Urheberrechtsverletzung durch Umgehung der Schutzmaßnahme mittels Hyperlink
Leitsatz
Eine Urheberrechtsverletzung kann dann vorliegen, wenn ein Webseitenbetreiber den Zugriff auf die Online-Inhalte ausdrücklich durch Schutzmaßnahmen beschränkt und ein Dritter diese durch Setzen eines Hyperlinks bewusst umgeht.
Sachverhalt
Bei der Klägerin handelte es sich um die Anbieterin eines Online-Stadtplandienstes. Privaten Nutzern bot sie die Nutzung der Kartenausschnitte der Stadtpläne grundsätzlich kostenlos an, für eine gewerbliche Nutzung verlangte sie Lizenzgebühren. Hierzu vergab sie eine zeitlich befriste Session-ID, die beim Abruf der Webseite erteilt wurde.
Das beklagte Wohnungsunternehmen verwendete die Stadtplan-Kartenausschnitte auf seiner Internetseite. Die User konnten so die angebotenen Mietwohnungen in einem Kartenausschnitt aufrufen. Durch Setzen eines Hyperlinks wurde der Wohnungsinteressent direkt auf eine Unterseite der Klägerin geführt. Es war hierbei nicht notwendig, dass der User die Hauptseite der Klägerin abrufen musste.
Die Klägerin sah hierdurch eine Verletzung ihrer Urheberrechte. Nach ihrer Ansicht sei das Setzen des Hyperlinks eine unzulässige Umgehung ihrer Session-ID-Schutzmaßnahme. Sie begehrte daher Auskunft und Zahlung eines Schadensersatzes.
Entscheidungsgründe
Die Richter des höchsten deutschen Gerichts gaben der Klage statt.
Sie erklärten, dass es sich bei der Vergabe der Session-ID um eine wirksame Schutzmaßnahme gehandelt habe. Diese reiche aus, es bedürfe keiner gesteigerten Schutzmechanismen. Dadurch solle verhindert werden, dass Dritte sich unbefugt Zugriff auf die Webseite verschafften und diese dann die urheberrechtlich geschützten Inhalte ohne die Einwilligung der Klägerin öffentlich zugänglich machen würden.
Zwar liege nicht immer unmittelbar eine Urheberrechtsverletzung vor, wenn ein Link auf einer Webseite gesetzt werde, da der Homepage-Betreiber die Inhalte freiwillig öffentlich verfügbar halte. Etwas anderes gelte aber, wenn - wie vorliegend - der Zugriff auf die Internetseite durch Schutzmaßnahmen beschränkt sei. Denn allein der Rechteinhaber dürfe entscheiden, ob und in welcher Weise auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk zugegriffen werde.
Hier habe die Klägerin im Vorfeld deutlich gemacht, dass lediglich zahlende Kunden auf die Stadtplan-Kartenausschnitte Zugriff erhielten. Die Vergabe der Session-ID sei dabei nur ein Kaufanreiz gewesen.