Urteile neu online gestellt
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 07.11.2001 - Az.: VIII ZR 13/01
- Leitsatz:
Zum Abschluß und zur Wirksamkeit eines Kaufvertrages bei einer Internet-Auktion.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 07.12.2004 - Az.: VI ZR 119/04
- Leitsatz:
a)
Ein überdurchschnittlicher Erlös, den der Geschädigte für seinen Unfallwagen aus Gründen erzielt, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben, ist dem Schädiger nicht gutzubringen (im Anschluß an Senatsurteile vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593 f. und vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 -VersR 1992, 457 f.).
b)
Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen; er muß er sich jedoch einen höheren Erlös anrechnen lassen, den er bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt. - Amtsgericht Winsen, Beschluss v. 06.06.2005 - Az.: 23 C 155/05
- Bundesgerichtshof , Beschluss v. 07.10.1997 - Az.: KZR 27/96
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 08.02.2007 - Az.: I ZR 59/04
- Leitsatz:
a)
Wird ein Domainname aufgrund des Auftrags eines Namensträgers auf den Namen eines Treuhänders registriert, kommt dieser Registrierung im Verhältnis zu Gleichnamigen nur dann die Priorität der Registrierung zugute, wenn für Gleichnamige eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9.6.2005 - I ZR 231/01, GRUR 2006, 158 Tz 16 = WRP 2006, 90 - segnitz.de).
b)
Befindet sich unter dem Domainnamen schon zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Gleichnamiger Ansprüche angemeldet hat, die Homepage des Namensträgers, kann davon ausgegangen werden, dass der Namensträger den Treuhänder mit der Registrierung beauftragt hat. Besteht eine solche Homepage (noch) nicht, kann eine einfache und zuverlässige Überprüfung - abgesehen von einer notariellen Beurkundung des Auftrags - dadurch geschaffen werden, dass die DENIC dem Treuhänder im Zuge der Registrierung die Möglichkeit einräumt, einen Hinweis auf seine Treuhänderstellung und den Treugeber zu hinterlegen, und diese Information nur mit Zustimmung des Treuhänders offenbart.
c)
Hat der Namensträger einen Dritten auf eine einfach und zuverlässig zu überprüfende Weise mit der Registrierung seines Namens als Internet-Adresse beauftragt, so ist es für die Priorität der Registrierung gegenüber Gleichnamigen nicht von Bedeutung, wenn der Vertreter den Domainnamen abredewidrig auf den eigenen Namen und nicht auf den Namen des Auftraggebers hat registrieren lassen. - Bundesgerichtshof , Urteil v. 08.02.2007 - Az.: I ZR 77/04
- Leitsatz:
Verwendet ein Händler zu Werbezwecken eine fremde Marke als Metatag im HTML-Code oder in "Weißauf-Weiß-Schrift", kann er sich nur dann auf die Erschöpfung der Rechte aus der Marke berufen, wenn sich die Werbung auf konkrete Originalprodukte dieser Marke bezieht (im Anschluss an BGHZ 168, 28 - Impuls).
- Bundesgerichtshof , Beschluss v. 04.03.2004 - Az.: I ZR 50/03
- Bundesgerichtshof , Beschluss v. 07.10.1997 - Az.: KZR 36/96
- Bundesgerichtshof , Beschluss v. 05.04.2005 - Az.: 3 StR 93/05
- Bundesgerichtshof , Beschluss v. 08.05.2008 - Az.: VII ZB 97/07

