Vertragsstrafe bei Vorhalten von Bildern im Internet

Landgericht Leipzig

Urteil v. 07.10.2009 - Az.: 5 O 1508/08

Leitsatz

Das Vorhalten zweier urheberrechtlich geschützter Bilder im Internet, die über eine Bildersuchmaschine auffindbar, allerdings nicht mit redaktionellen Inhalten verknüpft sind, löst nach Abschluss einer Vertragsstrafenregelung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 EUR aus.

Sachverhalt

Der Kläger hatte den Beklagten wegen der Nutzung zweier von ihm erstellter Grafiken auf einer Internetseite abgemahnt. Der Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab, die eine Vertragsstrafenregelung für jeden Fall der Zuwiderhandlung enthielt, bei der die Überprüfung der Angemessenheit ins Ermessen des zuständigen Gerichts gestellt war.

Einen Monat später waren die beiden Grafiken über die Bildersuchmaschine Picsearch noch abrufbar, ohne dass sie weiterhin mit redaktionellen Inhalten verknüpft waren.

Der Kläger machte eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 EUR nebst Schadenersatz nach dem Grundsatz der Lizenzanalogie geltend.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht gab der Klage teilweise statt.

In dem weiteren Vorhalten der Bilder auf dem Server des Beklagten liege ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung, der eine Vertragsstrafe auslöse. Diese sei jedoch mit 10.000 EUR zu hoch angesetzt. Als straferhöhend wertete das Gericht die Veröffentlichung zweier urheberrechtlich geschützter Grafiken sowie die Erreichbarkeit über die Bildersuchmaschine. Mindernd sei jedoch zu bewerten, dass die Bilder nicht mehr mit redaktionellen Inhalten verknüpft gewesen seien. Insgesamt sei eine Vertragsstrafe von 5.000 EUR angemessen.

Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie könne der Kläger jedoch nicht auch noch verlangen. Dieser Schaden sei mit der Vertragsstrafe pauschal abgegolten.