Urteile neu online gestellt

Oberlandesgericht München, Urteil v. 05.02.2004 - Az.: 19 U 5114/03
Leitsatz:

 
1.
Wer bei einer Internet-Auktion die Kennung (sog. "Mitgliedsname") eines anderen benutzt, handelt "unter" (nicht "in") fremdem i.S. von §§ 164 ff. BGB.
 
2.
Erfolgt diese Willenserklärung mit Einwilligung des wahren Inhabers der verwendeten Kennung, kommt ein Geschäft des Namensträgers zu Stande.
 
3.
Ansonsten haftet der Handelnde dem anderen Vertragspartner entsprechend § 179 Abs. 1 BGB auf Erfüllung oder Schadensersatz.

Oberlandesgericht München, Urteil v. 06.12.2007 - Az.: 29 U 2713/07
Leitsatz:

Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für wettbewerbsrechtliche Klagen wegen Veröffentlichungen in ausländischen Zeitungen.

Oberlandesgericht München, Endurteil v. 08.07.2004 - Az.: 19 U 1980/04
Oberlandesgericht München, Urteil v. 13.01.2005 - Az.: 6 U 2773/04
Leitsatz:

Bei verfassungsgemäßer Auslegung im Lichte der aus Art. 12 GG abgeleiteten Rechte des Werbenden, folgt aus dem in § 11 Abs. 1 Nr. 1 HWG normierten Verbot, wonach außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen u.a. nicht mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen sowie mit Hinweisen darauf geworben werden darf, nicht die Verpflichtung des Werbenden, seine diesbezüglichen Inhalte im Internet durch eine kontrollierte Passwortvergabe vor dem Zugriff des interessierten Publikums zu schützen.

Oberlandesgericht München, Urteil v. 13.03.2008 - Az.: 6 U 1623/07
Leitsatz:

Das Betreiben einer Internetplattform, bei der sog. Forumsärzte die Möglichkeit erhalten, ein Kostenangebot oder einen Kostenvoranschlag eines Kollegen nachträglich - durch welche Einsparungen auch immer - ohne Untersuchung des Patienten zu unterbieten, kann wettbewerbswidrig sein.

Oberlandesgericht München, Urteil v. 20.10.2005 - Az.: 29 U 2129/05
Leitsatz:

Zum Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20.10.2005
 
1.
Zur Frage, ob die Bezeichnung "Österreich.de" für die Kennzeichnung eines Internet-Portals als Werktitel oder als besondere Geschäftsbezeichnung im Sinne von § 5 MarkenG geschützt ist.
 
2.
Zwischen der Bezeichnung "Österreich.de" zur Kennzeichnung eines Internet-Portals, beinhaltend Informationen rund um Österreich, und der Internet-Domain "österreich.de" als Werbeplattform für Internet-Dienstleistungen, die keinen speziellen Bezug zu Österreich aufweisen, besteht mangels hinreichender Werk- oder Produktähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr.

Oberlandesgericht München, Urteil v. 21.12.2006 - Az.: 29 U 4407/06
Leitsatz:

 
1.
Die Prüfungspflichten eines Diensteanbieters im Sinne von § 11 TDG zur Vermeidung einer Haftung aus einer durch Dritte begangenen Schutzrechtsverletzung (hier: nach dem Markengesetz) aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung stehen unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit und dürfen nicht dazu führen, das Geschäftsmodell des Diensteanbieters in Frage zu stellen (vgl. BGHZ 158, 236, 250 [BGH 11.03.2004 - I ZR 304/01] - Internet-Versteigerung).
 
2.
Einem Diensteanbieter im Sinne von § 11 TDG, dessen Geschäftsmodell darauf ausgerichtet ist, seine Dienstleistungen ausschließlich im Wege der elektronischen Datenübermittlung zu erbringen, kann daher grundsätzlich nicht auferlegt werden, eigenes Personal mit der händischen Überprüfung von Angebotsinhalten dritter Anbieter auf mögliche Schutzrechtsverletzungen hin zu beauftragen.
 
3.
Zur Frage, ob aus Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG ein Auskunftsanspruch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach derzeitiger Rechtslage hergeleitet werden kann.

Oberlandesgericht München, Endurteil v. 25.05.1990 - Az.: 21 U 3387/90
Oberlandesgericht München, Urteil v. 26.06.2008 - Az.: 29 U 1537/08
Leitsatz:

Zu bürgerlich-rechtlichen Unterlassungsansprüchen eines Unternehmens wegen kritischer Äußerungen in einem Internetauftritt.

Oberlandesgericht München, Urteil v. 28.07.2005 - Az.: 29 U 2887/05
Leitsatz:

 
1.
Bei redaktioneller Berichterstattung über Erzeugnisse zur Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen handelt es sich nicht um Werbung im Sinne von § 95a Abs. 3 UrhG.
 
2.
Zur Störerhaftung eines Presseunternehmens, das in einer Online-Berichterstattung einen Hyperlink setzt, der mit einer Website verbindet, die gegen § 95a Abs. 3 UrhG verstößt.