Verstoß von Netto gegen ElektroG
Leitsatz
Verstoß von Netto gegen ElektroG
Tenor
In dem Rechtsstreit (...) hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg im schriftlichen Verfahren auf den 13.06.2019, der Tag, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, durch (...) für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, nicht zu gewährleisten, ihr vom Endverbraucher angebotene alte gebrauchte Beleuchtungskörper, insbesondere LED-Lampen und Energiesparlampen, im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.Vm. Nr. 3 der Anlage 1 zum § 2 Abs. 1 ElektroG, die in keiner äußeren Abmessen größer als 25 cm sind, - soweit deren Zahl 5 Beleuchtungskörper pro Rückgabefall nicht übersteigt - durch geeignete Rücknahmemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher unentgeltlich zurückzunehmen, wenn dies geschieht wie durch alleinigen Verweis des Verbrauchers auf das Rücknahmesystem electroretoure24 auf der Homepage der Beklagten unter shop.netto-online.de/nachhaltiqkeit am 26.04.2018 und unter www.electroretoure24.de/NeS GmbH/ am 26.04.2018, wiedergegeben wie folgt: (...)
und/oder
durch Verweis des Verbrauchers auf Rückgabemöglichkeiten in stationären Annahmestellen von Dritten oder Wettbewerbern der Beklagten wie Elektro-Warenhäusern oder Discountern, wiedergegeben in der nachfolgenden E-Mail vom 11.04.2018 des Betreibers des Systems electroretoure24.de und Beauftragen der Beklagten, der Noventiz Digital GmbH, Köln, auf eine Anfrage zur Rückgabe gebrauchter Energiesparlampen zur Entsorgung (...)
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 229,34 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit 24.10.2019 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Sachverhalt
Der Kläger ist ein nach dem Wettbewerbsrecht klagefähiger Umwelt-und Verbraucher-schutzverband. Gemäß der Bescheinigung des Bundesamtes für Justiz vom 18.11.2008 ist der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagegesetzes mit Wirkung zum 11.10.2004 eingetragen.
Die Beklagte mit Sitz in Mülheim ist die onli¬ne-Tochtergesellschaft des bundesweit agierenden Discounters Netto. Sie unterhält unter der Homepage shop.netto-online.de einen Onlineshop im Internet, über den sie auch Elektronikprodukte, darunter neue Leuchten und Lampen sowie LED- Beleuchtungskörper und Energiesparlampen an Verbraucher verkauft.
Am 26.04.2018 ließ der Kläger durch zwei Mitarbeiter die Homepage der Beklagten untersuchen. Dabei recherchierten diese auch nach den von der Beklagten zu gewährleistenden Rücknahmeangeboten für die verkauften Leuchten und Leuchtmittel. Unter der Internetadresse shop.netto-online.de/nachhaltigkeit und über die Links „Hinweise zur Entsorgung" und „Rücknahmeinformation" wurden diese auf das Rücknahmesystem elektroretoure24 der NOVENTIZ digital GmbH verwiesen. Über den Link „Hinweise zur Entsorgung" wurde dem rückgabewilligen Verbraucher, der ein gebrauchtes Elektroaltgerät, also auch gebrauchte alte LED-Lampen oder Energiesparlampen zurückgeben möchte, ein Hinweis auf ein vorfrankiertes, von ihm auszudruckendes DHL-Retouren-Label angezeigt, mit dem das jeweilige Elektroaltgerät durch die Deutsche Post an die Firma Elektrocycling GmbH in Goslar zu Entsorgung gesandt werden sollte. Bei diesen Erläuterungen finden sich jedoch keine Hinweise, wie alte Beleuchtungskörper abgegeben werden können.
Unter dem Punkt „Rücknahmeinformationen" wurde dem Verbraucher Hinweise angezeigt, wie er Altgeräte, die das Paketformat von 120 cm x 60 cm x 60 cm übersteigen oder mehr als 30 kg wiegen, bei elektroretoure24 entsorgen kann. Hinweise auf die Rückgabe von Beleuchtungskörpern fanden sich hier ebenfalls nicht. Wurde der Button „Paketschein drucken" angeklickt, öffnete sich für den Verbraucher ein Hinweis mit der Überschrift „Was kommt ins Paket?" mit folgendem Text:
„Sie dürfen grundsätzlich alle Elektro Altgeräte einsenden, auch mehrere in einem Paket. Bitte verzichten Sie aber darauf, Beleuchtungskörper zu versenden. Diese können beim Transport leicht zu Bruch gehen und Schadstoffe freisetzen. Auch lose Batterien und Akkumulatoren gehören nicht ins Paket - hier besteht die Gefahr von Kurzschlüssen."
Einen entsprechenden Hinweis erhielt der Verbraucher, wenn er auf der Seite www.elektroretoure24.de/direkt die Frage anklickte, was er zur Entsorgung versenden darf. Dort erschien der Hinweis:
„Sie dürften grundsätzlich alle Elektrogeräte einsenden, auch mehrere in einem Paket. Bitte verzichten Sie aber darauf, Beleuchtungskörper zu versenden ...."
Diese Begrenzung entspricht den Versandrichtlinien der Deutschen Post AG, die im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Transportes dieser Güter die Beförderung von Beleuchtungsmitteln ausschließt.
Einen Hinweis zu weiteren Informationsquellen über die Entsorgung konnte der Verbraucher nur auffinden, wenn er auf der Webseite shop.netto-online.de/nachhaltiqkeit nach unten scrollte. Dort erschien unter der Rubrik „Was darf ich über Elektroretoure24.de versenden?" bei den FAQs und nach unten gescrollt am Ende des Textes der weitere Satz: „Bei Entsorgungsbedarf senden Sie bitte unter Angabe Ihrer Anschrift eine E-Mail an service@elektroretoure24.de mit dem Betreff „Be¬leuchtungskörper"."
Beim Anklicken dieses Links und Versendung einer E-Mail mit der Nachfrage nach Entsorungsmöglichkeiten für Leuchtmittel erhielten die von der Klägerin beauftragten Mitarbeiter am 26.04.2018 folgende inhaltsgleiche Antworten:
".... wir empfehlen Ihnen die Abgabe in einer stationären Annahmestelle. Neben den Elektro-Warenhäusern nehmen auch Discounter wie z.B. DM Drogeriemärkte diese Menge entgegen. Gerne stehen wir ihnen bei weiteren Fragen zur Verfügung."
Mit Schreiben vom 16.05.2018 mahnte die Klägerin die Beklagte daraufhin ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Sie forderte die Beklagte zudem auf, für eine hinreichende Entsorgungsmöglichkeit für alte Beleuchtungskörper Sorge zu tragen. Zugleich gab sie die Kosten ihrer Abmahnung mit einem Betrag von 229,34 € auf.
Die Beklagte verweigerte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei durch die Art und das Angebot der Entsorgungsmöglichkeit für den Verbraucher ihrer Rücknahmeverpflichtung nicht nachgekommen. Bereits der Link zu der Möglichkeit der E-Mail an den Entsorger sei nicht hinreichend auffindbar. Dieser findet sich lediglich versteckt in den FAQs zwischen zahlreichen weiteren Hinweisen. Auch die Antwort der von der Beklagten beauftragten Fir¬ma lasse eine hinreichende Entsorgungsbereitschaft und Entsorgungsmöglichkeit nicht erkennen. Der Verbraucher müsse nicht davon ausgehen, dass ihm im Falle weiterer Fragen eine entsprechende Entsorgungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden könnte.
Soweit die Beklagte behauptet habe, es werde für den Fall einer E-Mail eine Abholung der alten Beleuchtungskörper angeboten, entspreche dies nicht den unstreitigen Antworten an ihre Mitarbeiter und sei auch wegen der Ausgestaltung der Seite nicht ausreichend.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, nicht zu gewährleisten, ihr vom Endverbraucher angebotene alte gebrauchte Beleuchtungskörper insbesondere LED-Lampen und Energiesparlampen, im Sinne des §§ 2 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Nr. 5 der Anl. 1 zu § 2 Abs. 1 ElektroG, die in keiner äußeren Abmessungen größer als 25 cm sind, - soweit deren Zahl 5 Beleuchtungskörper pro Rückgabefall nicht übersteigt - durch geeignete Rücknahmemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endverbraucher unentgeltlich zurückzunehmen sowie die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 229,34 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, nicht zu gewährleisten, ihr vom Endverbraucher angebotene alte gebrauchte Be-leuchtungskörper, insbesondere LED-Lampen und Energiesparlampen, im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.Vm. Nr. 3 der Anlage 1 zum § 2 As. 1 ElektroG, die in keiner äußeren Abmessen größer als 25 cm sind, - soweit deren Zahl 5 Beleuchtungskörper pro Rückgabefall nicht übersteigt - durch geeignete Rücknahmemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher unentgeltlich zurückzunehmen, wenn dies geschieht wie durch alleinigen Verweis des Verbrauchers auf das Rücknahmesystem electroretoure24 auf der Homepage der Beklagten unter shop.netto-online.de/nachhaltigkeit am 26.04.2018 und unter www.electroretoure24.de/NeS GmbH/ am 26.04.2018, wiedergegeben wie folgt: (...)
Und/oder durch Verweis des Verbrauchers auf Rückgabemöglichkeiten in stationären Annahmestellen von Dritten oder Wettbewerbern der Beklagten wie Elektro-Warenhäusern oder Discountern, wiedergegeben in der nachfolgenden E-Mail vom 11.04.2018 des Betreibers des Systems electroretoure24.de und Beauftra¬gen der Beklagten, der Noventiz Digital GmbH, Köln, auf eine Anfrage zur Rückgabe gebrauchter Energiesparlampen zur Entsorgung: (...)
sowie die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 229,34 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Pro¬zentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die von ihrem beauftragten Entsorgungsbetrieb angebotene Art der Ablieferung bei Ladenlokalen in der Nähe stelle eine ausreichende sowie umweltfreundliche und praktikable Entsorgungsmöglichkeit dar. Bei einem Testvorgang durch Mitarbeiter der Beklagten vom 29.10.2018 habe dieser von der Fa. Elektroretoure24 auch die zutreffende Antwort erhalten.
".. Bitte senden Sie uns Ihre Anschrift und die Anzahl, Art und Größe der einzelnen Lampen sowie den Namen des Händlers, über den sie die Abholung anfordern möchten. Wir werden dann die Abholung organisieren. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung."
Die Entsorgungsmöglichkeit durch die Beklagte sei daher hinreichend sichergestellt. Im Übrigen seien die von der Klägerin zuletzt formulierten Klageanträge nicht hinreichend bestimmt und damit unzulässig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger kann gegen die Beklagte gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3, § 3a UWG i.V.m. § 17 Nr. 2, Abs.2 ElektroG einen Anspruch auf Unterlas¬sung des wettbewerbswidrigen Verhaltens in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang geltend machen.
Die Klageanträge in ihrer nunmehrigen Fassung sind hinreichend bestimmt. Zur Feststellung der Bestimmtheit kommt der Auslegung des Klageantrags Geine große Bedeutung zu. Hierzu können die konkrete Verletzungshandlung bzw. Verletzungsform und die Klagebegründung sowie dazu gegebene Erläuterungen im Übrigen heranzogen werden. Die Verwendung unbestimmter Begriffe ist dabei regelmäßig unvermeidbar.
Von Bedeutung ist jedoch, ob der unbestimmte Begriff durch Beispielsfälle oder Bezugnahme auf konkrete Verletzungshandlungen („sofern dies geschieht wie ...") konkretisiert wird. Entscheidend ist dabei, ob mit der Formulierung lediglich im Kern gleiche Handlungen oder auch ähnliche Handlungen erfasst werden sollen. Im ersteren Fall handelt es sich um einen zulässigen Hinweis darauf, dass dem gerichtlichen Verbot grundsätzlich nicht nur identische, sondern auch kerngleiche Handlungen unterfallen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG 37.Auflage, § 12 2.37 mit umfangreichen weiteren Nachweisen).
Danach sind die von dem Kläger begehrten Unterlassungen in dem vorgenannten Sinne hinreichend konkretisiert. Der Kläger stellt in den Anträgen auf das konkrete wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten ab und macht so hinreichend deutlich, gegen welche Verhaltenspflichten die Beklagten künftig nicht mehr in welcher Weise verstoßen darf.
Durch die konkrete Bezugnahme auf den zugrundliegenden Sachverhalt wird dabei auch die Verpflichtung über den Gesetzeswortlaut hinaus hinreichend konkretisiert. Der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 3 UWG. Der Kläger ist ein im Sinne des § 8 UWG klagefähiger Umwelt- und Verbraucherschutzverband. Es ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagegesetztes mit Wirkung zum 11.10.2004 eingetragen.
Das Verhalten der Beklagten ist wettbewerbswidrig im Sinne des § 3a UWG, weil diese gegen eine Marktverhaltensregel verstößt. Der von der Beklagten angebotene Zugang zu einer Entsorgungsmöglichkeit und insbesondere die Art der Zurverfügungstellung der Information hierüber genügt nicht den Anforderungen des §§ 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ElektroG.
Unstreitig unterfällt die Beklagte mit dem von ihr betriebenen Onlinehandel wegen den von ihr betriebenen Geschäftsflächen dem Anwendungsbereich des § 17 ElektroG. § 17 ElektroG stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3 a UWG dar, die dem Schutz des Verbrauchers dient und geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen.
Nach dieser Vorschrift ist der Vertreiber von Elektrogeräten verpflichtet, die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endbenutzer zu gewährleisten. Aus dieser Vorschrift folgt, dass der Unternehmer die Entsorgung selbstständig zu gewährleisten hat und nicht auf Entsorgungsmöglichkeiten Dritter verweisen darf. Zudem muss er diese Möglichkeiten dem
Verbraucher in angemessener Weise zur Verfügung stellen.
Jedenfalls der unstreitige Internetauftritt der Beklagten vom 26.04.2018 genügt diesen Anforderungen nicht. Die Angaben über die Entsorgungsmöglichkeiten ließen für den Verbraucher in keiner Weise erkennen, wie und wo er Beleuchtungsmittel entsorgen kann. Die Art der Information bzw. das Fehlen der Zugänglichmachung der Information unmittelbar erreichbar auf der Homepage entspricht nicht den Anforderungen an ein „Gewährleisten" des Zugangs zur Entsorgungsmöglichkeit.
Dabei kann im Ergebnis offenbleiben, ob die Beklagten bzw. der von ihr beauftragte Drittunternehmer im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG tatsächlich eine eigenständig Entsorgung durch Abholung der Leuchtmittel anbietet. Da diese Information an keiner Stelle der Homepage der Beklagten bzw. der Beauftragten feststellbar ist, fehlt es an einer Sicherstellung, dass der Verbraucher sich selbstständig und in zumutbarerWeise hinreichend über die Entsorgungsmöglichkeiten informieren kann.
Keine der Seiten enthält konkrete Angaben dazu, wie und wo die Leuchtmittel entsorgt werden können. Der Link, mit dem auf das auszudruckende DHL-Label verwiesen wird, macht für den Verbraucher bereits nicht hinreichend erkennbar, dass von dieser Entsorgungsmöglich¬keit Leuchtmittel nicht erfasst werden, weil er allein auf die Größe der Altgeräte und de¬ren Anzahl abstellt und Leuchtmittel nicht ausdrücklich ausschließt. Durch den weiteren Hinweis auf den möglichen Paketinhalt wird dem Verbraucher nur angezeigt, dass die Beleuchtungsmittel nicht per DHL versandt werden können. Weitere Informationen fin¬den sich auch hier nicht.
Auch durch den Verweis auf die Durchführung der Entsorgung durch die Fa. Elektroretoure24 wird an keiner Stelle deutlich, wie eine konkrete Entsorgung der Leuchtmittel über die Beauftragte erfolgen kann. Erst durch umfassende Suche unter den FAQ erhält der Verbraucher dann überhaupt das Angebot zur persönlichen Anfrage per E-Mail. Auch hier findet sich unmittelbar zugänglich wiederum kein Hinweis auf die Art der Entsorgung oder eine Abholmöglichkeit.
Zudem war die Einbettung der Informationsmöglichkeit per E-Mail hier besonders irreführend, weil an vorgenannter Stelle ein Link vorhanden war, mit dem Informationen über die Entsorgung anderer Elektrogeräte abgerufen werden konnten und von dem sich die Verbraucher zunächst angesprochen fühlen durfte, ohne die begehrte Information zu erhalten. Eine zumutbare und zugängliche Information und damit ein ausreichender Zugang zur Entsorgungsmöglichkeit setzt jedoch voraus, dass die Information hierüber mit wenigen Klicks erreichbar ist, jedenfalls in einer ersten E-Mail Anfrage ausdrücklich beantwortet wird. Keine dieser Voraussetzungen wurde durch die Beklagte erfüllt.
Darüber hinaus hat die Beklagte gegen § 17 ElektroG verstoßen, weil sie die Entsorgung nicht in geeigneterweise selbst angeboten, sondern den Verbraucher unzulässig auf die Entsorgung bei Dritten verwiesen hat. Auch dieses Verhalten entspricht nicht der Verpflichtung des Vertreibers, selbst die Rücknahme von Altgeräten sicher zu stellen.
Der Wettbewerbsverstoß wird auch nicht dadurch ausgeräumt, dass die von der Beklagten beauftragte Dritte nunmehr in dem E-Mail-Verkehr eine ausreichende Entsorgungsmöglichkeit bereits in der ersten E-Mail angeboten hat. Die Wiederholungsgefahr wird nicht hinreichend ausgeräumt, weil die Beklagte zum einen von der Rechtmäßigkeit ihres früheren Verhaltens weiterhin ausgeht und zum anderen keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Allein die letztgenannten Erklärung ist jedoch nach zutreffender ständiger Rechtsprechung ausreichend, die Wiederholungsgefahr im Sinne des § 8 UWG auszuräumen.
Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 I UWG, der hierauf beruhende Zinsanspruch aus § 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruhtauf § 91 ZPO. Ein Teilunterliegen der Klägerin liegt nicht vor. Diese hat in den nunmehr zur Entscheidung gestellten Anträgen unter Berücksichtigung des Sachverhaltes und ihres ursprünglichen Begehrens den ursprünglichen Antrag nicht teilweise zurückgenommen, sondern nur weiter sprachlich konkret gefasst.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 51 Abs. 1 und 2 GKG, 3 ZPO.