Urteile neu online gestellt
- Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 02.03.2004 - Az.: 5 B 392/04
- Leitsatz:
Zum Verbot einer unter dem Motto "Stoppt den Synagogenbau - 4 Millionen fürs Volk!" angemeldeten NPD-Demonstration.
- Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 03.02.2000 - Az.: 5 B 1717/99
- Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 04.09.2007 - Az.: 14 A4267/05
- Leitsatz:
1.
Bei der berufsrechtlichen Beurteilung der Werbung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist zu berücksichtigen, dass er neben seiner Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Bestellung auch auf allen anderen Gebieten des Vermessungswesens tätig werden darf.
2.
Es ist berufsrechtlich nicht geboten, passive Internetauftritte von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren nach Inhalt und Gestaltung so zu begrenzen, dass sie keine Grundlage für eine Vorauswahl bieten.
3.
Werbung darf inhaltlich nicht unwahr oder irreführend (hier: Darstellungen über Leben und Tätigkeit eines ausgeschiedenen Vermessungsingenieurs, Angaben zu ehrenamtlichen und berufspolitischen Aktivitäten) sein und in Stil, Form und Gestaltung nicht aufdringlich, marktschreierisch, grell oder übertrieben wirken.
4.
Zur sog. Qualitätswerbung: Die Darstellung der eigenen Leistungsfähigkeit darf nicht übertrieben werden und dadurch darauf zielen, die Leistungen und Leistungsfähigkeit von Wettbewerbern herabzusetzen.
5.
Zur sog. Sympathiewerbung: Das Bemühen des Werbenden, auch persönlich vorteilhaft zu wirken, hat seine berufsrechtliche Grenze, wo Inhalte und Mittel eingesetzt werden, die keinen Bezug zur Berufstätigkeit haben, und dadurch auf Bewusstseinsebenen eingewirkt wird, die mit einer sachorientierten Wettbewerberauswahl nichts zu tun haben.
6.
Zur Frage der Zulässigkeit von Werbung durch Angabe von Referenzen. - Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 12.09.2005 - Az.: 13 A 1453/05
- Leitsatz:
Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, die Registrierungen aller vom Hersteller mit gleicher Wirkungsweise beschriebenen Dialer - Anwählprogramme über 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern - zurückzunehmen, wenn stichprobenhafte Überprüfungen ergeben, dass sie entgegen den für sie abgegebenen Rechtskonformitätserklärungen die Mindestanforderungen nicht erfüllen.
- Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22.11.2006 - Az.: 13 B 1796/06
- Leitsatz:
In NRW ansässige Anbieter von Mediendiensten verstoßen, indem sie für private Sportwettenveranstalter und damit für in NRW unerlaubte Glücksspiele i.S.d. § 284 Abs. 1 StGB werben, gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 des Mediendienste-Staatsvertrages.
Die privaten Sportwettenveranstaltern in einem EU-Mitgliedstaat erteilten Erlaubnisse gelten in NRW ebenso wenig wie die einigen Sportwettenveranstaltern aufgrund des Gewerbegesetzes der DDR vom 6.3.1990 erteilten Gewerbegenehmigungen.
Angesichts der vom BVerfG im Urteil vom 28.3.2006 (1 BvR 1054/01) für die Zeit bis zum 31.12.2007 festgelegten Übergangsrechtslage, die in NRW tatsächliche Anstrengungen und Veränderungen bewirkt hat, die dieser Übergangsrechtslage genügen, ist ein vorübergehendes Festhalten an der gegenwärtigen Entschränkung der Veranstaltung von Sportwetten mit den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen noch vereinbar. - Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 10.09.2007 - Az.: 2 A 10413/07/OVG
- Leitsatz:
Im Interesse einer transparenten, bürgernahen öffentlichen Verwaltung ist der Dienstherr von Rechts wegen nicht gehindert, Namen, Funktion und dienstliche Erreichbarkeit jedenfalls solcher Beamter, die mit Außenkontakten betraut sind, auch ohne deren Einverständnis im Internet bekannt zu geben. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn einer solchen Bekanntgabe Sicherheitsbedenken entgegenstehen.
- Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 27.07.2005 - Az.: 1 M 320/05
- Leitsatz:
Auch bei Verfügungen im Bereich der Gefahrenabwehr im Internet muss der Adressat bereits vor der Einleitung von Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung in die Lage versetzt werden zu erkennen, was von ihm gefordert wird; der Verwaltungsakt muss also eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. In diesen Fällen darf die Ordnungsbehörde sich regelmäßig nicht damit begnügen, dem Ordnungspflichtigen nur abstrakt aufzugeben, den Eintritt der näher beschriebenen Gefahr zu verhindern. Die Ordnungsverfügung ist zwar nicht zu unbestimmt, wenn sich der Ordnungspflichtige sich zu ihrer Erfüllung sachkundiger Hilfe bedienen muss. Andererseits darf die Ordnungsbehörde es nicht, ohne selbst ein geeignetes Mittel zu bestimmen, dem Betroffenen freistellen, die Gefahr auf irgendeine Weise zu beheben. Die Ordnungsbehörde kann ihre Verantwortung für die nähere Bestimmung der zu treffenden Maßnahme weder auf Sachverständige noch auf den Betroffenen abwälzen. Zwar ist bei ordnungsbehördlichen Verfügungen im Bereich der Gefahrenabwehr im Internet eine gewisse Unbestimmtheit wegen der sich dynamisch entwickelnden technischen Prozesse und der regelmäßig auftretenden technischen Komplexität im Einzelfall unabdingbar. Gleichwohl sind Zwangsgeldandrohungen auch im Bereich der Gefahrenabwehr im Internet regelmäßig so konkret zu fassen, dass ggf. unter Mitwirkung technischer Sachverständiger eine Umsetzung der Verbotsverfügung, wie sie von der Ordnungsbehörde beabsichtigt ist, durch den Ordnungspflichtigen möglich ist.
- Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 28.11.2006 - Az.: 1 M 193/06
- Leitsatz:
Die nach dem Beschluss des Senats vom 27.07.2005 (1 M 320/05) bestehenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen gegen Veranstalter von Internet-Sportwetten rechtfertigen keine Änderung (§ 80 Abs. 7 VwGO) der ablehnenden Entscheidung über einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Grundverfügung, die dem Veranstalter die Wettannahme von Personen, die sich in Sachsen-Anhalt aufhalten, untersagt.
- Sozialgericht Fulda, Urteil v. 22.09.2004 - Az.: S 1 AL 1048/04
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss v. 29.03.2007 - Az.: 6 S 1972/06
- Leitsatz:
Die Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter, die (lediglich) im Besitze einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erteilten Konzession sind, kann in Baden-Württemberg während der vom Bundesverfassungsgericht bestimmten Übergangszeit auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.03.2007 - Rs. C-338/04, C-359/04 u.C-360/04
- ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht und europäisches Gemeinschaftsrecht untersagt werden (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Anschluss an den Beschluss vom 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -, VBlBW 2006, 424).

