Verkauf von "Adobe Acrobat"-Seriennummern rechtswidrig
Leitsatz
1. Der isolierte Verkauf von Seriennummern der Software "Adobe Acrobat" ist rechtswidrig.
2. Der Verkauf von Einzelteilen eines Produkts verstößt gegen markenrechtliche Regelungen, da es die Identität der Marke verändert.
Sachverhalt
Der Kläger arbeitete als Händler von Computersoftware. Für ein rechtliches Gutachten beauftragte er den als Rechtsanwalt tätigen Beklagten.
Inhalt des Gutachtens war die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts. Der Kläger verlangte Information darüber, ob es rechtswidrig sei, ein Softwarepaket des Programms "Adobe Acrobat" in seinen Bestandteilen, insbesondere nur die Seriennummern, zu verkaufen. Der Beklagte bescheinigte ihm die rechtliche Zulässigkeit seines Vorhabens. Die rechtliche Bewertung stellte sich allerdings als falsch heraus.
Der Kläger verkaufte isoliert Seriennummern des Softwareprogramms. Das eröffnete ihm die Möglichkeit, das deutschsprachige Programm mithilfe der Seriennummern der fremdsprachigen CD's mehrfach freizuschalten.
Entscheidungsgründe
Das Vorhaben des als Händler tätigen Klägers sei unter urheber- und markenrechtlichen Gesichtspunkten rechtswidrig. Es verstoße gegen das Vervielfältigungsrecht des Urhebers, nur isolierte Bestandteile der Software zu verkaufen.
Das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung des Programms "Adobe Acrobat" falle allein dem Urheber zu. Es sei ebenso Sache der Rechteinhaberin der Software, darüber zu entscheiden, wem sie Nutzungsrechte an ihrer Software einräume.
Auch gebe der Rechteinhaber seine Rechte nicht dadurch auf, dass die fremdsprachigen Exemplare mit seiner Zustimmung verkauft wurden. Es gehe eben nicht um die Verbreitung der fremdsprachigen CD's, sondern um das mehrfache einräumen der deutschsprachigen Version unter Zuhilfenahme der Seriennummern der fremdsprachigen CD's.
Darüber hinaus verletze der Händler auch markenrechtliche Regelungen. Eine Umverpackung des vertriebenen Produkts sei grundsätzlich rechtswidrig, da es die Identität und Integrität der Marke verletze. Die Einheit von Verpackung und Ware wurde vom Kläger durchtrennt. Zur Änderung des Originalzustands des Produkts sei er jedoch nicht legitimiert gewesen.

