Unklarheiten über Charakter von Werbeanzeige bei Google-AdWords zu Lasten des Werbenden
Leitsatz
Wird eine fremde Marke als Keyword im Rahmen der Google-AdWords genutzt, so ist dies nur dann zulässig, wenn sich aus der Anzeige deutlich ergibt, dass mit der Werbung keine Produkte angeboten werden, die vom Inhaber dieser Marke stammen.
Sachverhalt
Der Kläger war Inhaber einer geschützten Marke für Erotikartikel. Der Beklagte verwendete diese Marke als Keyword bei den Google-AdWords.
Nach Eingabe der Marke als Suchwort gelangte der User auch auf die Werbeanzeige des Beklagten. Diese war nach Ansicht des Klägers so gestaltet, dass der User nicht erkennen konnte, wer tatsächlich der Werbende sei. Daher verlangte er gerichtlich Unterlassung.
Entscheidungsgründe
Die Richter gaben dem Kläger Recht.
Sie erklärten, dass nach den Vorgaben des EuGH eine Google-AdWords-Reklame unzulässig sei, wenn der durchschnittlich informierte User aus dem Inhalt der Anzeige nicht deutlich erkennen könne, wer tatsächlich Inhaber der Marke sei oder ob eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen den Unternehmen bestehe. Bestehen Unklarheiten über den Charakter der Werbeanzeige, so gingen diese immer zu Lasten des Werbenden.
Vorliegend sei die Anzeige derartig gestaltet gewesen, dass der User nicht habe unzweifelhaft erkennen können, von wem sie stamme. Auch wenn es sich bei den Parteien um bekannte Händler von Erotikartikeln handle, sei nicht ausgeschlossen, dass sie auch die Produkte von dem Wettbewerber anbieten würden. Es sei daher für den Kunden nicht zu erkennen, wer nach Eingabe der Marke als Suchbegriff hinter der Werbung stehe. Dies sei rechtswidrig.

