Urteile neu online gestellt
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 04.03.2004 - Az.: III ZR 96/03
- Leitsatz:
a)
Der Telefonnetzbetreiber und nicht der Anschlussinhaber trägt das Risiko der heimlichen Installation eines automatischen Einwahlprogramms (so genannter Dialer) in einen Computer, das für den durchschnittlichen Anschlussnutzer unbemerkbar die Verbindungen in das Internet über eine Mehrwertdienstenummer herstellt, sofern der Anschlussnutzer dies nicht zu vertreten hat (Rechtsgedanke des § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV).
b)
Es obliegt dem Anschlussnutzer nicht, Vorkehrungen gegen so genannte Dialer zu treffen, solange kein konkreter Hinweis auf einen Missbrauch vorliegt. - Bundesgerichtshof , Urteil v. 04.10.2007 - Az.: I ZR 143/04
- Leitsatz:
Ein Unterlassungsantrag, der auf das Verbot gerichtet ist, Artikel des Sortiments ohne den eindeutig zuzuordnenden und leicht erkennbaren Hinweis darauf zu bewerben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen und ob die Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile gelten, ist grundsätzlich unbestimmt, weil er ohne konkrete Bezeichnung einer zu verbietenden Verletzungsform lediglich auf die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 6 PAngV Bezug nimmt.
PAngV § 1 Abs. 2 und 6; UWG §§ 3, 4 Nr. 11
Gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) wird bei Internetangeboten nicht bereits dann verstoßen, wenn auf einer Internetseite neben der Abbildung einer Ware nur deren Preis genannt wird und nicht schon auf derselben Internetseite darauf hingewiesen wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und zusätzlich zu dem Preis Liefer- und Versandkosten anfallen. Den Verbrauchern ist bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen; sie gehen auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Es kann deshalb genügen, wenn die durch § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss. - Amtsgericht München, Urteil v. 30.11.2006 - Az.: 161 C 29330/06
- Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 16.03.2004 - Az.: 4 Ga 43/04
- Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 20.03.2001 - Az.: 5 Ca 4459/00
- Amtsgericht Pforzheim, Urteil v. 26.06.2007 - Az.: 8 Cs 84 Js 5040/07
- Leitsatz:
Wird eine Ware bei eBay als "nagelneu" angeboten und ist der übliche Neuwert dreimal so hoch wie der Angebotspreis, ist diese auffällige Differenz geeignet, den Käufer hinsichtlich der Herkunft der Ware misstrauisch zu machen. Die Indizien sprechen weiterhin für einen bedingten Vorsatz hinsichtlich Hehlerei, wenn die Ware tatsächlich neuwertig ist und der Käufer den Verkaufspreis aufgrund seiner Kenntnisse richtig einschätzen kann. Das Angebot als "toblegales Gerät" kann die Indizien nicht entkräften. (che)
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 04.11.2003 - Az.: KZR 2/02
- Leitsatz:
Es stellt eine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, wenn ein Hersteller eines Markenparfums, der seine Ware über ein selektives Vertriebssystem vertreibt, einerseits seinen Depositären den Verkauf über das Internet unter der Bedingung gestattet, dass die Internetumsätze nicht mehr als die Hälfte der im stationären Handel erzielten Umsätze ausmachen, und andererseits Händler von der Belieferung ausschließt, die ausschließlich über das Internet verkaufen.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 05.06.2008 - Az.: I ZR 108/05
- Amtsgericht Remscheid, Urteil v. 06.02.2003 - Az.: 27 C 427/02
- Bundesgerichtshof , Beschluss v. 05.07.2005 - Az.: VII ZB 5/05
- Leitsatz:
a)
Eine "Internet-Domain" stellt als solche kein anderes Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO in eine "Internet-Domain" ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen.
b)
Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Domaininhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen.

