Vertragsstrafe auf Webseiten
Leitsatz
Vertragsstrafe auf Webseiten
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 6. Dezember 2017 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses desselben Gerichts vom 06.12.2017 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.200,00 EUR abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.200,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung sowie Zahlung von Vertragsstrafe in Anspruch.
Der Beklagte ist als Immobilienmakler tätig. Er gab in seinem Internetauftritt auf der Plattform Facebook am 26.08.2016 und auf seiner Homepage www.“A“.de am 01.09.2016 den vollständigen und zutreffenden Namen des Dienstanbieters, eine eindeutige Bezeichnung der zuständigen Aufsichtsbehörde, die die aus der Erteilung der Genehmigung nach § 34 c GewO resultierenden Verpflichtungen überwacht, die eindeutige Bezeichnung des Handelsregisters, in das er eingetragen ist, sowie die Handelsregisternummer nicht an. Mit Schreiben vom 05.09.2016 (Anlage 3) mahnte der Kläger den Beklagten deshalb ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 13.09.2016 auf. Auf eine entsprechende Bitte verlängerte der Kläger die Frist bis zum 19.09.2016. Am Abend des 20.09.2016 ging nach Büroschluss beim Kläger per Fax eine auf den 17.09.2016 datierte Unterlassungserklärung ein. Der Kläger bat daraufhin um Zusendung des Originals, welches am 23.09.2016 bei ihm einging. Mit Schreiben vom 23.09.2016 nahm der Kläger die Unterlassungserklärung, welche mit „M. „A““ unterzeichnet war, an. Wegen des genauen Inhalts der strafbewehrten Unterlassungserklärung wird auf die Anlage 6 verwiesen.
Auf der Internet-Plattform Immobilienscout24 veröffentlichte der Beklagte mindestens vier Immobilienangebote, wobei er in den zu den jeweiligen Angeboten gehörenden Impressen u.a. am 09.11.2016 weder die eindeutige Bezeichnung des Handelsregisters noch die Handelsregisternummer angab (vgl. Anlage 7). In weiteren Angeboten auf der Plattform 123makler.de und auf Google+ gab er u.a. am 09.11.2016 ebenfalls die Bezeichnung des Handelsregisters und die Handelsregisternummer nicht an. Darüber hinaus wurde die zuständige Aufsichtsbehörde, die die aus der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 34 c GWB resultierenden Verpflichtungen überwacht, nicht genannt (vgl. Anlage 8). Mit Schreiben vom 09.11.2016 (Anlage 11) wies der Kläger den Beklagten darauf hin, dass dieser hierdurch gegen die Unterlassungserklärung verstoßen habe. Hinsichtlich der geltend gemachten Verstöße in den Impressen der Angebote auf der Plattform Immobilienscout24 gegen Ziffer 3 der Unterlassungserklärung (Handelsregister, Handelsregisternummer) begrenzte der Kläger seine Forderung auf eine Vertragsstrafe von 5.100,00 EUR. Hinsichtlich der geltend gemachten Zuwiderhandlungen des Beklagten in seinen Internetauftritten auf den Plattformen 123makler.de einerseits und Google+ andererseits (Aufsichtsbehörde, Handelsregister, Handelsregisternummer) gegen die Ziffern 2 und 3 der Unterlassungserklärung begrenzte der Kläger seine Forderung ebenfalls auf eine Vertragsstrafe von 5.100,00 EUR. Zur Zahlung der Vertragsstrafen setzte der Kläger dem Beklagten eine Frist zum 23.11.2016.
Mit Schreiben vom 21.11.2016 teilte der Beklagte zunächst mit, er habe das Schreiben des Klägers seinen Anwälten übergeben, wobei er sich zugleich entsetzt über die Höhe der geforderten Vertragsstrafe zeigte. Unterschrieben war dieses Schreiben mit dem Zusatz „i.A.“ von der Ehefrau des Beklagten, Frau B „A“ (vgl. Anlage 10). In der Folge teilte der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 09.12.2016 (Anlage 11) mit, dass er den Fehler einsehe, wobei er darauf hinwies, dass die Veröffentlichung durch einen Mitarbeiter erfolgt sei, der sich der Tragweite der von ihm – dem Beklagten – unterschriebenen Unterlassungserklärung nicht bewusst gewesen sei.
Mit Schreiben vom 14.12.2016 wies der Kläger den Beklagten darauf hin, dass dieser u.a. am 13.12.2016 in seinen drei Telemedien auf den Plattformen Immobilienscout24 (Anlage 13A), Google+ (Anlage 13B) und 123makler.de (Anlage 13C) die eindeutige Bezeichnung des Handelsregisters unterlassen habe (Anlage 12). Zudem wies der Kläger darauf hin, dass der Beklagte auf der Plattform YouTube (Anlage 14) Telemedien anbiete, ohne die Bezeichnung der zuständigen Aufsichtsbehörde, die eindeutige Bezeichnung des Handelsregisters und die Handelsregisternummer anzugeben. Der Beklagte teilte daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 19.12.2016 (Anlage 15) mit, dass er aufgrund der Feiertage nicht in der Lage sei, die unvollständigen Einträge kurzfristig zu ergänzen, er diese aber so schnell wie möglich korrigieren werde. Einen Tag später teilte der Beklagte mit, dass es ihm doch möglich gewesen sei, die monierten Einträge zu ergänzen (Anlage 16).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.01.2017 (Anlage 18) teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er keine Zahlungen erbringen werde. Zur Begründung führte er aus, dass die gerügten Verstöße in keinem Verhältnis zu der geltend gemachten Forderung stünden. Außerdem sei die Unterlassungserklärung nicht von ihm, sondern von seiner Ehefrau unterzeichnet worden.
In seinem Internetauftritt auf der Plattform Facebook vom 03.03.2017 (Anlage 20) gab der Beklagte die Bezeichnung der zuständigen Aufsichtsbehörde, die Bezeichnung des Handelsregisters und die Handelsregisternummer zwar insofern an, als er diese Informationen auf der Internetseite einstellte. Um die entsprechenden Angaben zu erreichen, musste aber zunächst der Link „Info“ geöffnet werden. Dort befanden sich neben Anschrift und Kontaktdaten lediglich die Überschrift „Story“ und darunter die Wendung „… Mehr anzeigen“. Erst nach Anklicken letzterer Angabe öffnete sich ein Text, welcher u.a. die eingangs bezeichneten Angaben enthielt. Darüber hinaus gab der Beklagte in seinem Internetauftritt auf der Plattform Immonet am 03.03.2017 (Anlage 21) als Name lediglich „Immobilien M & E „A““ an. Als Aufsichtsbehörde nannte der Beklagte das „Amt für Sicherheit und Ordnung, auf der Schanze 4, 41513 Grevenbroich“. Das Handelsregister und die Registernummer wurden nicht genannt. Mit Schreiben vom 06.03.2017 (Anlage 22) wies der Kläger den Beklagten auf hierin liegende erneute Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungserklärung hin und forderte zwei Vertragsstrafen à 5.100,00 EUR, welche er jedoch zunächst nicht einfordere.
Mit seiner Klage hat der Kläger den Beklagten wegen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung in seinen Internetauftritten auf den Plattformen Immobilienscout24, Google+ und 123makler.de vom 09.11.2016, in seinen Internetauftritten auf den Plattformen Immobilienscout24, Google+ und 123makler.de vom 13.12.2016, in seinem Internetauftritt auf der Plattform YouTube vom 13.12.2016 sowie in seinen Internetauftritten auf den Plattformen Facebook und ImmoNet vom 03.03.2017 auf Unterlassung in Anspruch genommen. Außerdem hat er von dem Beklagten wegen Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung durch seinen Internetauftritt auf der Plattform Immobilienscout24 vom 09.11.2016 einerseits sowie durch die Internetauftritte auf den Plattformen 123makler und Google+ vom 09.11.2016 auf Zahlung von Vertragsstrafen in Höhe von insgesamt 10.200,00 EUR in Anspruch genommen.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht: Die Unterlassungserklärung vom 17.09.2016 habe er nicht eigenhändig unterzeichnet. Vielmehr stamme die Unterschrift von seiner Ehefrau, die weder einen Anstellungsvertrag noch Kenntnisse vom Maklergeschäft habe. Seine Ehefrau habe nicht gewusst, was sie unterzeichne. Sie habe sich zudem unter Druck gesetzt gefühlt. Er – der Beklagte – sei zu diesem Zeitpunkt nicht in Düsseldorf gewesen. Seine Ehefrau habe auch keine Vollmachten gehabt. Eine Impressumspflicht sei für ihn nicht gegeben, wenn er Dienstleistungen anderer Anbieter, wie die Plattformen Immobilienscout24, 123makler.de, ImmoNet, Facebook und YouTube, nutze. Eine Impressumspflicht gelte nämlich nur bei eigenen (Print-)Medien und/oder einer eigenen Homepage.
Durch Urteil vom 06.12.2017 hat das Landgericht dem Klagebegehren entsprochen, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat:
„1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
a. Telemedien im Sinne des § 1 Absatz 1 TMG anzubieten, ohne innerhalb dieser angebotenen Telemedien leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar im Impressum anzugeben: den voll-ständigen Namen des Dienstanbieters neben Rechtsform bei vorhandenem Eintrag im Handelsregister, wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet:
(...)
b. Telemedien im Sinne des § 1 Absatz 1 TMG anzubieten, ohne innerhalb dieser angebotenen Telemedien leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar im Impressum anzugeben: Bezeichnung der zuständigen Aufsichtsbehörde, die die aus der Erteilung der Erlaubnis nach § 34 c GewO resultierenden Verpflichtungen überwacht, wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet
(...)
c. Telemedien im Sinne des § 1 Absatz 1 TMG anzubieten, ohne innerhalb dieser angebotenen Telemedien leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar im Impressum anzugeben: die eindeutige Bezeichnung des Handelsregisters sowie der Registernummer, wenn dies geschieht, wie unter lit. a und lit. b abgebildet und wie nachfolgend wiedergegeben:
(...)
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2016 zu zahlen.“
Sowohl die geltend gemachten Unterlassungsansprüche, die der Kläger aus den im Klageantrag bzw. im Tenor eingeblendeten Internetauftritten des Beklagten bei Immonet.de, YouTube, Google+, Facebook und Immobilienscout24 herleite, als auch die geltend gemachte Vertragsstrafe, die der Kläger aus den Angeboten des Beklagten auf Immobilienscout24 vom 09.11.2016 und den Angeboten auf den Plattformen 123makler.de und Google+ vom 09.11.2016 herleite, ergäben sich aus der Unterlassungsverpflichtungserklärung. Soweit der Beklagte sich darauf berufe, die Unterlassungserklärung sei nicht von ihm, sondern von seiner Ehefrau unterzeichnet worden, erscheine dies zweifelhaft. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass die unter seinem Namen abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung nachträglich von ihm durch den nachfolgenden Schriftverkehr genehmigt worden sei.
Erst mit anwaltlichem Schreiben vom 17.01.2017 sei darauf hingewiesen worden, dass die Unterlassungserklärung von der Ehefrau des Beklagten unterzeichnet worden sei. Soweit der Beklagte geltend mache, es bestehe keine Impressumspflicht nach § 5 TMG, sei dies nicht erheblich. Da die Parteien durch die Unterlassungsverpflichtungserklärung auch Angebote unter Facebook erfasst hätten, fielen unter die Unterlassungsverpflichtungserklärung in jedem Fall auch die Angebote des Beklagten auf Google+, Facebook und YouTube. Durch die Formulierung in der Unterlassungsverpflichtungserklärung hätten die Parteien die Rechtsfrage, ob eine Impressumspflicht auch für Unterseiten besteht, eindeutig geregelt. Auch die Angebote auf den Portalen 123makler.de und Immobilienscout24 unterfielen unzweideutig der Unterlassungsverpflichtungserklärung. Aus den in den Klageanträgen eingeblendeten Screenshots ergebe sich jeweils, dass die notwendigen Angaben „vollständiger Name des Dienstanbieters nebst Rechtsform bei vorhandenem Eintrag im Handelsregister“, „Bezeichnung der zuständigen Aufsichtsbehörde“ und „eindeutige Bezeichnung des Handelsregisters sowie der Registernummer“ im Impressum fehlten.
Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Zur Begründung führte er aus:
Zu Unrecht gehe das Landgericht davon aus, dass er die maßgebliche Unterlassungserklärung vom 17.09.2016 nachträglich genehmigt habe. Das vom Landgericht in Bezug genommene Schreiben vom 21.11.2016 spiele insoweit keine Rolle. Weder sei hiermit irgendeine Schuld eingeräumt worden noch sei die Unterlassungserklärung nachträglich von ihm genehmigt worden. Das Schreiben vom 09.12.2016 sei ebenfalls irrelevant. Soweit in diesem Schreiben davon die Rede sei, dass er – der Beklagte – die Unterlassungserklärung unterzeichnet habe, sei dies offensichtlich unzutreffend. Das Schreiben enthalte damit einen inhaltlichen Fehler. Eine Genehmigung der Unterschrift seine Ehefrau sei hiermit nicht erfolgt. Er habe die unter seinem Namen abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung nachträglich nicht genehmigt.
Im Verlaufe des Berufungsverfahrens hat der Beklagte ferner behauptet, die Zahlung der Abmahnkosten sei ohne sein Wissen erfolgt. Ebenso sei das Original der von seiner Ehefrau unterschriebenen Unterlassungserklärung ohne sein Wissen an den Kläger übermittelt worden. Hintergrund sei gewesen, dass er zum damaligen Zeitpunkt schwer erkrankt und gar nicht in der Lage gewesen sei, zu arbeiten.
Der Beklagte beantragt,
abändernd die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise, den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vortrags. Er tritt dem Berufungsvorbringen des Beklagten im Einzelnen entgegen und macht geltend: Die Behauptung des Beklagten, die Unterschrift unter der Unterlassungserklärung stamme von seiner Ehefrau, sei unsubstantiiert, widersprüchlich und deshalb unbeachtlich. Selbst wenn man aber unterstelle, die Unterschrift stamme von der Ehefrau des Beklagten, sei die Unterlassungserklärung mit Wissen und Wollen des Beklagten abgegeben worden. Dem Beklagten sei die Unterlassungserklärung jedenfalls unter Rechtsscheingesichtspunkten zuzurechnen. Zumindest habe der Beklagte die Unterlassungserklärung genehmigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht dem Beklagten wegen Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung vom 17.09.2016 zur Unterlassung sowie zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 10.200,00 EUR verurteilt. Das Berufungsvorbringen des Beklagten gibt zu einer anderweitigen Entscheidung kein Anlass.
1.Soweit der Kläger die mit den Klageanträgen zu 1 a. bis c. geltend gemachten Unterlassungsansprüche sowohl auf einen Anspruch auf Grund einer Unterlassungsvereinbarung als auch auf einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch stützt (vgl. Klageschrift v. 08.05.2017, S. 13), steht dies der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, da hierin keine unzulässige alternative Klagehäufung (vgl. dazu BGHZ 189, 56 Rn. 8 = GRUR 2011, 521 – TÜV I; GRUR 2011, 1043 Rn. 37 – TÜV II; GRUR 2012, 304 Rn. 18 – Basler Haar-Kosmetik; BGHZ 194, 314 Rn. 18 = GRUR 2013, 401 – Biomineralwasser) liegt. Es liegt nämlich nur ein Streitgegenstrand vor.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegen-stand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. nur BGHZ 194, 314 Rn. 18 = GRUR 2013, 401 – Biomineralwasser). Der neben dem Klageantrag für die Bestimmung des Streitgegenstands maßgebliche Klagegrund wird durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren der Klagepartei bezieht (BGHZ 194, 314 Rn. 19 = GRUR 2013, 401 – Biomineralwasser). Bei einem einheitlichen Klagebegehren liegen verschiedene Streitgegenstände vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbstständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGHZ 194, Rn. 19 = GRUR 2013, 401 – Biomineralwasser). Das ist etwa der Fall, wenn der Kläger sein Klagebegehren auf ein Schutzrecht und auf ein von ihm als wettbewerbswidrig angesehenes Verhalten des Beklagten stützt oder seinen Anspruch aus mehreren Schutzrechten herleitet. Unter diesen Voraussetzungen liegen auch bei einem einheitlichen Klageantrag mehrere Streitgegenstände vor (BGH, GRUR 2013, Rn. 13 – Peek & Cloppenburg III; GRUR 2014, GRUR 2014, 393 Rn. 14 – wetteronline.de; GRUR 2014, 785 Rn. 21 – Flugvermittlung im Internet; GRUR 2018, 203 Rn. 17 – Betriebspsychologie). Von einem Lebenssachverhalt – und folglich einem Klagegrund – ist im Regelfall hingegen auszugehen, wenn der Kläger das beantragte Verbot sowohl auf einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch als auch auf einen Anspruch auf Grund einer Unterlassungsvereinbarung stützt, die die Parteien nach einer vorausgegangenen Verletzungshandlung getroffen haben (BGH, GRUR 2013, 397 Rn. 14 – Peek & Cloppenburg III). Das gilt auch hier. Der Kläger war deshalb nicht gehalten, die geltend gemachten Ansprüche in ein Eventualverhältnis zu stellen. Er hat im letzten Verhandlungstermin allerdings auf Nachfrage des Senats auch vorsorglich erklärt, dass er für den Fall, dass doch von zwei Streitgegenständen auszugehen ist, die geltend gemachten Unterlassungsansprüche vorrangig auf die Unterlassungsvereinbarung stützt, auf die das Landgericht abgestellt hat.
Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass sich die vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus der vertraglichen Unterlassungsverpflichtung ergeben.
a)
Zwischen den Parteien ist ein Unterlassungsvertrag mit dem aus der Unterlassungserklärung vom 17.09.2016 (Anlage 6) ersichtlichen Inhalt zustande gekommen.
aa)
Die Abmahnung des Klägers vom 05.09.2016 (Anlage 3) enthielt den Entwurf einer vertragsstrafegesicherten Unterlassungserklärung und stellte daher ein Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages dar. Der Beklagte hat dieses Angebot zwar nicht angenommen. Das Angebot war nämlich – nach Verlängerung der ursprünglich gesetzten Frist für den Eingang der Unterlassungserklärung – nur bis einschließlich zum 19.09.2016 befristet gültig. Bis zu diesem Zeitpunkt ging dem Kläger die auf den 17.09.2016 datierte, mit „M. „A““ unterzeichnete Unterlassungserklärung nicht zu. Da die Frist nicht zu kurz bemessen war, wurde durch die Abmahnung auch keine angemessen verlängerte Frist in Gang gesetzt. Die verspätete Annahme galt gemäß § 150 Abs. 1 BGB als Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot (vgl. BGH, GRUR 2010, 355 Rn. 18 – Testfundstelle). Der Unterlassungsvertrag ist jedoch dadurch zustande gekommen, dass der Kläger die mit dem Datum vom 17.09.2016 versehene, ihm am Abend des 20.09.2016 per Fax und sodann am 23.09.2017 im Original zugegangene Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 23.09.2016 gegenüber dem Beklagten ausdrücklich angenommen hat (vgl. hierzu BGH, GRUR 2010, 355 Rn. 19 f. – Testfundstelle).
bb)Dahinstehen kann, ob die mit dem Datum vom 17.09.2016 versehene strafbewehrte Unterlassungserklärung tatsächlich nicht von dem Beklagten unterzeichnet worden ist, wogegen spricht, dass der Beklagte in seinem anwaltlichem Schreiben vom 09.12.2016 (Anlage 11) selbst zum Ausdruck gebracht hat, dass die Unterlassungserklärung von ihm unterschrieben worden ist. Ebenso kann, sofern die Unterlassungserklärung von der Ehefrau des Beklagten unterschrieben worden sein sollte, dahinstehen, ob dies mit Einverständnis des Beklagten geschehen ist. Dafür, dass die Ehefrau des Beklagten die Unterlassungserklärung mit Wissen und Wollen des Beklagten mit seinem Namen unterzeichnet hat, spricht allerdings nicht nur das vorerwähnte Anwaltsschreiben vom 09.12.2016, sondern auch der Umstand, dass sich der Beklagte in der vorprozessualen Korrespondenz der Parteien zunächst mit keinem Wort darauf berufen hat, dass die Unterschrift unter der Unterlassungserklärung nicht von ihm stammt. Er hat vielmehr erst mit anwaltlichem Schreiben vom 17.01.2017 (Anlage 18) geltend gemacht, dass die mit dem Datum vom 17.09.2016 versehene Unterlassungserklärung nicht von ihm, sondern von seiner Ehefrau unterzeichnet worden sei.
Unter den gegebenen (berücksichtigungsfähigen) Umständen spricht jedenfalls bereits alles dafür, dass die Ehefrau des Beklagten, sofern sie die mit dem Datum vom 17.09.2016 versehene Unterlassungserklärung tatsächlich unterzeichnet hat, die Unterlassungserklärung am Abend des 20.09.2016 mit Wissen und Wollen des Beklagten an den Kläger per Fax übermittelt hat, so dass der Beklagte entweder seine Ehefrau zur Abgabe der empfangsbedürftigen Willenserklärung an den Kläger bevollmächtigt hat oder er sich das Verhalten seiner Ehefrau nach Rechtsscheingrundsätzen anrechnen lassen muss, weil er es willentlich geschehen gelassen hat, dass seine Ehefrau die von ihr mit seinem Namen unterzeichnete Unterlassungserklärung an den Kläger übermittelt. Für ein entsprechendes Geschehen sprechen nicht nur die vorerwähnten Indizien, sondern auch der Umstand, dass der Beklagte in erster Instanz weder konkret behauptet hat, dass er auch am 20.09.2016 nicht in Düsseldorf gewesen sei (vgl. Schriftsatz v. 19.10.2017, S. 2 [Bl. 31 GA]), noch geltend gemacht hat, dass die nach seinem Vorbringen von seiner Ehefrau mit seinem Namen unterzeichnete Unterlassungserklärung dem Kläger am Abend des 20.09.2016 ohne sein Wissen per Fax übermittelt worden sei. Erst recht hat der Beklagte in erster Instanz mit keinem Wort behauptet, dass er wegen einer Erkrankung von allem nichts mitbekommen habe (dazu sogleich). Er hat vor dem Landgericht vielmehr lediglich vorgebracht, dass er die Unterlassungserklärung nicht eigenhändig unterschrieben habe, die Unterschrift vielmehr von seiner Ehefrau stamme, wobei er in diesem Zusammenhang auch behauptet hat, dass er zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Unterlassungserklärung („zu diesem Zeitpunkt“) persönlich nicht in Düsseldorf und verhindert gewesen sei (Schriftsatz vom 19.10.2017, S. 2 [Bl. 31 GA]).
Darauf, ob die Ehefrau des Beklagten, die Unterlassungserklärung mit Wissen und Wollen des Beklagten an den Kläger per Fax versandt hat, kommt es letztlich aber nicht einmal entscheidend an. Denn der Kläger hat die – unterstellt – von seiner Ehefrau abgegebene Erklärung zumindest genehmigt (§ 177 Abs. 1 BGB).
(1)Der Kläger hat den Beklagten nach Erhalt der zunächst per Fax übermittelten Unterlassungserklärung unstreitig mit Schreiben vom 21.09.2019 zur Zusendung des Originals der Unterlassungserklärung aufgefordert. Dieses ist dem Kläger daraufhin unstreitig auch übersandt worden; das Original ist ihm am 23.09.2016 per Post zugegangen. Der Beklagte hat im ersten Rechtszug weder behauptet, dass die Übersendung der Originalerklärung an den Kläger ohne sein Wissen erfolgt sei, noch hat er geltend gemacht, dass er die Originalerklärung dem Kläger nicht selbst übersandt habe. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte von dem Kläger zur Übersendung des Originals der Unterlassungserklärung aufgefordert worden war, ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen gewesen und auch weiterhin davon auszugehen, dass der Beklagte selbst dem Kläger das Original der Unterlassungserklärung auf dessen Aufforderung hin übermittelt hat. Sofern hierin nicht ohnehin eine von ihm selbst abgegebene neue Angebotserklärung zu sehen ist, die der Kläger mit Schreiben vom 23.09.2016 angenommen hat, hat der Beklagte hierdurch jedenfalls zum Ausdruck gebracht, mit dem Unterlassungsvertrag einverstanden zu sein, und hat er das Verhalten seiner Ehefrau dadurch nachträglich genehmigt und dem Vertretergeschäft zugestimmt.
(2)
Darüber hinaus ist hier auch deshalb von einer (konkludenten) Genehmigung des Beklagten auszugehen, weil der Beklagte auf das Schreiben des Klägers vom 23.09.2016, mit dem der Kläger die Annahme der mit „M. „A““ unterschriebenen Unterlassungserklärung erklärt hat, geschwiegen hat.
Da es sich bei der Genehmigung um eine Willenserklärung handelt, wird dem Schweigen des Vertretenen auf die Vornahme eines vollmachtlosen Vertretergeschäfts zwar grundsätzlich kein Erklärungswert beigemessen (BeckOK BGB/Schäfer, 50. Ed. 1.5.2019, § 177 Rn. 22; BeckOGK/Ulrici, 1.5.2019, § 177 Rn. 157; MüKoBGB/Schubert, 8. Aufl., § 177 Rn. 39, jew. m. w. Nachw.). Das Schweigen des Vertretenen ist mithin grundsätzlich keine (konkludente) Genehmigung im Sinne von § 177 Abs. 1 BGB. Allerdings kann sich ausnahmsweise aus einem Schweigen in Verbindung mit weiteren Umständen ergeben, dass ein Genehmigungswille verlautbart wurde (BeckOGK/Ulrici, 1.5.2019, § 177 Rn. 157). So kann von einem Kaufmann, der davon erfährt, dass ein Angestellter entgegen seinem Willen für ihn gehandelt hat, zu erwarten sein, dass er eine Klärung herbeiführt (BeckOGK/Ulrici, 1.5.2019, § 177 Rn. 157.1 m. w. Nachw.). Insbesondere kann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die ein Mitarbeiter eines Kaufmanns für diesen, aber ohne Vertretungsmacht abgibt, unter Umständen stillschweigend durch Schweigen genehmigt werden. Das ist der Fall, wenn der zuvor wegen einer unlauteren Werbung abgemahnte Kaufmann aus der „Annahmeerklärung“ des Gläubigers erkennen muss, dass die betreffende Unterlassungserklärung abgegeben wurde, und gleichwohl nicht unverzüglich den Gläubiger auf den Vertretungsmangel hinweist, obwohl offenkundig ist, dass die Unterlassungserklärung selbstverständlich für verbindlich gehalten wird. Die durch die Abmahnung eines Wettbewerbsverstoßes entstandene Sonderverbindung gebietet nach Treu und Glauben eine Pflicht zur Antwort und Aufklärung (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 09.01.2007 – 3 U 183/06, BeckRS 2007, 04490).
Vorliegend war der Beklagte von dem Kläger abgemahnt worden. Den Eingang des Schreibens des Klägers vom 23.09.2016, mit dem der Kläger die mit „M. „A““ unterschriebene Unterlassungserklärung angenommen hat, hat der Beklagte nicht bestritten. Der Beklagte hat in erster Instanz auch nicht geltend gemacht, dass er seinerzeit keine Kenntnis von dem Schreiben des Klägers vom 23.09.2016 und dervorausgegangenen Abmahnung gehabt habe, weil ihm diese nicht gezeigt worden seien. Aus dem Schreiben des Klägers vom 23.09.2016 konnte der Beklagte entnehmen, dass offenbar eine Unterlassungserklärung für ihn abgegeben worden war. Ebenso ergab sich aus diesem Schreiben, dass die betreffende Unterlassungserklärung vom Kläger für verbindlich gehalten wird. Durch eine Nachfrage bei seiner Ehefrau, die – wie sich zum einen aus dem Internetauftritt des Beklagten (Anlagen 23 und 24; vgl. ferner Anlage 25), in dem sie als „Back Office Chefin“ bezeichnet wird, und zum anderen aus dem von ihr „im Auftrag“ unterschriebenen Firmenschreiben vom 21.11.2016 (Anlage 10) ergibt – offensichtlich im Familienunternehmen mitarbeitet – hätte der Beklagte in Erfahrung bringen können, dass diese die Unterlassungserklärung mit seinem Namen unterschrieben und an den Kläger übermittelt hatte. Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist der Beklagte unter diesen Umständen redlicherweise gehalten gewesen, unverzüglich den Kläger auf die fehlende Vertretungsmacht seine Ehefrau hinzuweisen. Das ist aber nicht geschehen.
(3)
Dass die Ehefrau des Beklagten die Unterlassungserklärung mit dem Namen des Beklagten unterschrieben hat, ist ohne Bedeutung. § 177 BGB ist auf das Handeln unter fremdem Namen, zum Beispiel auch durch Unterschriftsfälschung (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 25.11.1992 – 31 U 126/92, BeckRS 1992, 09315 Rn. 4; OLG Köln, Urt. v. 04.02.2014 – 3 U 156/13, BeckRS 2014, 17047 Rn. 10; MüKoBGB/Schubert, 8. Aufl., § 177 Rn. 6; BeckOK BGB/Schäfer, 50. Ed. 1.5.2019, § 177 BGB Rn. 14; BeckOGK/Ulrici, 1.5.2019, § 177 BGB Rn. 61 m. w. Nachw.), entsprechend anwendbar, wenn es dem Geschäftsgegner – wie hier dem Kläger – gerade darauf ankommt, mit dem wahren Namensträger rechtlich verbunden zu sein (vgl. BeckOGK/Ulrici, 1.5.2019, § 177 BGB Rn. 61 m. w. Nachw.). Insofern ist auch eine Erklärung mit gefälschter Unterschrift genehmigungsfähig (MüKoBGB/Schubert, a.a.O., § 177 Rn. 6 u. § 164 Rn. 145).
(4)
Soweit der Beklagte im Verlaufe des Berufungsverfahrens erstmals behauptet hat, dass die Übermittlung des Originals der von seiner Ehefrau mit seinem Namen unterschriebenen Unterlassungserklärung an den Kläger ohne sein Wissen erfolgt sei, und er zum Hintergrund vorgetragen hat, dass er zum damaligen Zeitpunkt schwer erkrankt gewesen sei, kann er mit diesem Vorbringen in zweiter Instanz nicht mehr gehört werden. Denn es handelt sich hierbei um gänzlich neuen Sachvortrag, den der Kläger ausdrücklich bestritten hat, und Anhaltspunkte für seine Zulässigkeit nach § 531 Abs. 2 ZPO sind weder dargetan noch ersichtlich.
Der Kläger hat in der Klageschrift ausgeführt, dass er dem Beklagten nach Erhalt der zunächst nur per Fax übermittelten Unterlassungserklärung zur Zusendung des Originals der Unterlassungserklärung aufgefordert hat und das Original der Unterlassungserklärung am 23.09.2016 bei ihm eingegangen ist, woraufhin er – der Kläger – die Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 23.09.2016 angenommen hat. Der Kläger hat damit vorgetragen, dass der Beklagte, an den die entsprechende Aufforderung gerichtet gewesen ist, ihm das Original der Unterlassungserklärung zugesandt hat. Ebenso hat der Kläger in der Klageschrift ausgeführt, dass er – der Kläger – die Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 23.09.2016 angenommen hat, womit er natürlich auch geltend gemacht hat, dass dieses Schreiben dem Beklagten zugegangen ist. Dem ist der Beklagte im ersten Rechtszug nicht entgegengetreten. Wie bereits ausgeführt, hat der Beklagte in erster Instanz lediglich behauptet, er habe die Unterlassungserklärung vom 17.09.2016 nicht eigenhändig unterzeichnet, die Unterschrift stamme vielmehr von seiner Ehefrau. Dem Vortrag des Klägers betreffend die Übersendung des Originals der Unterlassungserklärung durch ihn (den Beklagten), ist der Beklagte mit diesem Vorbringen nicht entgegengetreten. Ebenso hat er nicht in Abrede gestellt, das Schreibens des Klägers vom 23.09.2016 erhalten zu haben. Der Beklagte hat im ersten Rechtszug auch nicht ansatzweise vorgetragen, dass er im fraglichen Zeitraum schwer erkrankt und nicht in der Lage gewesen sei zu arbeiten, weswegen er weder von der „Abmahnung mit der Unterlassungserklärung“ noch von der Übersendung des Originals der Unterlassungserklärung an den Kläger etwas mitbekommen habe. Entsprechendes gilt in Bezug auf das Schreiben des Klägers vom 23.09.2016. In erster Instanz hat der Beklagte vielmehr behauptet, dass er zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Unterlassungserklärung persönlich nicht in Düsseldorf und verhindert gewesen sei. Bei den angeführten Behauptungen handelt es sich daher um völlig neuen Sachvortrag, den der Beklagte bereits im ersten Rechtszug hätte liefern können und müssen. Da er dies nicht getan hat, kann der Beklagte hiermit in zweiter Instanz nicht mehr gehört werden.
Darauf, ob die Unterlassungserklärung überdies durch die als solche unstreitige Zahlung der Abmahnkosten von dem Kläger genehmigt worden ist, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.
b) Das Landgericht hat festgestellt, dass dem Kläger aus dem damit wirksam zwischen den Parteien zustande gekommene Unterlassungsvertrag, der nach wie vor in Kraft ist, die zuerkannten Unterlassungsansprüche zustehen. Hiergegen wendet der Beklagte nichts ein und insoweit lässt die angefochtene Entscheidung auch keine Rechtsfehler erkennen.
aa) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass auch Angebote des Beklagten auf den Internet-Plattformen bzw. –Portalen Facebook, Google+ undYouTube sowie Immobilienscout24 und 123makler den Unterlassungsverpflichtungen des Beklagten unterfallen. Gleiches gilt für Angebote des Beklagten bei Immonet.de. Denn die vertraglichen Unterlassungsverpflichtungen sind dahin auszulegen, dass die in den Ziffern 1 bis 3 der Unterlassungserklärung genannten Impressumsangaben auch bei einem Internetauftritt des Beklagten auf solchen Internet-Plattformen zu machen sind.
Im Rahmen der Auslegung der Unterlassungsvereinbarung ist zu berücksichtigen, dass die Parteien bei der inhaltlichen Ausgestaltung eines Unterlassungsvertrages frei sind, so dass sich dessen Auslegung nach den allgemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen richtet. Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage heranzuziehen sind (vgl. BGH, GRUR 2015, 1021 Rn. 29 – Kopfhörer-Kennzeichnung; GRUR 2015, 258 Rn. 57 – CT-Paradies; GRUR 2013, 531 Rn. 32 – Einwilligung in Werbeanrufe II; GRUR 2009, 181 Rn. 32 – Kinderwärmekissen; GRUR 2013, 531 Rn. 32 – Einwilligung in Werbeanrufe II; GRUR 2010, 167 Rn. 19 – Unrichtige Aufsichtsbehörde; GRUR 2006, 878 – Vertragsstrafevereinbarung; GRUR 2001, 758, 759 – Mehrfachverstoß gegen Unterlassungsverpflichtung; GRUR 1997, 931, 192 – Sekundenschnell). Ein unmittelbarer Rückgriff auf die Grundsätze, die für die Auslegung eines in gleicher Weise formulierten Unterlassungstitels gelten, kommt dagegen nicht in Betracht, weil einem Unterlassungsvertrag der Charakter eines vollstreckbaren Titels fehlt (vgl. BGH, GRUR 1997, 931, 932 – Sekundenschnell). Selbst der Umstand, dass sich ein Unterlassungsvertrag seinem Wortlaut nach nur auf einen bestimmten Werbesatz bezieht, bedeutet nicht, dass sich die vertragliche Unterlassungspflicht auf diesen beschränken muss. Zweck eines Unterlassungsvertrages ist es regelmäßig, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr durch eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtung auszuräumen und damit die Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen. Die Vermutung der Wiederholungsgefahr gilt jedoch nicht allein für die genau identische Verletzungsform, sondern umfasst auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen. Der regelmäßig anzunehmende Zweck eines Unterlassungsvertrages spricht deshalb erfahrungsgemäß dafür, dass die Vertragsparteien durch ihn auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen wollten, sofern nicht die Auslegung des Unterlassungsvertrages ergibt, dass dieser bewusst eng auf die bezeichnete konkrete Verletzungsform bezogen ist (vgl. BGH, GRUR 1997, 931 – Sekundenschnell). Akzeptieren beide Parteien eine bestimmte Formulierung, so hat die vertragliche Vereinbarung insoweit auch Vergleichscharakter.
Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze ist der zwischen den Parteien zustande gekommene Unterlassungsvertrag dahin auszulegen, dass die in den Ziffern 1 bis 3 der Unterlassungserklärung genannten Impressumsangaben auch für Angebote des Beklagten auf den hier in Rede stehenden Internet-Plattformen zu machen sind. Die Unterlassungserklärung ist von dem Beklagten gerade auch wegen eines von dem Kläger gerügten Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 TMG durch sein Angebot auf der Internet-Plattform Facebook abgegeben worden. In den Ziffern 1 bis 3 der Unterlassungserklärung wird demgemäß explizit auch auf den Internetauftritt des Beklagten auf der Internet-Plattform am 26.08.2016 Bezug genommen, wobei diese aber nur „insbesondere“ in Bezug genommen wird. Mit Recht hat das Landgericht vor diesem Hintergrund angenommen, dass die vertraglichen Unterlassungsverpflichtungen damit auch Angebote des Beklagten auf dieser Internet-Plattform, also auf einer von einem Dritten betriebenen Internet-Plattform, erfassen. Wenn dem so ist, fallen nach dem Willen der Vertragsparteien aber auch vergleichbare Angebote auf anderen von Dritten betriebenen Internet-Plattformen unter den Unterlassungsvertrag. Dies gilt, woran kein vernünftiger Zweifel bestehen kann, zunächst für Angebote des Beklagten auf den Internet-Plattformen Google+ und YouTube. Denn der Wortlaut der Vereinbarung sieht eine Einschränkung des Unterlassungsgebots des Beklagten auf Angebote auf Facebook nicht vor. Aus letzterem Grunde kann aber auch für Angebote des Beklagten auf den Internet-Portalen 123makler.de, Immobilienscout24 und Immonet nichts anderes gelten.
Abgesehen davon sind die Unterlassungsverpflichtungen in den Ziffern 1 bis 3 des Unterlassungsvertrags allgemein formuliert. Der Beklagte hat sich nach dem Wortlaut der Unterlassungserklärung verpflichtet, es zu unterlassen, „Telemedien im Sinne des § 1 TMG anzubieten“, ohne innerhalb dieser angebotenen Telemedien die in den Ziffern 1 bis 3 genannten Angaben in der dort angegeben Art und Weise zu machen. Auf den hier in Rede stehenden Internet-Plattformen bzw. –Portalen hat der Beklagte jeweils solche Telemedien als Diensteanbieter angeboten.
Die nach § 5 TMG bestehenden Informationspflichten treffen den Diensteanbieter. Gemäß § 2 S. 1 Nr. 1 TMG ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Dabei ist auch eine bloße Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit und sonstige Interaktionsmöglichkeit auf einer Internetplattform als Telemedium anzusehen (OLG Düsseldorf [20. ZS], GRUR-RR 2013, 433, 435; MMR 2008, 682, 683 = BeckRS 2008, 6713 m. w. N.; OLG Frankfurt a. M., MMR 2007, 379). Des Weiteren ist es unerheblich, wie der Diensteanbieter das Angebot bewerkstelligt. Auch derjenige, der selbst nicht über einen eigenen Server verfügt, sondern fremde Speicherkapazitäten nutzt, bietet Teledienste an, sofern er über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes bestimmen kann. Dass geschäftsmäßig handelnde Anbieter im Rahmen eines Internetportals für ihre Unterseite impressumpflichtig sind, obwohl sie den „übergeordneten“ Teledienst nicht betreiben, ist allgemein anerkannt (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 433, 435; Urt. v. 28. 12. 2012, I – 20 U 147/11, BeckRS 2013, 11226; LG München I, Urt. v. 19.11.2013 – 33 O 9802/13, BeckRS 2014, 10529). Auch bloße Inserenten von Werbeanzeigen auf einem Onlineportal sind demnach impressumspflichtig, wenn sie geschäftsmäßig handeln (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 433, 435; OLG Frankfurt a. M., GRUR-RR 2009, 315). Entsprechendes gilt für Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts (OLG Düsseldorf [20 ZS], MMR 2014, 393). Das allgemeine Gleichbehandlungsgebot hindert den Gesetzgeber nicht, wegen der Intensität der werblichen Ansprache im Internet an die Selbstbezeichnung des Werbenden höhere Anforderungen zu stellen als an Werbende in Druckmedien (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 433, 435; MMR 2008, 682, 683). Notwendig für die Annahme einer impressumspflichtigen Diensteanbietereigenschaft ist insoweit lediglich eine kommunikationsbezogene Eigenständigkeit des Onlineauftritts (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 433, 435 m.w.N.). Dem ist schon genügt, wenn die Einzeldarstellung des Produktanbieters nicht derart in den Gesamtauftritt des Portals eingebunden ist, dass er lediglich als unselbstständiger Teil eines Unternehmens- oder Konzernauftritts erscheint, sondern sich die einzelnen Angebote für den Nutzer erkennbar vom Rest der Webseite abheben (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 433, 435; MMR 2008, 682, 683).
bb)Die Unterlassungsvereinbarung ist auch – worauf vorsorglich hinzuweisen ist – nicht deshalb einschränkend auszulegen, weil Anlass der Vertragsstrafevereinbarung die fehlende Angabe des vollständigen und zutreffenden Namen des Dienstanbieters, die nicht eindeutige Bezeichnung der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die nicht eindeutige Bezeichnung des Handelsregisters und der Handelsregisternummer waren, wohingegen es in Bezug auf den Internetauftritt des Beklagten auf der Internet-Plattform Facebook vom 03.03.2017 nicht um fehlende oder nicht eindeutige Impressumsangaben, sondern um nicht leicht auffindbare Angaben geht. Nach dem Wortlaut der Unterlassungserklärung hat sich der Beklagte nämlich verpflichtet, es zu unterlassen, Telemedien im Sinne des § 1 TMG anzubieten, ohne innerhalb dieser angebotenen Telemedien „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar …“ im Impressum die in den Ziffern 1 bis 3 genannten Angaben zu machen. Dass der mit dem Klageantrag zu 1. b. auch angegriffene Facebook-Aufritt nicht von der Unterlassungserklärung erfasst wird, hat der Beklagte dementsprechend auch weder in erster Instanz noch in zweiter Instanz eingewandt.
c)Ist es – wie hier – zwischen Gläubiger und Schuldner zu einem Unterlassungsvertrag gekommen, hat der Gläubiger einen vertraglichen Unterlassungsanspruch (vgl. Bornkamm in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 12 Rn.1.197). Die Geltendmachung des vertraglichen Unterlassungsanspruchs setzt keine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr voraus; für die klageweise Geltendmachung eines solchen Anspruchs muss nur – wie für jede Klage – ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen (BGH, GRUR 1999, 522 – Datenbankabgleich; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 12 Rn.1.199). Ein solches ist hier schon deshalb zu bejahen, weil der der Beklagte das wirksame Zustandekommen eines Unterlassungsvertrages in Abrede stellt. Darüber hinaus besteht hier aber auch eine Wiederholungsgefahr. Das Landgericht hat festgestellt, dass sich aus den in den Klageanträgen eingeblendeten sowie in den Aussprüchen zu 1 a. bis c. des landgerichtlichen Urteils wiedergegebenen Screenshots von den beanstandeten Internetauftritten des Beklagten jeweils ergibt, dass die nach den Ziffern 1, 2 oder 3 der Unterlassungserklärung notwendigen Angaben fehlen (LG-Urteil, S. 11). Das Landgericht hat außerdem im Zusammenhang mit dem vom Kläger auch geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafe ausdrücklich festgestellt, dass der Beklagte im Rahmen seines Angebots auf dem Internet-Portal Immobilienscout24 am 09.11.2016 – entgegen Ziffer 3 der Unterlassungserklärung – im Impressum das Handelsregister nicht bezeichnet und die Handelsregisternummer nicht angegeben hat, dass der Beklagte ferner auf den Internet-Plattformen 123makler.de und Google+ am 09.11.2016 ebenfalls – entgegen Ziffer 3 der Unterlassungserklärung – das Handelsregister und die Handelsregisternummer nicht genannt hat und er dort außerdem – entgegen Ziffer 2 der Unterlassungserklärung – auch die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 34 c GewO nicht angegeben hat. Alles dies greift der Beklagte mit seiner Berufung nicht an und die diesbezügliche Beurteilung des Landgerichts lässt auch keine Rechtsfehler erkennen. Es steht damit fest, der Beklagte mit den beanstandeten Internetauftritten gegen seine Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat, weshalb hier infolge dieser Zuwiderhandlungen auch eine Wiederholungsgefahr besteht.
3. Da der Beklagte durch seine Internetauftritte am 09.11.2016 auf den Internetportalen Immobilienscout24,123makler und Google+ jeweils gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung verstoßen hat (siehe oben) und diese Zuwiderhandlungen nach den unangefochtenen und zutreffenden Feststellungen des Landgerichts, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, auch schuldhaft erfolgt sind, besteht auch ein Anspruch aus der Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen i. V. m. § 339 BGB auf Zahlung von Vertragsstrafe.
a) Durch die auf den vorgenannten Internet-Plattformen begangenen Verstöße hat der Beklagte die hinsichtlich dieser Zuwiderhandlungen vom Kläger geltend gemachten zwei Vertragsstrafen in Höhe von jeweils 5.100,00 EUR, also insgesamt 10.200,00 EUR, verwirkt. Hinsichtlich der Zuwiderhandlungen des Beklagten in seinem Internetauftritt auf den Plattformen 123makler.de einerseits und Google+ andererseits gegen die Ziffern 2 und 3 der Unterlassungserklärung hat der Kläger seine Forderung auf eine Vertragsstrafe von 5.100,00 EUR beschränkt.
b) Die in Rede stehenden Verstöße können nicht als eine Zuwiderhandlung angesehen werden.
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit bei mehreren oder wiederkehrenden Vertragsverstößen, diese zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen sind, ist zunächst der Vertragswortlaut. In der Unterlassungserklärung des Beklagten heißt es, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe fällig wird. Das Versprechen, eine Vertragsstrafe „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ zu zahlen, kann dahin auszulegen sein, dass mehrere zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende Einzelverstöße, die auf fahrlässigem Verhalten beruhen, als eine einzige Zuwiderhandlung angesehen werden (BGH, GRUR 2015, 1021 Rn. 29 – Kopfhörer-Kennzeichnung; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 12 Rn. 1220). Wenn es zu einer Mehr- oder Vielzahl von Verstößen gekommen ist, ist dabei zunächst zu prüfen, ob diese eine natürliche Handlungseinheit und damit nur eine Handlung darstellen (vgl. BGHZ 146, 318, 326 = GRUR 2001, 758 – Trainingsvertrag; BGH, GRUR 2009, 181 Rn. 38 – Kinderwärmekissen; BGH, GRUR 2015, 1021 Rn. 29 – Kopfhörer-Kennzeichnung m.w.N.; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 12 Rn. 1220). Sie zeichnet sich durch einen engen Zusammenhang der Einzelakte und durch eine auch für Dritte äußerlich erkennbare Zugehörigkeit zu einer Einheit aus (Bornkamm in: Köhler/ Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 12 Rn. 1220; OLG München, MMR 2015, 111 = BeckRS 2014, 21628). Wenn keine solche Handlungseinheit vorliegt, kann die Auslegung des Unterlassungsvertrags ergeben, dass mehrere fahrlässig begangene und zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende Zuwiderhandlungen, die in der Weise zusammenhängen, dass sie gleichartig und unter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen worden sind, nur als ein Verstoß zu werten sind (vgl. BGHZ 146, 318, 329 ff. = GRUR 2001, 758 – Trainingsvertrag; BGH, GRUR 2015, 1021 Rn. 29 – Kopfhörer-Kennzeichnung m.w.N.; Bornkamm in: Köhler/Bornkamp/Feddersen, a.aO., § 12 Rn. 1220).
Im Streitfall scheidet eine natürliche Handlungseinheit aus, da für Dritte die Zugehörigkeit der Einzelakte zu einer Einheit von außen nicht erkennbar ist. Die einzelnen Zuwiderhandlungen haben nämlich auf drei verschiedenen Internet-Plattformen stattgefunden (vgl. OLG München, MMR 2015, 111 = BeckRS 2014, 21628; vgl. hierzu ferner OLG Hamm, MMR 2013, 100 = BeckRS 2012, 25508). Einer Einstufung der auf den verschiedenen Plattformen begangenen Zuwiderhandlungen als nur einem einzigen Verstoß steht entgegen, dass der Beklagte auf den Internet-Plattformen 123makler.de und Google+ – im Unterschied zu seinen Angeboten auf der Plattform Immobilienscout24 – nicht nur das Handelsregister und die Handelsregister nicht angegeben hat, sondern auch die zuständige Aufsichtsbehörde.
b)Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe wegen unverhältnismäßiger Höhe nach § 343 BGB ist gemäß § 348 HGB vorliegend von vornherein ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kann eine Vertragsstrafe nicht nach § 343 BGB herabgesetzt werden, die ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochen hat. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Beklagten im Streitfall vor (§§ 1, 5, 343 HGB).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar dann, wenn eine vereinbarte Vertragsstrafe in einem außerordentlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Zuwiderhandlung steht, ihre Herabsetzung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB geboten, auch wenn eine Verringerung der Vertragsstrafe wegen unverhältnismäßiger Höhe nach § 343 BGB gemäß § 348 HGB ausgeschlossen ist (BGH, GRUR 2009, 181 Rn. 41 – Kinderwärmekissen; GRUR 2013, 531 Rn. 37 – Einwilligung in Werbeanrufe II). Hierauf beruft sich der Beklagte vorliegend allerdings nicht und es kann auch nicht festgestellt werden, dass die von den Parteien vereinbarte Vertragsstrafe in einem „außerordentlichen Missverhältnis“ zur Bedeutung der Zuwiderhandlungen des Beklagten steht. In der Entscheidung „Unrichtige Aufsichtsbehörde“ (GRUR 2010, 167) hat der Bundesgerichtshof eine vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 EUR als verwirkt angesehen, weil die dortige Beklagte ihrer Verpflichtung aus einer Unterlassungsvereinbarung zur Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen war. Die Höhe der Vertragsstrafe, die sich aus der zwischen den dortigen Parteien getroffenen Vereinbarung ergab, hat der Bundesgerichtshof nicht beanstandet. Vorliegend haben die Parteien zwar eine deutlich höhere Vertragsstrafe, nämlich eine solche in Höhe von 5.100,00 EUR vereinbart. Ein „außerordentliches Missverhältnis“ vermag der Senat insoweit jedoch noch nicht festzustellen, zumal der Beklagte hierzu auch nichts vorgetragen hat.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.