Verstoß von Netto gegen ElektroG
Leitsatz
Verstoß von Netto gegen ElektroG
Tenor
In dem Rechtsstreit (...) hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 20.08.2020 durch (...) für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.06.2019 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg, - 21 O 84/18 -, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt abgeändert wird:
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, nicht zu gewährleisten, ihr vom Endverbraucher angebotene alte gebrauchte Beleuchtungskörper, insbesondere LED-Lampen und Energiesparlampen, im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.Vm. Nr. 3 der Anlage 1 zum § 2 Abs. 1 ElektroG, die in keiner äußeren Abmessen größer als 25 cm sind, - soweit deren Zahl fünf Beleuchtungskörper pro Rückgabefall nicht übersteigt - durch geeignete Rücknahmemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher unentgeltlich zurückzunehmen, wenn dies geschieht wie
durch Verweis des Verbrauchers auf Rückgabemöglichkeiten in stationären Annahmestellen von Dritten oder Wettbewerbern der Beklagten wie Elektro-Warenhäusern oder Discountern, wiedergegeben in der nachfolgenden E-Mail vom 11.04.2018 des Betreibers des Systems electroretoure24.de und Beauftragten der Beklagten, der Noventiz Digital GmbH, Köln, auf eine Anfrage zur Rückgabe gebrauchter Energiesparlampen zur Entsorgung: (...)
2. an den Kläger 229,34 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.10.2019 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers hinsichtlich des Unterlassungstenors zu Ziffer I. 1. gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von EUR 50.000,- und hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I. 2. und der Kosten des Rechtsstreits gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger ist ein Umwelt-und Verbraucherschutzverband, der nach seiner Satzung die Förderung der aufklärenden Verbraucherberatung und des Umweltschutzes bezweckt. Er ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.
Die Beklagte ist die online-Tochtergesellschaft des bundesweit agierenden Discounters Netto. Sie unterhält unter der Homepage shop.netto-online.de einen Onlineshop, über den sie unter anderem Elektro- und Elektronikprodukte, darunter auch Leuchten und Lampen sowie LED-Beleuchtungskörper und Energiesparlampen, an Verbraucher verkauft.
Im Frühjahr 2018 ließ der Kläger durch zwei seiner Mitarbeiter die Homepage der Beklagten daraufhin untersuchen, ob für gebrauchte Leuchten und Leuchtmittel ein ordnungsgemäßes Rücknahmeangebot zur Verfügung gestellt wird. Über die Links „Hinweise zur Entsorgung“ und „Rücknahmeinformationen“ wird der Verbraucher von der Homepage der Beklagten zu dem Rücknahmesystem elektroretoure24 weitergeleitet, das von der N(...) GmbH betrieben wird. Diese Gesellschaft hat die Beklagte damit beauftragt, ihre Rücknahmepflichten aus § 17 ElektroG zu erfüllen. Elektroretoure24 ermöglicht es dem rückgabewilligen Verbraucher, gebrauchte Elektroaltgeräte per Paket zurücksenden; hierzu wird ihm ein vorfrankiertes DHL-Retouren-Label zur Verfügung gestellt.
Für Beleuchtungskörper ist diese Form der Zurücksendung allerdings ausgeschlossen. Hierauf wird der Verbraucher durch folgenden Text hingewiesen: „Sie dürfen grundsätzlich alle Elektroaltgeräte einsenden, auch mehrere in einem Paket. Bitte verzichten Sie aber darauf, Beleuchtungskörper zu versenden. Diese können beim Transport leicht zu Bruch gehen und Schadstoffe freisetzen.“
Unter der Rubrik FAQs „Was darf ich über Elektroretoure24.de versenden?“ findet sich hinter der vorstehenden Textpassage noch der Satz: „Bei Entsorgungsbedarf senden Sie bitte unter Angabe Ihrer Anschrift eine E-Mail an service@elektroretoure24.de mit dem Betreff Beleuchtungskörper’.“
Nachdem die Mitarbeiter des Klägers am 19.03.2018 und 11.04.2018 unter der angegebenen E-Mail-Adresse angefragt hatten, wie gebrauchte Beleuchtungsmittel entsorgt werden können, erhielten sie am 20.03.2018 und 11.04.2018 folgende inhaltsgleiche Antworten (vgl. Anlage K12): (...)
Mit Schreiben vom 16.05.2018 mahnte der Kläger daraufhin die Beklagte ab, forderte sie auf, zukünftig eine ordnungsgemäße Entsorgung gebrauchter Beleuchtungskörper sicherzustellen, und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Für das Abmahnschreiben macht der Kläger Kosten in Höhe von 229,34 € geltend.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte verstoße gegen ihre Pflicht zur kostenlosen Rücknahme gebrauchter Beleuchtungskörper aus § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ElektroG. Tatsächlich stelle die Beklagte keine Möglichkeit zur Verfügung, gebrauchte Beleuchtungskörper zu entsorgen. Weder die Internetseite der Beklagten noch die Homepage von electroretour24 enthalte eine Antwort auf die Frage, wie gebrauchte Beleuchtungskörper zu entsorgen seien. Der Verbraucher müsse erst die FAQs durchsuchen, um den Verweis auf die E-Mail-Adresse service@elektroretoure24.de zu finden und dann über diese E-Mail-Adresse nach einer Entsorgungsmöglichkeit für Beleuchtungskörper fragen. Aber selbst wenn der Verbraucher diese Hürde überwunden habe, erhalte er von elektroretour24 keine zufriedenstellende Antwort.
Vielmehr werde er auf stationäre Entsorgungsmöglichkeiten Dritter verwiesen. Dies sei nach § 17 ElektroG unzulässig.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
die Beklagte (unter Androhung von Ordnungsmitteln) zu verurteilen, es zu unterlassen, nicht zu gewährleisten, ihr vom Endverbraucher angebotene alte gebrauchte Beleuchtungskörper, insbesondere LED-Lampen und Energiesparlampen, im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Nr. 5 der Anl. 1 zu § 2 Abs. 1 ElektroG, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 cm sind, - soweit deren Zahl fünf Beleuchtungskörper pro Rückgabefall nicht übersteigt - durch geeignete Rücknahmemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endverbraucher unentgeltlich zurückzunehmen, sowie die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 229,34 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 15.04.2019 (Bl. 105 f. GA) darauf hingewiesen, dass der Antrag nicht hinreichend bestimmt sei. Der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt enthalte mehrere Formen der Verstöße gegen § 17 ElektroG, nämlich die unzureichende Offenlegung der Entsorgungsmöglichkeit auf der Internetseite, den unzulässigen Verweis auf andere Versorger und den Vorwurf, dass tatsächlich kein Entsorgungsangebot bestehe.
Daraufhin hat der Kläger seinen Antrag geändert und erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, nicht zu gewährleisten, ihr vom Endverbraucher angebotene alte gebrauchte Beleuchtungskörper, insbesondere LED-Lampen und Energiesparlampen, im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.Vm. Nr. 3 der Anlage 1 zum § 2 Abs. 1 ElektroG, die in keiner äußeren Abmessen größer als 25 cm sind, - soweit deren Zahl fünf Beleuchtungskörper pro Rückgabefall nicht übersteigt - durch geeignete Rücknahmemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher unentgeltlich zurückzunehmen,
wenn dies geschieht wie durch alleinigen Verweis des Verbrauchers auf das Rücknahmesystem electroretoure24 auf der Homepage der Beklagten unter shop.netto-online.de/nachhaltigkeit am 26.04.2018 und unter www.electroretoure24.de/NeSGmbH/ am 26.04.2018, wiedergegeben wie folgt: (...)
und/oder
durch Verweis des Verbrauchers auf Rückgabemöglichkeiten in stationären Annahmestellen von Dritten oder Wettbewerbern der Beklagten wie Elektro-Warenhäusern oder Discountern, wiedergegeben in der nachfolgenden E-Mail vom 11.04.2018 des Betreibers des Systems electroretoure24.de und Beauftragten der Beklagten, der N(...) Digital GmbH, Köln, auf eine Anfrage zur Rückgabe gebrauchter Energiesparlampen zur Entsorgung: (...)
sowie die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 229,34 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die von ihrem beauftragten Entsorgungsbetrieb angebotene Art der Ablieferung bei Ladenlokalen in der Nähe stelle eine umweltfreundliche und praktikable Entsorgungsmöglichkeit dar. Sei einer ihrer Kunden nicht in der Lage oder willens, dieser Empfehlung zu folgen, werde ihm von der N(...) Digital GmbH die Möglichkeit eröffnet, per E-Mail nachzufragen.
Insofern finde sich in der an die Kunden versandten E-Mail der Hinweis: „Gerne stehen wir Ihnen bei weiteren Fragen zur Verfügung.“ Nutze der Kunde diese Möglichkeit der Nachfrage, werde von der N(...) Digital GmbH ein Termin zur Abholung der Beleuchtungskörper vereinbart. Derartige Abholungen führe die N(...) GmbH laufend durch. Im Übrigen habe die N(...) Digital GmbH die Abmahnung des Klägers zum Anlass genommen, die Kunden nunmehr bereits bei der erstmaligen Anfrage auf die Möglichkeit der Abholung hinzuweisen.
Bei einem Testvorgang durch einen Mitarbeiter der Beklagten vom 29.10.2018 habe dieser von elektroretoure24 die zutreffende Antwort erhalten (vgl. Anlage B1):
„... Bitte senden Sie uns Ihre Anschrift und die Anzahl, Art und Größe der einzelnen Lampen sowie den Namen des Händlers, über den Sie die Abholung anfordern möchten.
Wir werden dann die Abholung organisieren. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.“
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger könne gegen die Beklagte gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3, 3a UWG i.V.m. § 17 Nr. 2, Abs. 2 ElektroG einen Anspruch auf Unterlassung des wettbewerbswidrigen Verhaltens in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang geltend machen.
Die Klageanträge seien hinreichend bestimmt. Der Kläger stelle in den Anträgen auf das konkrete wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten ab und mache so hinreichend deutlich, gegen welche Verhaltenspflichten die Beklagte künftig nicht mehr in welcher Weise verstoßen dürfe. Durch die konkrete Bezugnahme auf den zugrundliegenden Sachverhalt werde dabei die Verpflichtung über den Gesetzeswortlaut hinaus hinreichend konkretisiert.
Das Verhalten der Beklagten sei wettbewerbswidrig im Sinne des § 3a UWG, weil diese gegen eine Marktverhaltensregel verstoße.
Der von der Beklagten angebotene Zugang zu einer Entsorgungsmöglichkeit und insbesondere die Art der Zurverfügungstellung der Information hierüber genüge nicht den Anforderungen des § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ElektroG. Diese Vorschrift verlange, dass der Unternehmer die Entsorgung selbstständig zu gewährleisten habe und nicht auf Entsorgungsmöglichkeiten Dritter verweisen dürfe.
Zudem müsse er diese Möglichkeit dem Verbraucher in angemessener Weise zur Verfügung stellen. Jedenfalls der unstreitige Internetauftritt der Beklagten vom 26.04.2018 genüge diesen Anforderungen nicht. Die Angaben über die Entsorgungsmöglichkeiten hätten für den Verbraucher in keiner Weise erkennen lassen, wie und wo er Beleuchtungsmittel entsorgen könne. Die Art der Information bzw. das Fehlen der Zugänglichmachung der Information unmittelbar auf der Homepage entspreche nicht den Anforderungen an ein „Gewährleisten“ des Zugangs zur Entsorgungsmöglichkeit. Dabei könne im Ergebnis offenbleiben, ob die Beklagte bzw. der von ihr beauftragte Drittunternehmer im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG tatsächlich eine eigenständig Entsorgung durch Abholung der Leuchtmittel anbiete.
Da diese Information an keiner Stelle der Homepage der Beklagten bzw. der Beauftragten zugänglich sei, fehle es an der Sicherstellung, dass der Verbraucher sich selbstständig und in zumutbarer Weise hinreichend über die Entsorgungsmöglichkeiten informieren könne. Keine der Seiten enthalte konkrete Angaben dazu, wie und wo die Leuchtmittel entsorgt werden können. Erst durch eine umfassende Suche unter den FAQs erhalte der Verbraucher überhaupt das Angebot zur persönlichen Anfrage per E-Mail. Auch hier finde sich allerdings unmittelbar zugänglich wiederum kein Hinweis auf die Art de r Entsorgung oder eine Abholmöglichkeit. Eine zumutbare und zugängliche Information und damit ein ausreichender Zugang zur Entsorgungsmöglichkeit setze jedoch voraus, dass die Information hierüber mit wenigen Klicks erreichbar sei, jedenfalls in einer ersten E-Mail Anfrage ausdrücklich beantwortet werde. Keine dieser Voraussetzungen sei durch die Beklagte erfüllt worden.
Darüber hinaus habe die Beklagte gegen § 17 ElektroG verstoßen, weil sie die Entsorgung nicht in geeigneter Weise selbst angeboten, sondern den Verbraucher unzulässiger Weise auf die Entsorgung durch Dritte verwiesen habe. Auch dieses Verhalten entspreche nicht der Verpflichtung des Vertreibers, selbst die Rücknahme von Altgeräten sicherzustellen.
Die Wiederholungsgefahr werde nicht dadurch ausgeräumt, dass die von der Beklagten beauftragte Dritte auf eine Testanfrage vom 29.10.2018 eine ausreichende Entsorgungsmöglichkeit bereits in der ersten Antwort-E-Mail angeboten habe. Zum einen gehe die Beklagte weiterhin von der Rechtmäßigkeit ihres früheren Verhaltens aus und zum anderen habe sie keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Allein die letztgenannte Erklärung sei nach zutreffender ständiger Rechtsprechung ausreichend, die Wiederholungsgefahr im Sinne des § 8 UWG auszuräumen.
Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung wendet sich die Beklagte gegen das klagestattgebende Urteil des Landgerichts und trägt unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag ergänzend vor:
Das Landgericht habe in unzulässiger Weise die sich aus § 17 Abs. 2 ElektroG ergebenden Rücknahmepflichten mit den sich aus § 18 Abs. 2 ElektroG ergebenden Informationspflichten vermengt. Der Anwendungsbereich des § 17 Abs. 2 ElektroG sei dabei überspannt worden. Diese Vorschrift verlange, dass die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer gewährleistet werde. Sie, die Beklagte, habe durch das Einschalten des externen Dienstleisters Noventiz GmbH eine Rückgabemöglichkeit für Elektrogeräte, insbesondere auch für Beleuchtungskörper, geschaffen. Die streitgegenständliche Test-E-Mail vom 11.04.2018 sei nicht als konkretes Rücknahmeverlangen im Sinne von § 17 ElektroG zu verstehen gewesen, sondern angefragt worden seien lediglich allgemeine Informationen zu den verschiedenen
Möglichkeiten der Rückgabe. Diese Informationen seien seitens der N(...) GmbH erteilt worden.
Soweit das Landgericht offengelassen habe, ob sie, die Beklagte, tatsächlich eine eigenständige Entsorgung durch Abholung der Beleuchtungskörper sichergestellt habe, und stattdessen auf fehlende Informationen hierüber auf der Homepage der Beklagten abgestellt habe, werde in unzulässiger Weise auf die Informationspflichten nach § 18 ElektroG abgestellt. Dieser Klagegrund stütze hingegen den klägerischen Antrag nicht.
Die Antragsänderung des Klägers sei im Übrigen als Teilklagerücknahme zu verstehen und hätte sich dementsprechend zumindest in der Kostenfolge auswirken müssen. Auch insoweit sei das landgerichtliche Urteil fehlerhaft.
Die Beklagte beantragt, auf ihre Berufung das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 27.06.2019, Az. 21 O 84/18, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, wobei der Teil des Klageantrags, der sich auf den alleinigen Verweis des Verbrauchers auf das Rücknahmesystem electroretoure24 auf der Homepage der Beklagten bezieht, fallengelassen wird.
Ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen trägt der Kläger vor:
Es sei der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ElektroG von ihrem Inhalt und Zweck her immanent, dass die Beklagte dem Verbraucher die vorgegebene Rückgabemöglichkeit anbiete und eine solche tatsächlich existiere. Der Verbraucher müsse hiervon Kenntnis nehmen können. Wenn die Rücknahmeverpflichtung aus § 17 ElektroG nicht erfüllt werde, laufe § 18 ElektroG faktisch ins Leere.
Im vorliegenden Fall habe die Beklagte tatsächlich keine Rückgabemöglichkeit für gebrauchte Energiesparlampen bereitgestellt. Damit sei der geltend gemachte Unterlassungsanspruch begründet, ohne dass es darauf ankomme, dass auch die Informationspflichten des § 18 ElektroG nicht eingehalten worden seien.
Der Post-/Paketversand gebrauchter Beleuchtungskörper sei unstreitig nicht möglich. Auf die Testanfragen vom 19.03.2018 und 11.04.2018 sei den rückgabewilligen Verbrauchern auch keine andere Rückgabemöglichkeit angeboten worden. Vielmehr seien die Verbraucher auf den stationären Handel verwiesen worden.
Mit Schriftsatz vom 10.10.2019 hat die Beklagte der N(...) Digital GmbH den Streit verkündet. Der Schriftsatz wurde der N(...) Digital GmbH am 17.10.2019 zugestellt (Zustellungsurkunde Bl. 235 GA).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die jeweiligen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.06.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Duisburg ist zulässig, aber unbegründet. Die Neufassung des Tenors liegt ausschließlich darin begründet, dass der Kläger in zweiter Instanz einen Teil seines Antrags fallengelassen hat.
1.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3, 3a UWG i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 ElektroG zu. Dieser Anspruch bezieht sich auf das fehlende Angebot einer tatsächlichen Entsorgungsmöglichkeit für gebrauchte Beleuchtungskörper, nicht jedoch - wie vom Landgericht in der zweiten Konkretisierung ausgeurteilt - auf eine mangelhafte Information des Verbrauchers über die zur Verfügung gestellten Entsorgungsmöglichkeiten. Nachdem der Kläger diesen Teil seines Antrags in zweiter Instanz fallengelassen hat, war der landgerichtliche Tenor entsprechend abzuändern.
a) Zu Recht hat das Landgericht die Aktivlegitimation des Klägers i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG bejaht. Dies wird von den Parteien mit der Berufung nicht angegriffen und bedarf keiner weiteren Erläuterung.
b) Der Beklagten fällt ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ElektroG zur Last.
Diese Vorschrift sieht die Verpflichtung des Vertreibers vor, auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzugeben.
aa) Voraussetzung für das Eingreifen dieser Verpflichtung ist, dass der Vertreiber über eine Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern verfügt. § 17 Abs. 2 S. 1 ElektroG modifiziert diese Regelung für den Vertrieb unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln dahingehend, dass als Verkaufsfläche im Sinne von Absatz 1 alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte gelten. Die Rücknahme im Fall eines solchen Vertriebs ist durch geeignete Rücknahmemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten, § 17 Abs. 2 S. 2 ElektroG. Vertreiber ist nach der Legaldefinition in § 3 Nr. 11 ElektroG derjenige, der Elektro- oder Elektronikgeräte anbietet oder auf dem Markt bereitstellt.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte als Vertreiberin über Lager¬und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern verfügt und damit grundsätzlich nach § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ElektroG verpflichtet ist, auf Verlangen des Verbrauchers Altgeräte wie beispielsweise Beleuchtungsmittel zurückzunehmen. Zu diesem Zweck hat sie eine geeignete Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung zum Endnutzer zu gewährleisten.
bb) Mit der Erfüllung ihrer Rücknahmepflichten aus § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2 ElektroG hat die Beklagte die N(...) Digital GmbH beauftragt, die als Beauftragte im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG anzusehen ist. Nach dem Vortrag der Beklagten holt die N(...) Digital GmbH auf Verlangen des Verbrauchers gebrauchte Beleuchtungsmittel beim Endnutzer ab. Dass eine solche Abholung tatsächlich nicht stattfindet, lässt sich nicht feststellen. Die Beklagte hat hierzu ergänzend vorgetragen, bei einem Testvorgang durch einen ihrer Mitarbeiter am 29.10.2018 sei diesem von elektroretoure24 die Abholung der gebrauchten Beleuchtungskörper angeboten worden. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Insofern ist davon auszugehen, dass über das Rücknahmesystem Elektroretour24 der N(...) Digital GmbH grundsätzlich gebrauchte Beleuchtungskörper zurückgegeben werden können, indem deren Abholung beim Kunden beauftragt wird.
Soweit das Landgericht die Frage, ob die N(...) Digital GmbH auf Verlangen des Verbrauchers tatsächlich eine Abholung gebrauchter Beleuchtungskörper organisiert, offen gelassen und angenommen hat, die Beklagte habe ihre Rücknahmepflicht aus § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2 ElektroG schon deshalb nicht erfüllt, weil weder die Internetseite der Beklagten noch die Homepage von elektroretour24 erkennen lasse, dass eine Abholung gebrauchter Beleuchtungsmittel beim Verbraucher möglich sei, werden die Informationspflichten des Vertreibers nach § 18 ElektroG in unzulässiger Weise mit der Rücknahmeverpflichtung aus § 17 ElektroG vermengt. Beide Tatbestände sind hingegen klar voneinander abzugrenzen. Besteht grundsätzlich eine Rücknahmemöglichkeit, kann der Verbraucher diese aber mangels ordnungsgemäßer Information nicht erkennen, kommt keine Verletzung von § 17 ElektroG, sondern vielmehr von § 18 ElektroG in Betracht.
Soweit in § 17 Abs. 2 S. 2 ElektroG davon die Rede ist, die Rücknahme sei „zu gewährleisten“, kann hieraus nicht der Schluss gezogen werden, der Verbraucher sei über die Art der Rückgabemöglichkeit entsprechend zu informieren. Eine solche Annahme würde der Systematik der §§ 17, 18 ElektroG widersprechen. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes betrifft § 17 ElektroG die Verpflichtung des Vertreibers, tatsächlich eine Rückgabemöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Erst § 18 ElektroG beschreibt sodann die Pflicht, hierüber den Verbraucher ordnungsgemäß zu informieren.
Allerdings enthält § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2 ElektroG die Verpflichtung des Vertreibers, eine eigenständige Rückgabemöglichkeit zu gewährleisten. Insoweit darf nicht auf Entsorgungsmöglichkeiten Dritter verwiesen werden. Auf diese Weise nämlich könnten Internetanbieter ihre Rücknahmepflichten vollständig auf die stationären Geschäfte verlagern. Schon die Regelung des § 17 Abs. 2 ElektroG zeigt, dass dies nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht.
Auch wenn also nicht angenommen werden kann, dass die Beklagte grundsätzlich keine Rückgabemöglichkeit zur Verfügung stellt, liegt ein Verstoß gegen die Pflichten aus § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2 ElektroG gleichwohl darin, dass sie bzw. die von ihr beauftragte N(...) Digital GmbH in der streitgegenständlichen Antwort-E¬Mail vom 11.04.2018 nicht die Abholung der Beleuchtungsmittel beim Verbraucher angeboten, sondern vielmehr auf Entsorgungsmöglichkeiten bei stationären Annahmestellen Dritter verwiesen hat.
Die Test-E-Mail vom 11.04.2018 war insofern als Verlangen des Verbrauchers auf Rücknahme im Sinne von § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ElektroG zu verstehen. Dort heißt es:
„Guten Tag,
bei mir haben sich inzwischen einige Energiesparlampen angesammelt, die ich gern los werden würde. Auf Ihrer Internetseite steht, dass ich sie nicht im Paket versenden darf. Welche Möglichkeiten gibt es denn noch? Ich wohne in (...)
Mit freundlichen Grüßen"
Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt hierin nicht nur eine allgemeine Bitte um Information zu den Möglichkeiten der Rückgabe. Dies ergibt sich schon aus dem ersten Satz der E-Mail, in dem die Verbraucherin darauf hinweist, dass sich bei ihr einige Energiesparlampen „angesammelt“ hätten. Zudem ist die E-Mail ganz konkret an „Elektroretour24“ und damit an einen Anbieter für die Entsorgung gebrauchter Elektro- und Elektronikgeräte gerichtet, nicht hingegen an ein allgemeines Info¬Portal. Mit der Wahl des Betreffs „Beleuchtungskörper“ hält sie sich exakt an die Vorgaben von Elektroretour24, auf deren Internetseite es unter der Rubrik FAQs hinsichtlich der Entsorgung von Beleuchtungskörpern heißt:
„Bei Entsorgungsbedarf senden Sie bitte unter Angabe Ihrer Anschrift eine e-mail an service@elektroretour24.de mit dem Betreff Beleuchtungskörper".
Die Verbraucherin nimmt dabei in Ihrer E-Mail Bezug auf den auf der Internetseite von Elektroretour24 zur Verfügung gestellten Hinweis, dass gebrauchte Beleuchtungskörper nicht im Paket zurückgesendet werden dürfen. Die Nachfrage „Welche Möglichkeiten gibt es denn noch?“ unter Angabe des Wohnortes kann vor diesem Hintergrund aus Sicht eines objektiven Empfängers nur als konkretes Rücknahmeverlangen im Sinne von § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ElektroG verstanden werden.
Die Beklagte selbst dürfte dies im Übrigen auch als Rücknahmeverlangen verstanden haben. Denn ihre Test-E-Mail vom 29.10.2018 weist einen fast identischen Wortlaut auf wie die streitgegenständliche Test-E-Mail vom 01.04.2018. Darin heißt es nämlich (vgl. Anlage B1):
„Guten Tag,
ich möchte gerne gebrauchte Energiesparlampen abgeben. Auf Ihrer Internetseite heißt es dazu, dass diese nicht im Paket versendet werden sollen. Wie kann ich die alten Energiesparlampen abgeben?“
Zu Recht sieht die Beklagte selbst hierin ein Rücknahmeverlangen im Sinne von § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ElektroG und verweist darauf, dass als Reaktion auf diese E-Mail seitens der N(...) Digital GmbH unmittelbar die Abholung angeboten worden sei. Dies wäre aber auch als Reaktion auf die E-Mail vom 11.04.2018 erforderlich gewesen, um den Rücknahmepflichten aus § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2 ElektroG zu genügen.
Dass der Verbraucher ggf. die Möglichkeit gehabt hätte, per E-Mail nochmals explizit nach einer Entsorgungsmöglichkeit über electroretour24 zu fragen, hindert die Annahme eines Verstoßes nicht. Denn § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2 ElektroG erfordert, dass der Vertreiber auf das (erstmalige) Verlangen des Verbrauchers eine eigene Rückgabemöglichkeit anbietet.
c) Mit dem Verstoß gegen die Rücknahmepflichten aus § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S.2 ElektroG handelt die Beklagte im geschäftlichen Verkehr Vorschriften zuwider, die dazu bestimmt sind, das Marktverhalten im Sinne von § 3a UWG zu regeln. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Regelung des § 17 ElektroG nicht allein dem Verbraucher- und Umweltschutz dient, sondern auch gesetzeskonform agierende Wettbewerber davor schützt, dass gesetzeswidrig handelnde Unternehmen auf Kosten ihrer Wettbewerber Entsorgungskosten einsparen.
Davon abgesehen ist § 3a UWG auch im Verbraucherschutzbereich anwendbar. Die UGP-RL kennt keinen dem § 3a UWG vergleichbaren Verbotstatbestand, sieht jedoch eine vollständige Harmonisierung des Rechts der unlauteren Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern innerhalb ihres Anwendungsbereichs vor (BGH, WRP 2015, 966 Rn. 11 - Fahrdienst zur Augenklinik). Davon ausgehend kann nach der Rechtsprechung des BGH ein Verstoß gegen nationale Bestimmungen eine Unlauterkeit nach § 3a UWG nur begründen, wenn die betreffenden Regelungen eine Grundlage im Unionsrecht haben (BGH, GRUR 2009, 845 Rn. 38 - Internet-Videorecorder; BGH, GRUR 2010, 652 Rn. 11 - Costa del Sol; BGH, GRUR 2010, 1117 Rn. 16 - Gewährleistungsausschluss im Internet; BGH, WRP 2015, 1464 Rn. 19 - Der Zauber des Nordens).
So liegt der Fall hier. Die Regelungen des ElektroG dienen nämlich der Umsetzung der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 Uber Elektro- und Elektronik-Altgeräte (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung zum ElektroG, BT-Drs. 18/4901). Ein Verstoß gegen verbraucherschützende Normen auf Grundlage einer europäischen Richtlinie führt dabei stets zur Annahme der Spürbarkeit im Sinne von § 3a UWG (vgl. auch: LG Frankfurt, Urteil vom 28.09.2017, - 3-10 O 16/17.
d) Der zweimalige Verstoß gegen die Rücknahmepflichten aus § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2 ElektroG durch den Verweis der Verbraucher auf Annahmestellen von stationären Geschäften begründet die Annahme einer Wiederholungsgefahr.
Dass die N(...) Digital GmbH nach der Abmahnung des Klägers nunmehr ggf. nicht mehr auf Dritte verweist, sondern unmittelbar in der ersten Antwortmail die Vereinbarung eines Abholtermins anbietet, hindert die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht. Die durch den begangenen Wettbewerbsverstoß begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann nämlich regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, GRUR 1997, 379 f. - Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Eine solche hat die Beklagte aber nicht abgegeben.
2.
Der Anspruch des Klägers auf Erstattung seiner Abmahnkosten ist in der Höhe nicht umstritten und gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, und zwar ab dem 23.10.2018, § 187 Abs. 1 BGB.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte zu tragen. Weder die in erster Instanz vorgenommene Konkretisierung des Klageantrags noch deren Beschränkung in zweiter Instanz begründen eine teilweise Kostentragungspflicht des Klägers. Denn einheitlicher Streitgegenstand ist die Unterlassung der Nichtgewährleistung einer Rückgabemöglichkeit im Sinne von § 17 ElektroG. Die Angabe, durch welche konkrete Handlung bzw. Handlungen die Beklagte ihrer Rückgabepflicht nicht gerecht wird, dient lediglich der näheren Bestimmung des Unterlassungsgebotes, stellt aber keinen eigenen Streitgegenstand dar. Insofern liegt keine teilweise Klagerücknahme vor.
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die keine entscheidungserheblichen Fragen aufwirft, die wegen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof als Revisionsgericht bedurften.
Der Streitwert wird im Einklang mit der nicht angegriffenen Festsetzung des Landgerichts gemäß § 51 Abs. 2 GKG auf 50.000,- Euro festgesetzt.