Urteile neu online gestellt

Oberlandesgericht Köln, Beschluss v. 19.03.2004 - Az.: 16 W 39/03
Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 21.09.2007 - Az.: 6 U 86/07
Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 23.02.2007 - Az.: 6 U 150/06
Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 23.03.2007 - Az.: 6 U 227/06
Oberlandesgericht Köln, Beschluss v. 25.04.2007 - Az.: 6 W 40/07
Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 27.11.2007 - Az.: 15 U 142/07
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil v. 02.06.2005 - Az.: 2 U 1493/04
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss v. 12.07.2007 - Az.: 2 U 862/06
Leitsatz:

Gegen den Betreiber eines Internetforums kann ein Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Inhalte bestehen, weil er als Betreiber des Forums diese Inhalte verbreitet. Der Betreiber eines Forums ist zwar nach nicht verpflichtet, den Kommunikationsvorgang zu überwachen, erhält er aber Kenntnis, so muss er die Sperrung oder Löschung des Vorgangs veranlassen (in Anknüpfung an BGH Urteil vom 27.03.2007 - VI ZR 101/06 -; OLG Düsseldorf, OLGR 2006, 581).

Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss v. 18.05.2007 - Az.: 14 W 373/07
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss v. 27.06.2005 - Az.: 12 VA 2/04
Leitsatz:

 
1.
Die Frage, ob eine Zivil- oder Handelssache i.S. von Art. 1 I HZÜ vorliegt, ist aufgrund einer autonom-staatsvertraglichen Qualifikation zu beantworten. Maßgebend ist, ob bei der Rechtsverfolgung private oder öffentliche Interessen im Vordergrund stehen. Wird eine auf einen Kartellverstoß gestützte Sammelklage nach US-amerikanischem Recht (class action) erhoben, die auch auf die Verpflichtung eines deutschen Unternehmens zur Zahlung von Strafschadenersatz (treble damages) an alle Arzneimittelkonsumenten in den USA gerichtet ist, so handelt es sich nicht um eine Zivil- und Handelssache in diesem Sinne.
 
2.
Hilfsweise stünde der Anordnung der Zustellung dieser Klage im Wege internationaler Rechtshilfe im Inland der Souveränitätsvorbehalt gem. Art. 13 I HZÜ entgegen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Sammelklage missbräuchlich erhoben wird, weil sie unter Ausnutzung publizistischen Drucks und der unbegrenzten Höhe des möglichen Strafschadensersatzes nur auf die Erzwingung eines Vergleichs abzielt. Die Offensichtlichkeit des Missbrauchs kann sich daraus ergeben, dass die als extraterritorialer Kartellrechtsverstoß bezeichneten Handlungen im Einklang mit einem Importverbot nach dem Recht der USA stehen.