Verstoß gegen § 47 PBefG ist Wettbewerbsverletzung

Oberlandesgericht Frankfurt_aM

Urteil v. 05.01.2017 - Az.: 6 U 24/16

Leitsatz

Verstoß gegen § 47 PBefG ist Wettbewerbsverletzung

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 6.1.2016 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a. M. wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird hinsichtlich der Verurteilung gemäß Ziffer II. des Tenors des angefochtenen Urteils zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.
Der Kläger ist eine Vereinigung von Taxi-Unternehmen, die es sich satzungsgemäß zur Aufgabe gemacht hat, ihre Mitglieder in allen das Taxigewerbe betreffenden Belangen zu beraten und zu vertreten (§ 2; Bl. 117 d.A.). Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen wird in der Satzung als Satzungszweck nicht genannt.

Der Kläger ist Mieter der mit dem Verkehrszeichen Nr. 1 (Taxenstand) gekennzeichneten Halteplätze vor den Terminals 1 und 2 des A Flughafens. Eigentümer der Flächen ist die B AG. Der Kläger gestattet Taxiunternehmen die entgeltliche Nutzung der Plätze. Nach § 2 Abs. 3 der Halteplatzordnung des Klägers dürfen an den Plätzen nur Fahrzeuge bereitgehalten werden, deren Fahrer über eine vom Kläger ausgegebene Berechtigungskarte (sog. TTC-Karte) verfügen.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe sich am 12.6.2015 am Flughafen im Bereich des Ausgangs B5 außerhalb der behördlich gekennzeichneten Halteplätze zur Aufnahme eines Fahrgastes bereitgehalten. Am 16.6.2015 habe sich der Beklagte ohne gültige TTC-Karte auf einem gekennzeichneten Halteplatz vor dem Terminal 1 aufgestellt und einen Fahrgast aufgenommen.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung und Erstattung der für die vorprozessuale Abmahnung entstandenen Anwaltskosten in Anspruch. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 I, 1 ZPO).

Das Landgericht hat den Beklagten auf Grund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme verurteilt,

(I.) es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, sich im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

1. mit einem Taxi außerhalb behördlich gekennzeichneter Taxihalteplätze am A Flughafen bereitzuhalten, wie geschehen am 12.06.2015 ab 8.50 Uhr;

2. mit einem Taxi auf den vom Kläger angemieteten und behördlich gekennzeichneten Taxihalteplätzen am A Flughafen bereitzuhalten, wenn keine TTC-Chipkarte gemäß § 2 Abs. 3 der Halteplatzordnung für den Flughafen Frankfurt/Main Terminal 1 und 2 vorliegt, wie geschehen am 16.06.2015 ab 10:55 Uhr;

(II.) an den Kläger 571,44 € nebst Zinsen Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit vierter neunten 2015 zu zahlen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen.

Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ist nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 IV UWG.

a) Von einem Missbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWGist auszugehen, wenn mit dem Unterlassungsbegehren sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt werden und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (BGH GRUR 2012, 730 Rn. 14, Rn. 15 - Bauheizgerät). Dies ist insbesondere - aber nicht nur dann - anzunehmen, wenn die Geltendmachung des Anspruchs vorwiegend dazu dient, gegen den Verletzer einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen (vgl. § 8 Abs. 4 UWG). Da das Lauterkeitsrecht darauf gründet, dass Verstöße von Mitbewerbern verfolgt werden, bedarf es für die Annahme von Rechtsmissbrauch besonderer und gewichtiger Umstände. Die sachfremden Erwägungen müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein; ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (BGH GRUR 2012, 286 Rn. 13 - Falsche Suchrubrik).

b) Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Abmahnungen vorrangig deshalb ausspricht, um Gebühreneinnahmen zu erzielen, sind nicht ersichtlich. Da dem Kläger selbst derartige Ansprüche nicht zustehen können, setzt der Vorwurf des Gebührenerzielungsinteresses ein kollusives Zusammenwirken zwischen Partei und Anwalt in der Weise voraus, dass der Anwalt zum Zwecke der Erzeugung eigener Gebührenansprüche seinen Mandanten vollständig oder zum größten Teil von den mit der Führung der Prozesse verbundenen Kostenrisiken freistellt, d.h. die Partei nur als "Strohmann" ihres Anwalts fungiert (Senat, GRUR-RR 2016, 274 m.w.N.). Hierfür fehlt es an konkretem Sachvortrag. Der vom Beklagten vorgenommene Vergleich der hochgerechneten Anwaltskosten für 15 Abmahnungen pro Jahr mit dem (geringeren) Etat des Klägers für Rechtsverfolgungskosten lässt nicht den Schluss zu, der Anwalt stelle den Kläger von den Kostenrisiken frei und die Einnahmen aus Kostenerstattungen würden geteilt. Im Übrigen lassen sich die Berechnungen des Beklagten im Schriftsatz vom 22.12.2016 in keiner Weise nachvollziehen.

c) Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann auch anzunehmen sein, wenn sich die Abmahntätigkeit verselbständigt, das heißt in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung der Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse bestehen kann (vgl. Senat, GRUR-RR 2016, 358; BGH GRUR 2012, 286 Rn. 13 - Falsche Suchrubrik; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm, 34. Aufl., § 8 Rn. 4.12a). Für eine verselbständigte Abmahntätigkeit gibt es im Streitfall ebenfalls keine Anhaltspunkte. Aus dem Umstand, dass der Kläger vor allem Abmahnungen gegen Taxifahrer ausspricht, die sich am Flughafen bereithalten, kann kein missbräuchliches Verhalten unter dem Gesichtspunkt der "Absicherung seines eigenen Geschäftsmodells" abgeleitet werden. Es ist schon nicht ersichtlich, dass Fälle rechtswidrigen Bereithaltens an anderen Stellen im Stadtgebiet überhaupt in nennenswertem Umfang vorkommen bzw. zur Kenntnis des Klägers gelangen. Jedenfalls ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Kläger vor allem Verstöße am Flughafen verfolgt, weil er Mieter der dortigen Halteplätze ist. Auch die vom Beklagten dargelegten Streitwerte, die der Kläger in anderen Verfahren verlangt, sprechen nicht für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen, selbst wenn sie im Einzelfall übersetzt sein mögen.

2. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch aus §§ 3, 3a, 8 UWG i.V.m. § 47 I S. 1 PBefG auf Unterlassung hat, sich mit einem Taxi außerhalb behördlich gekennzeichneter Taxihalteplätze am A Flughafen bereit zu halten (Tenor Ziff. I. 1.). Die mit der Berufung geltend gemachten Einwände stehen dem vom Landgericht ausgesprochenen Verbot nicht entgegen.

a) Der Kläger ist aktivlegitimiert. Er kann sich auf die Verbandsklagebefugnis nach § 8 III Nr. 2 UWG berufen. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, gegen die im Berufungsrechtszug keine weiteren Einwände erhoben werden.

b) Die im Jahr 1983 neu gefasste Bestimmung des § 47 I S. 1 PBefG verbietet das Bereithalten außerhalb behördlich zugelassener Halteplätze; denn nur unter dieser Voraussetzung stellt die Beförderung von Personen einen zulässigen Gelegenheitsverkehr in Form des Verkehrs mit Taxen (§ 46 II Nr. 1 PBefG) dar. Der Verbotscharakter mag sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut erschließen, ergibt sich jedoch ohne weiteres aus Sinn und Zweck der Regelung. In der Rechtsprechung ist der Verbotscharakter auch hinreichend geklärt. Die Vorschrift regelt, wo der Unternehmer Fahraufträge entgegennehmen kann (BGH GRUR 2013, 486 Rn. 22 - Taxibestellung). Das Bereithalten ist nur an behördlich zugelassenen Stellen möglich, um das wilde Bereitstellen von Taxen zu verhindern (BVerfG NJW 1990, 1349, 1351). Ein Bereithalten außerhalb gekennzeichneter Taxistände ist nicht erlaubt (OLG Hamburg, Beschl. v. 10.6.2010, 3 Ss 39/10, Rn. 14 - juris; Senat, GRUR 2016, 625). Sinn und Zweck der Beschränkung ist es unter anderem, einen ordnungsgemäßen Verkehrsablauf zu sichern (OLG Hamburg, Beschl. v. 17.2.2014, 2 RB 14/14, Rn. 7 - juris). Es erschließt sich nicht, wie der Beklagte zu der Auffassung gelangt, das Landgericht habe fälschlich die Gesetzesfassung von 1961 angewendet.

c) Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass es sich bei dem Verbot des § 47 I S. 1 PBefG um eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG handelt. Ihr Zweck besteht darin, einen ordnungsgemäßen Verkehrsablauf zu sichern und die Chancengleichheit aller Unternehmer zu gewährleisten (BVerfG NJW 1990, 1349, 1351). Sie regelt, wo der Unternehmer Fahraufträge entgegennehmen kann (BGH GRUR 2013, 486 Rn. 22 - Taxibestellung), mithin das Marktverhalten. Damit wirkt sie sich auf den Wettbewerb der Taxiunternehmen unmittelbar aus. Für die verwandten Bestimmungen des § 47 II S. 1, 2 PBefG (Bereithaltung in der Gemeinde des Betriebssitzes), des § 49 IV S. 3 PBefG (Rückkehrpflicht) und des § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG (Werbung für Mietwagenverkehr) hat der BGH den Charakter einer Marktverhaltensregelung bereits ausdrücklich festgestellt (BGH GRUR 2013, 486 Rn. 15 - Taxibestellung; G; WRP 2015, 1461 Rn. 11 - Rückkehrpflicht V; GRUR 2012, 645 Rn. 12 - Mietwagenwerbung). Es ist nicht ersichtlich, wieso für § 47 I S. 1 PBefG etwas anderes gelten soll.

d) Der Beklagte hat sich am 12.6.2015 gegen 8.55 Uhr am A Flughafen auf nicht gekennzeichneter Fläche am Ausgang B5 zur Aufnahme von Fahrgästen bereitgehalten. Insoweit kann auf die Beweiswürdigung des Landgerichts Bezug genommen werden, die mit der Berufung nicht angegriffen wird.

3. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch aus §§ 3, 4 Nr. 4, 8 UWG auf Unterlassung hat, sich mit einem Taxi auf von dem Kläger gemieteten Plätzen bereitzuhalten, wenn er nicht über eine sog. TTC-Karte verfügt (Tenor Ziff. I. 2.). Auch diesem Anspruch stehen die mit der Berufung geltend gemachten Einwände nicht entgegen.

a) Eine Behinderung unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Abfangens von Kunden liegt vor, wenn der Unternehmer von oder für Mitbewerber geschaffene Einrichtungen für eigene Zwecke ausnutzt, ohne das dafür vorgesehene Entgelt zu entrichten (vgl. Köhler/Bornkamm, 34. Aufl., § 4 Rn. 10.27b).

b) Der Kläger hat von der B AG die mit Verkehrszeichen Nr. 1 (Taxistand) gekennzeichneten Flächen gemietet. Er schließt mit Taxiunternehmern Gestattungsverträge ab, die ihnen das Bereithalten ihrer Taxen an bestimmten Tagen ermöglichen, sofern der jeweilige Fahrer über eine TTC-Karte verfügt. Dadurch soll ein geregelter Ablauf des Taxenverkehrs sichergestellt werden. Es sollen für die Taxiunternehmer keine zu langen Wartezeiten entstehen. Ankommende Reisende sollen genügend Taxis vorfinden (LGU 14). Die Karte dient einerseits zum Nachweis eines Gestattungsvertrages mit dem Kläger (LGU 15). Außerdem ist für die Ausstellung der TTC-Karte eines jeden Fahrers eine Gebühr zu entrichten. Sie wird erst nach Ablegen einer Prüfung des Fahrers ausgegeben. Es genügt für die Nutzung der Plätze also nicht, dass der Unternehmer einen Gestattungsvertrag abgeschlossen hat (Senat, Urt. v. 6.3.2014 - 6 U 246/13, Rn. 15 - juris). Besitzt der jeweilige Fahrer keine TTC-Karte, wird die vom Kläger geschaffene kostenpflichtige Einrichtung umgangen. Darin liegt eine gezielte Behinderung derjenigen Unternehmer, die mit dem Kläger einen Vertrag über die entgeltliche Nutzung die Halteplätze einschließlich des Erwerbs einer TTC-Karte für ihre Fahrer geschlossen haben (vgl. Senat a.a.O.). Ihnen wird durch das Verhalten des Beklagten eine Erwerbschance weggenommen.

c) Der Beklagte hat nicht schon aufgrund des Verkehrszeichens Nr. 1 - unabhängig von der TTC-Karte - ein Recht, die so ausgewiesenen Flächen zu nutzen. Das Verkehrszeichen hat keine konstitutive Wirkung dergestalt, dass es Taxifahrern ein Recht zur Aufstellung gewährt (BGH NJW 1969, 791). Es weist lediglich die "behördlich zugelassenen Stellen" aus, an denen Taxis nach § 47 I S. 1 PBefG allein bereitgehalten werden dürfen. Der Wortlaut des § 47 verlangt dabei nicht, dass es sich bei den zugelassenen Stellen um für den öffentlichen Verkehr gewidmete Plätze handeln muss. Die Behörde kann auch solche Flächen für die Errichtung von Taxenständen zulassen, die ein privater Eigentümer zur Verfügung stellt (OLG Hamburg, Beschl. v. 10.6.2010, 3 Ss 39/10, Rn. 12-14 - juris). Das Schild gewährt damit kein Recht auf Benutzung des Platzes. Dies ist seit langem geklärt.
d) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen zulässigen Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen und Plätzen berufen (§ 20 HessGO). Dies schon deshalb nicht, weil der hier in Rede stehende Standplatz kein öffentlicher Platz ist. Die B AG stellt die Halteplätze gerade nicht der Allgemeinheit zur Verfügung, sondern vermietet sie. Sie sind ausdrücklich nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Für eine Widmung zum öffentlichen Verkehr reicht es auch nicht aus, dass der private Eigentümer sie dem allgemeinen Verkehr zur Verfügung stellt (vgl. Senat, Urt. v. 6.3.2014 - 6 U 246/13, Rn. 17 - juris). Zwar kann grundsätzlich auch eine Straße, die im Privateigentum steht, eine öffentliche Straße werden. Das setzt aber voraus, dass der Eigentümer sie in unwiderruflicher Weise dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung stellt und die Straßenaufsichtsbehörde auf schriftlichen Antrag des Eigentümers den Platz dem öffentlichen Verkehr widmet (vgl. BGH NJW 1969, 791). Dass diese Voraussetzungen im Streitfall gegeben sind, hat der Beklagte nicht dargetan. Der pauschale Vortrag, der Taxihalteplatz sei eine Einrichtung der Stadt A, genügt hierfür nicht. Sein Vortrag, die Halteplätze seien nicht durch Schranken oder Verbotsschilder vor unbefugter Nutzung gesichert, reicht ebenfalls nicht aus. Dieser Umstand macht die Halteplätze nicht zum öffentlichen Raum. Ohne Erfolg behauptet der Beklagte schließlich, die B AG habe "ihre gesamten Terminalanlagen schon seit zig Jahren unwiderruflich der Öffentlichkeit zum Straßengebrauch freigegeben". Der Kläger bestreitet dies. Der Beweisantritt "Zeugnis N.N." ist nicht ausreichend. Der Behauptung fehlt es auch an der Substanz.

e) Der Beklagte hat seine mit TTC-Karte ausgerüsteten Mitbewerber gezielt behindert, indem er sich ohne eine solche Berechtigung auf den Halteplätzen am Flughafen bereithielt und einen dort aufgenommenen Fahrgast beförderte. Für das Erfüllen des Behinderungstatbestandes ist es entgegen der Ansicht des Beklagten nicht erforderlich, dass das Zustandekommen eines bereits konkret angebahnten Vertrages zwischen einem Kunden und einem dritten Taxiunternehmer verhindert wurde. Zwar wird ein unlauteres Abfangen von Kunden jedenfalls dann angenommen, wenn sich der Abfangende zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesen zu einer Änderung eines bereits gefassten Entschlusses zu drängen, dessen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen (BGH GRUR 2010, 346 Rn. 15 - Rufumleitung). Dies ist jedoch nur einer der denkbaren Fälle einer unangemessenen Einwirkung auf Kunden. Es bedarf stets einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Wettbewerber. Die vom Landgericht vorgenommene umfassende Würdigung ist nicht zu beanstanden. Entscheidend ist, dass der vom Beklagten aufgenommene Fahrgast zweifellos ein anderes der an den Halteplätzen aufgestellten Taxis gewählt hätte, wenn sich der Beklagte dort nicht bereitgehalten hätte. Dies ist ausreichend.

f) Die Verbandsklagebefugnis des Klägers nach § 8 III Mr. 2 UWG umfasst auch die Geltendmachung des hier in Rede stehenden Unterlassungsanspruchs. Dem steht nicht entgegen, dass der Tatbestand der gezielten Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG mitbewerberschützenden Charakter hat und es grundsätzlich dem behinderten Mitbewerber überlassen bleiben muss, ob er dagegen vorgehen will. Denn im vorliegenden Fall sind die behinderten Mitbewerber Mitglieder des Klägers, so dass durch den Verstoß zugleich die kollektiven Interessen der Verbandsmitglieder beeinträchtigt werden. In diesem Fall erstreckt sich die Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG auch auf die Verfolgung solcher Wettbewerbsverstöße (vgl. auch hierzu bereits Senat, Urt. v. 6.3.2014 - 6 U 246/13, Rn. 23 - juris; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 UWG Rn. 3.51).

4. Dem Kläger steht außerdem nach § 12 I 2 UWG ein Anspruch auf Erstattung der für die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten zu (Tenor zu II.). Von dem Kläger konnte nicht verlangt werden, die Abmahnung ohne anwaltliche Hilfe selbst auszusprechen. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Kläger um einen Fachverband handelt, da nicht ersichtlich ist, dass er sich die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen "zur Aufgabe gemacht" hat. Insoweit kann auf die Gründe der Entscheidung des Senats vom 4.2.2016 (GRUR 2016, 625 = WRP 2016, 746) Bezug genommen werden, die den Parteien bekannt ist. Der Beklagte hat auch im vorliegenden Verfahren keine belastbaren Umstände vorgetragen, die dafür sprechen, dass die Abmahntätigkeit des Klägers einen Umfang angenommen hat, bei dem ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Verband zur Verfolgung dieser Aufgabe juristisch geschultes Personal einstellen würde. Entgegen der Vorstellung des Beklagten kann der Senat im Zivilprozess keine eigenen Ermittlungen - etwa anhand des Verfahrensregisters - anstellen, um vielleicht doch Anhaltspunkte für eine sehr umfangreiche Abmahntätigkeit aufzufinden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert war mit € 5.100,00 zu bemessen. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt der Streitwertangabe des Klägers zu Beginn des Verfahrens indizielle Bedeutung für das tatsächlich verfolgte Interesse zu, da zu diesem Zeitpunkt die Erfolgsaussichten der Klage nicht sicher beurteilt werden können (vgl. Beschl. v. 3.11.2011 - 6 W 65/10,  juris). Der vom Kläger angegebene Streitwert erscheint auch nicht übersetzt. Mit der Klage werden zwei verschiedene Unterlassungsbegehren verfolgt.

6. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind im Hinblick auf die Unterlassungsansprüche nicht erfüllt. Die rechtlichen Grundlagen dieser Ansprüche sind hinreichend geklärt. Bezüglich der Abmahnkosten (Antrag zu II.) war die Revision hingegen zuzulassen. Die Frage, ob der Kläger als Fachverband in der Lage sein muss, Wettbewerbsverstöße der vorliegenden Art ohne anwaltliche Hilfe zu verfolgen, ist Gegenstand des vom Senat zugelassenen Revisionsverfahrens I ZR 33/16. Die Entscheidung steht noch aus.