Urteile neu online gestellt

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss v. 10.07.2006 - Az.: III-5 Ss 101/05 - 53/05 I
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 14.02.2006 - Az.: I-20 U 110/05
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss v. 27.12.2007 - Az.: I-20 W 157/07
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 06.03.2003 - Az.: 5 U 186/01
Leitsatz:

Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Verwendung eines generischen Domainnamens (hier: www.Mitwohnzentrale.de) nach § 3 UWG als irreführend wegen einer unzutreffenden Alleinstellungsberühmung darstellt, ist nicht allein auf die Bezeichnung der Domain, sondern maßgeblich (auch) auf den dahinter stehenden Internet-Auftritt, insbesondere die konkrete Gestaltung der Homepage abstellen. Der Hinweis eines Vereins darauf, dass auf seiner Homepage nur Vereinsmitglieder aufgeführt sind, kann nach den Umständen des Einzelfalls ausreichen, um irrtumsbedingten Fehlvorstellungen entgegenzuwirken, die angesichts der generischen Domain-Bezeichnung bei Teilen des Verkehrs entstehen können. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf Konkurrenzunternehmen ist nicht erforderlich.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 12.08.2004 - Az.: 5 U 187/03
Leitsatz:

 
1.
Die Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten nach § 1 Abs.2 PAngV müssen sich bei der Bewerbung von Angeboten im Internetversandhandel entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den beworbenen Artikeln befinden oder der Nutzer muss jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung unzweideutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen einschließlich der Angaben nach § 1 Abs.2 PAngV hingeführt werden. Dies kann z.B. durch einen "sprechenden Link" geschehen. Es genügt nicht, wenn am oberen Bildschirmrand auf die Seiten "Allgemeine Geschäftsbedingungen" und "Service" hingewiesen wird, auf denen sich die Angaben nach § 1 Abs.2 PAngV finden lassen. Auch genügt es nicht , wenn der Kunde während des Bestellvorgangs darüber informiert wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und in welcher Höhe Versandkosten anfallen.
 
2.
§ 1 Abs.2 PAngV ist von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 1 des Preisangaben - und PreisklauselG gedeckt.
 
3.
§ 1 Abs2,.6 PAngV ist neben § 6 Abs.1 TDG auf den Internetversandhandel anzuwenden. Beide Regelungswerke haben ähnliche, aber nicht identische Zielerichtungen. Die PAngV verlangt insbesondere nicht nur die leichte Erkennbarkeit der Pflichtangaben , sondern die eindeutige Zuordnung zu den angebotenen und beworbenen Artikeln.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 28.11.2006 - Az.: I-20 U 73/06
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss v. 31.08.2005 - Az.: I-15 W 63/05
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss v. 06.11.2006 - Az.: 6 W 203/06
Leitsatz:

 
1.
Die Einblendung der nach § 312 c I BGB erforderlichen Verbraucherinformationen gemäß § 1 I BGB-InfoV auf einer externen Grafikdatei wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht, wenn diese Einblendung aus technischen Gründen nicht erfolgt, wenn auf eBay-Angebote über WAP zugegriffen wird.
 
2.
eBay-Vertragsbedingungen sind keine gesetzlichen Vorschriften in Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 23.12.2004 - Az.: 5 U 17/04
Leitsatz:

 
1.
Fernseh-, Radio- oder Anzeigenwerbung eines Versandhandelsunternehmens, in der zur Bestellung der Produkte eine Telefonnummer oder Internetadresse angegeben ist, muss nicht bereits über die Einzelheiten des Fernabsatzvertrages gemäß § 312c Abs.1 S.1. Art.240 EGBGB, § 1 Abs.1 BGB-InfoV informieren.
 
2.
Im Fernabsatzhandel ist über den Wortlaut des § 1 Abs.2 Nr.1 PAngV in der seit dem 8.7.2004 geltenden Fassung hinaus nicht nur beim Anbieten ( 1.Fall des § 1 Abs.1 Nr.1 PAngV ) sondern auch beim Werben mit Preisen ( 2.Fall des § 1 Abs.1 S.1 PAngV ) anzugeben, dass die Preise die Mehrwertsteuer enthalten.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss v. 13.06.2005 - Az.: 6 W 20/05
Leitsatz:

Wer sein eBay-Account einem Dritten zur Verfügung stellt, kann für markenverletzende Internet-Angebote verantwortlich sein, wenn er sich nicht darum kümmert, welche Waren unter seinem Account durch den Dritten angeboten werden.