Urteile neu online gestellt

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 12.10.2007 - Az.: OVG 1 S 121/07
Leitsatz:

Die On-Line-Vermittlung von Sportwetten für ein nicht im Land Brandenburg konzessioniertes Wettunternehmen mittels eines dafür eingerichteten speziellen Internetzugangs ("Tipomat") erfüllt den Tatbestand des unerlaubten Glücksspiels gemäß § 284 StGB.
Wettannahmestelle im Sinne des § 8 a Lotterie- und Sportwettengesetz im Land Brandenburg ist nur eine solche, die im Auftrag eines nach § 8 a Abs. 1 LottGBbg konzessionierten Wettunternehmens tätig wird.
§ 9 Abs 2 SpielV stellt einen umfassenden Auffangtatbestand dar, der auch entkoppelte "Jackpot"-Verlosungen, die unentgeltlich offeriert werden, verbietet.

Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil v. 12.05.2004 - Az.: 1 B 20/03
Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 01.10.2003 - Az.: 4 Bs 370/03
Leitsatz:

Unterhaltungsspielgeräte, die bei Erreichen einer bestimmten Punktzahl sog. Token (Spielmarken) auswerfen, die der Spieler bis zur Höhe seines Einsatzes in Geld tauschen, für weitere Spiele an anderen Geräten verwenden, verschenken oder verkaufen kann (sog. Fun Games), sind Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit i.S. von § 33 c Abs. 1 GewO.

Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 07.03.2008 - Az.: 8 Bf 233/07.PVL
Leitsatz:

 
1.)
Der Anspruch des Personalrats auf Nutzung eines E-Mail-Verteilers der Dienststelle kann neben dem Anspruch auf Bereitstellung eines "schwarzen Brettes" bestehen.
 
2.)
Eine "Vorzensur" der Mitteilungen des Personalrats an die Mitarbeiter durch die Dienststelle verstößt gegen das Behinderungsverbot des § 107 BPersVG.

Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 25.03.2008 - Az.: 4 Bs 5/08
Leitsatz:

 
1.
Der im Glücksspielstaatsvertrag 2007 und im Hamburgischen Glücksspielstaatsvertrags-Ausführungsgesetz geregelte Ausschluss der Veranstaltung gewerblicher Glücksspiele und der gewerblichen Vermittlung von Glücksspielen, die nicht von der Freien und Hansestadt Hamburg veranstaltet werden, ist nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
 
2.
Das Verbot von Glücksspielen im Internet und das Verbot der Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet, im Fernsehen und über Telekommunikationsanlagen begründet keinen Verstoß gegen Art. 49 EG-Vertrag.
 
3.
Einer auf Grund des Gewerbegesetzes der DDR erteilten Erlaubnis zur Eröffnung eines Wettbüros für Sportwetten kommt keine Geltung im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg zu.

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss v. 06.12.2007 - Az.: 10 ME 241/07
Leitsatz:

Enthält eine Webseite Verlinkungen zu Webseiten mit jugendgefährdenden Inhalten (hier: Pornografie), hat der Anbieter durch ein zuverlässiges Altersverifikationssystem zu gewährleisten, dass ausschließlich Erwachsene Zugang zu diesen Inhalten erhalten.
Zu den Anforderungen, die an ein Altersverifikationssystem zu richten sind.
Zur Verhältnismäßigkeit einer medienaufsichtsrechtlichen Untersagungsverfügung.

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss v. 17.01.2005 - Az.: 2 PA 108/05
Leitsatz:

 
1.
Eine E-Mail ohne digitale Signatur wahrt auf keinen Fall die für eine wirksame Zusicherung erforderliche Schriftform.
 
2.
Zur rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach rechtskräftigem negativen Abschluss des Hauptsacheverfahrens.

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss v. 26.10.2004 - Az.: 8 LA 146/04
Leitsatz:

Zu den Voraussetzungen, unter denen die Verfahrensbeteiligten in einem asylrechtlichen Verfahren darauf verwiesen werden können, die Erkenntnismittelliste des Gerichts im Internet einzusehen.

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss v. 29.01.2008 - Az.: 9 ME 451/07
Leitsatz:

Festsetzung der Vergnügungssteuer für einen in einer Spielhalle aufgestellten Computer mit der Möglichkeit zur Nutzung des Internets.

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss v. 31.03.2008 - Az.: 11 LA 458/07
Leitsatz:

 
1.
Mit Ziffer 1.2 der Nebenbestimmungen für die Zulassung zum Betrieb öffentlicher Spielbanken in Niedersachsen vom 24. Juni 2004 hat die Spielbankenaufsicht des Landes den zehn in Niedersachsen ortsgebunden zugelassenen Spielbanken die Erlaubnis zum Angebot von Glücksspielen im Internet dem Grunde nach erteilt.
 
2.
Nachfolgende Regelungen des Niedersächsischen Spielbankengesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 605) und des Gesetzes zu Änderung des Niedersächsischen Spielbankengesetzes vom 17. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 756) lassen die Erlaubnis zum Angebot von Glücksspielen im Internet nach Ziffer 1.2 der Nebenbestimmungen vom 24. Juni 2004 unberührt.