Urteile neu online gestellt

Bundesgerichtshof , Urteil v. 05.10.2005 - Az.: VIII ZR 382/04
Leitsatz:

BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Ba, Ci
 
a)
Eine klare und verständliche Information des Verbrauchers über zusätzlich zum Warenpreis anfallende Liefer- und Versandkosten im Online-Warenhandel kann erfolgen, ohne dass die Versandkosten noch einmal in einer - auf der für die Bestellung eingerichteten Internetseite unmittelbar vor Abschluss des Bestellvorgangs erscheinenden - "Bestell-Übersicht" neben dem Warenpreis der Höhe nach ausgewiesen werden müssen.
 
b)
Die Klausel "Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck" in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Versandhandel verstößt gegen das Transparenzgebot.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 05.10.2006 - Az.: I ZR 229/03
Leitsatz:

Das für die Werbung im elektronischen Geschäftsverkehr gemeinschaftsrechtlich eingeführte Prinzip der Beurteilung nach dem Recht des Sitzes des werbenden Unternehmens kann eine im Vergleich zum deutschen Recht, dem Recht des Marktorts, günstigere Beurteilung nicht nach sich ziehen, wenn nach einem bilateralen Abkommen über den Schutz von geographischen Herkunftsangaben der Schutz der durch die Werbung betroffenen Herkunftsangabe im Herkunftsland unter denselben Voraussetzungen zu gewährleisten ist, wie er im Recht des Marktorts vorgesehen ist.

Amtsgericht Rostock, Urteil v. 01.02.2002 - Az.: 42 C 410/01
Amtsgericht Siegen, Beschluss v. 22.08.2003 - Az.: 10 C 414/00
Arbeitsgericht Hannover, Urteil v. 01.12.2000 - Az.: 1 Ca 504/00 B
Arbeitsgericht Paderborn, Beschluss v. 29.01.1998 - Az.: 1 BV 35/97
Arbeitsgericht Wesel, Urteil v. 21.03.2001 - Az.: 5 Ca 4021/00
Leitsatz:

Nutzt der Arbeitnehmer das Internet entgegen einem ausdrücklichen Verbot des Arbeitgebers für private Zwecke, so stellt dies eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar, die eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann. Hat der Arbeitgeber hingegen die private Nutzung genehmigt oder über einen längeren Zeitraum hinweg widerspruchslos geduldet, kommt eine Kündigung ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn die Nutzung in einem Ausmaß erfolgt, von dem der Arbeitnehmer nicht mehr annehmen durfte, diese sei noch vom Einverständnis des Arbeitgebers gedeckt. Eine Abmahnung ist nur bei groben Pflichtverletzungen entbehrlich.

Amtsgericht Speyer, Beschluss v. 04.10.2007 - Az.: 5019 Js 17565/07 OW
Leitsatz:

Zu den Voraussetzungen einer verbotenen Werbung für Prostitution § 120 Abs. I Nr. 2 OWiG; Einschränkende Auslegung der Norm nach Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes.

Amtsgericht Starnberg, Endurteil v. 27.01.2005 - Az.: 2 C 1925/04
Bundesgerichtshof , Beschluss v. 07.10.1997 - Az.: KZR 17/96