könne der Begriff auf eine Aufgabe bzw. Angelegenheit bezogen werden. Geschäftsmäßig sei ein Handeln auch dann, wenn es ohne Gewinnerzielungsabsicht als Aufgabe organisiert und regelmäßig in derselben Form erfolge. Der Begriff werde in anderen Gesetzen verwendet, ohne dass es zwingend einer Gewinnerzielungsabsicht bedürfe. Es entspreche dem Sinn und Zweck eines effektiven Jugendmedienschutzes, allen Anbietern, die nachhaltig, also regelmäßig und wiederkehrend allgemein zugängliche Angebote vorhielten, eine Verpflichtung zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten aufzuerlegen, soweit diese entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte beinhalteten. Die Gegenauffassung lasse außer Acht, dass ein Internetangebot von jedermann zulassungsfrei angeboten werden könne. Das Angebot des Klägers sei nicht rein privat oder nur gelegentlich gewesen. Er habe das Angebot fortlaufend aktualisiert. Es sei nachhaltig gewesen, langfristig angeboten worden, an eine breite Öffentlichkeit gerichtet, habe stets aktuelle politische Themen beinhaltet und die Möglichkeit der Kommentierung der Beiträge durch Dritte geboten. Die Darstellung des Klägers, dass er das Angebot als Hobby bereitgehalten habe, sei unbeachtlich. Die Verwendung seines Namens in der Domain mache das Angebot nicht zu einem rein privaten Angebot, da er eine politisch aktive Person von gewissem Bekanntheitsgrad sei. Der Kläger habe auch nicht auf Grund der Angebotsstruktur Vorsorge getroffen, dass entwicklungbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte nicht vorkämen. Schließlich werde das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung angesichts der entgegenstehenden Rechtsgüter nicht unzulässig eingeschränkt. Soweit der Kläger ausführe, die Bestellung sei ihm deshalb nicht zumutbar, weil er mit dem Betrieb der Seite keine Einnahmen erziele, sei darauf hinzuweisen, dass die monatlichen Kosten hierfür teilweise weniger als 3,- € betragen würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten (§125 Abs. 2 Satz 3 VwGO bzw. §§ 130a Satz 2 i.V.m. 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO) durch Beschluss nach den §§ 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 130a Satz 1 VwGO.
Die Berufung ist schon teilweise unzulässig (I.). Darüber hinaus hält der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und bei geklärtem Sachverhalt eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Das Verfahren wirft weder in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf noch bestehen erhebliche Unklarheiten in tatsächlicher Hinsicht (II.). Eine erneute Anhörung zu einer Entscheidung nach § 130a VwGO musste auf Grund der Schriftsätze des Klägers vom 28. März, 13. April und 4. Mai 2017 nicht erfolgen. Die Verfahrensbeteiligten sind nur dann durch eine erneute Anhörungsmitteilung von der fortbestehenden Absicht des Gerichts in Kenntnis zu setzen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn nach der entsprechenden Ankündigung ein erheblicher Beweisantrag gestellt wurde oder sich die prozessuale Lage des Rechtsstreits nach einer Anhörungsmitteilung wesentlich ändert, etwa dadurch, dass ein Prozessbeteiligter seinen bisherigen Sachvortrag in erheblicher Weise ergänzt oder erweitert (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 23. Juni 2011 - 9 B 94.10 -, v. 17. August 2010 - 10 B 19/10 - und v. 15. Mai 2008 - 2 B 77/07 - jeweils zit. nach JURIS). Eine solche möglicherweise entscheidungserhebliche Änderung der Prozesssituation lag nicht vor. Dass der Kläger einer Entscheidung gemäß § 130a VwGO - ohne neuen, erheblichen Sachvortrag oder zusätzliche Beweisangebote - im Ergebnis widersprochen hat, ist unerheblich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. Dezember 2015 - 1 B 66.15 -, zit. nach JURIS).
I. Hinsichtlich des klägerischen Antrages, die Nr. 5 Satz 2, Nr. 7 und Nr. 8 des Bescheides der Beklagten vom 12. März 2015 aufzuheben, ist die Berufung i.S.d. § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO bereits unzulässig, da der Senat die Berufung nur zugelassen hat, soweit die Beklagte in der Nr. 4 des Bescheides dem Kläger auferlegt hat, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen
II. Darüber hinaus ist die Berufung auch unbegründet. Die Verpflichtung des Klägers zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten sowie die von ihm angegriffenen Nebenentscheidungen sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Einwendungen gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides der Beklagten vom 12. März 2015 erhebt der Kläger nicht; Fehler sind insoweit nach dem im Berufungsverfahren maßgeblichen Prüfungsmaßstab auch nicht ersichtlich.
2. Materiellrechtlich ist die Verfügung zur Verpflichtung eines Jugendschutzbeauftragten nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die Verpflichtung ist § 20 Abs. 1 und 4 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der ab 1. April 2010 geltenden Fassung - JMStV - i.V.m. § 59 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages in der ab 1. September 2008 geltenden Fassung - RStV -.
Stellt die zuständige Landesmedienanstalt fest, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen hat, trifft sie nach § 20 Abs. 1 des JMStV die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. Für Anbieter von Telemedien trifft gem. § 20 Abs. 4 JMStV die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend § 59 Abs. 2 bis 4 RStV unter Beachtung der Regelungen zur Verantwortlichkeit nach den §§ 7 bis 10 des Telemediengesetzes die jeweilige Entscheidung. § 59 Abs. 3 Satz 1 RStV sieht vor, dass die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter trifft, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen mit Ausnahme der § 54, § 55 Abs. 2 und 3, § 56, § 57 Abs. 2 oder der Datenschutzbestimmungen des Telemediengesetzes feststellt.
Die Vorgaben des § 20 Abs. 1 und 4 JMStV i.V.m. § 59 Abs. 3 Satz 1 RStV sind erfüllt.
a) Der Kläger hat gegen Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verstoßen, indem er entgegen § 7 JMStV für die Internetseite „www.h(..).info“ keinen Jugendschutzbeauftragten bestellt hat. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 JMStV haben u.a. geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen.
Diese Voraussetzungen sind gegeben.
(1) Wie das Verwaltungsgericht Halle in dem angegriffenen Urteil jeweils rechtskräftig auf Grund der teilweisen Ablehnung des Zulassungsantrages des Klägers entschieden hat, war der Kläger Anbieter i.S.d. § 3 JMStV der Internetseite „www.h(..).info“ und die Seite enthielt unzulässige Angebote i.S.d. § 4 Abs. 1 JMStV. Seinem Einwand, die streitige Seite enthalte keine jugendgefährdenden Inhalte und er sei nicht Anbieter (gewesen), ist damit nicht nachzugehen.
Weiterhin stellte die streitbefangene Internetseite ein allgemein zugängliches Telemedium dar, da sie von einer unbestimmten Vielzahl von Personen aufgerufen werden konnte (vgl. Beck´scher Kommentar zum Recht der Telemediendienste, 2013, § 7 JMStV Rdnr. 7; Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. A., § 7 JMStV, Rdnr. 7).
(2) Der Kläger handelte dabei als geschäftsmäßiger Anbieter.
Mit dem Begriff „geschäftsmäßig“ wird im Gegensatz zu der vor Inkrafttreten des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages geltenden Formulierung „gewerbsmäßig“ in § 7a GjSM a.F. sowie § 8 Abs. 5 Satz 1 des früheren Mediendienste-Staatsvertrages auf das Erfordernis einer Gewinnerzielungsabsicht verzichtet (Beck´scher Kommentar zum Recht der Telemediendienste, a.a.O., § 7 JMStV Rdnr. 6; Liesching/Schuster, Jugendschutzrecht, 5. A., § 7 JMStV Rdnr. 5; vgl. auch § 3 Nr. 10 Telekommunikationsgesetz - TKG -). Dies entspricht der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu diesen Begriffen in anderen Gesetzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. August 1990 - 1 B 100.90 - zum FahrlG; Urt. v. 29. Oktober 1964 - II C 160.62 - zum RBerG).
Nicht zu folgen ist allerdings der Auffassung (vgl. Beck´scher Kommentar zum Recht der Telemediendienste, a.a.O., § 7 JMStV Rdnr. 6, m.w.N.; vgl. auch Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, a.a.O., § 7 JMStV, Rdnr. 7; VG Düsseldorf, Urt. v. 20. März 2012 - 27 K 603/11 -, zit. nach JURIS), dass als geschäftsmäßig i.S.d. § 7 JMStV nur ein zumindest wirtschaftlichen Zwecken dienendes Angebot anzusehen ist. Vielmehr ist der Begriff in Anlehnung an § 3 Nr. 10 Telekommunikationsgesetz - TKG - auszulegen, wonach das geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten das nachhaltige Angebot von Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht ist (vgl. auch Plath, BDSG/DSGVO, 2. A., § 29 BDSG Rdnr. 7 zu § 29 BDSG). Nachhaltig ist ein Angebot i.S.d. § 3 Nr. 10 TKG nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-DrS 15/2316, S. 58), wenn es auf Dauer ausgerichtet ist und eine gewisse Häufigkeit aufweist (so auch Beck’scher TKG-Kommentar, 4. A., § 3 Rdnr. 33; Klein, CR 2016, 606, 607, m.w.N. in Fn. 14). Diese Begriffsbestimmung kann auf die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV übertragen werden, so dass als geschäftsmäßig ein fortgesetzt und planmäßig betriebenes Angebot anzusehen ist (vgl. auch Spindler, CR 2010, 592, 595 zu § 2 Abs. 2 TMG) und lediglich (private) Gelegenheitsanbieter ausgeschlossen werden (vgl. Liesching/Schuster, a.a.O., § 7 JMStV Rdnr. 5).
Dass nicht nur wirtschaftlichen Zwecken dienende Internetangebote erfasst werden sollen, entspricht dem Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV. Mit der Regelung soll sichergestellt werden, dass bei allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten und die regelmäßig aktualisiert werden, unabhängig von einer wirtschaftlichen Zielsetzung des Anbieters schon im Vorfeld ein umfassender Jugendschutz sichergestellt wird. Dementsprechend wurden - wie oben dargelegt - mit dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag die frühere geltende Regelung erweitert und auch nicht-gewinnorientierte Anbieter erfasst. Für eine solche Auslegung spricht darüber hinaus die den Vertragsparteien bekannte Rechtsprechung zur Verwendung dieser Formulierung in anderen Regelungsbereichen. Dabei ist anerkannt, dass mit dem Begriff „geschäftsmäßig“ in erster Linie vorausgesetzt wird, dass der Handelnde beabsichtigt, die in Rede stehende Tätigkeit in gleicher Art zu wiederholen und sie dadurch zu einem dauernden oder wenigstens zu einem wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Februar 1993 - 7 B 16.93 -, zit. nach JURIS zum Personenbeförderungsrecht; Beschl. v. 10. August 1990, a.a.O.; Urt. v. 29. Oktober 1964, a.a.O.; vgl. auch VGH Bayern, Beschl. v. 9. Januar 2003 - 9 C 02.2715 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29. November 2001 - 12 A 100/99 -, jeweils zit. nach JURIS zum Rechtsberatungsgesetz) und damit über den aus besonderen Gründen ausgeübten Gelegenheitsfall hinausgeht. Der Wortlaut, der eine Verbindung zu dem Begriff „geschäftlich“ nahelegt, steht dem nicht entgegen. Angesichts der bewussten Ablösung der früher verwendeten Formulierung „gewerbsmäßig“, des Sinn und Zwecks der Regelung sowie der Bedeutung des Begriffes in anderen Rechtsgebieten ist hinreichend deutlich, dass „geschäftsmäßig“ gerade nicht nur ein wirtschaftlichen Zwecken dienendes Verhalten erfasst. Zudem würden ansonsten erhebliche Schutzlücken entstehen, da organisierte Handlungsweisen ohne wirtschaftlichen Kontext, z.B. durch Stiftungen und Vereine, ebenfalls nicht erfasst wären.
Eine einschränkende Auslegung des Begriffes „geschäftsmäßig“ für nicht wirtschaftlichen Zwecken dienende Internetseiten ist auch nicht im Hinblick auf entgegenstehende Schutzgüter, insbesondere aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 6 GG sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 29. Juli 2004 - 1 BvR 737/00 -, zit. nach JURIS), geboten. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers ist nicht davon auszugehen, dass der Betrieb solcher Angebote, wie z.B. des streitbefangenen Blogs, durch die Verpflichtung zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten unmöglich wird. Verschiedene Firmen und Privatleute bieten für teilweise unter 120,- € im Jahr eine online-basierte Wahrnehmung der Aufgaben eines Jugendschutzbeauftragten an. Eine solche finanzielle Belastung ist angesichts der Bedeutung des Jugendschutzes als angemessen zu bezeichnen und belastet den jeweiligen Anbieter nicht unzumutbar.
Nach den dargestellten Maßgaben ist die Voraussetzung „geschäftsmäßig“ im Falle des Klägers erfüllt. Das streitbefangene Internetangebot stellte als Blog ein fortgesetzt und planmäßig betriebenes Angebot dar, da unstreitig eine regelmäßige Aktualisierung der Inhalte vorgenommen wurde (vgl. auch Beck´scher Kommentar zum Recht der Telemediendienste, 2013, § 7 JMStV Rdnr. 6).
b) Es handelt sich bei der Verpflichtung zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten weiterhin um eine erforderliche Maßnahme i.S.d. §§ 20 Abs. 1 und 4 JMStV, 59 Abs. 3 Satz 1 RStV.
(1) Der Kläger ist als sog. Content-Provider i.S.d. § 20 Abs. 4 JMStV der nach den §§ 7 bis 10 TMG primär heranzuziehende Verantwortliche (vgl. Beck´scher Kommentar zum Recht der Telemediendienste, a.a.O., §§ 20-22 JMStV Rdnr. 9).
(2) Angesichts der wiederholten Verstöße gegen § 4 JMStV durch Inhalte auf der Internetseite „www.h(..).info“ und der in der Anhörung zum Ausdruck gekommenen Uneinsichtigkeit des Klägers ist die Verpflichtung zur Bestellung unter Berücksichtigung des Auswahlermessens der Beklagten (vgl. Beck´scher Kommentar zum Recht der Telemediendienste, a.a.O., §§ 20-22 JMStV Rdnr. 11) erforderlich und verstößt nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ein milderes Mittel, etwa die bloße Beanstandung von Verstößen, war zur Beseitigung des Verstoßes gegen die nach § 7 JMStV bestehende Pflicht nicht erfolgsversprechend. Dass das Internetangebot in dem Bescheid der Beklagten vom 12. März 2015 untersagt wurde, steht der Verpflichtung nicht entgegen, da dem Kläger in der darauf gerichteten Verfügung gleichzeitig ausdrücklich erlaubt wurde, der Untersagung dadurch nachzukommen, dass er die absolut unzulässigen Inhalte von dem Angebot entfernt.
3. Die im Bescheid der Beklagten sonst enthaltenen Nebenbestimmungen zu der Verpflichtung zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten sind danach im Grundsatz ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass sie für sich genommen fehlerhaft sind, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Beschlusses folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
Die Streitwertfestsetzungen beruhen auf § 52 Abs. 2 GKG.