Urteile neu online gestellt
- Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 24.02.2004 - Az.: 3 Ss 48/04
- Leitsatz:
Zum Gehilfenvorsatz beim Betrug
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 25.04.2005 - Az.: 13 U 15/05
- Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 27.02.2007 - Az.: 21 W 8/07
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 28.02.2008 - Az.: 4 U 196/07
- Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 31.05.2007 - Az.: 2 UF 11/07
- Oberlandesgericht Jena, Urteil v. 03.05.2002 - Az.: 1 Ss 80/02
- Leitsatz:
Bei in betrügerischer Absicht vorgenommener "Kreditvermittlung" im Internet kommt ein besonders schwerer Fall des Betrugs nach § 263 III 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB - Handeln in der Absicht, durch fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen - regelmäßig in Betracht.
- Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 24.08.2007 - Az.: 14 U 72/06
- Leitsatz:
1.
Für die Honorarklage eines deutschen Rechtsanwalts wegen der Vertretung einer in Spanien wohnhaften Partei vor einem deutschen Gericht sind grundsätzlich die deutschen Gerichte zuständig.
2.
Der Umstand, daß ein deutscher Rechtsanwalt auf einer passiven Internetseite über sich und seinen Tätigkeitsbereich informiert, hat für sich allein noch nicht zur Folge, daß er seine Honorarklage vor den Gerichten eines anderen Mitgliedsstaates der EG, in dem die von ihm vertretene Partei ihren Wohnsitz hat, zu erheben hat. Für das Eingreifen der Zuständigkeitsregelung gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO muß vielmehr hinzukommen, daß zwischen seinem Internet-Auftritt und der Beauftragung des Anwalts ein innerer Zusammenhang besteht. - Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 25.01.2007 - Az.: 8 U 123/06
- Leitsatz:
1.
Werden im Internet im Rahmen einer eBay-Versteigerung gestempelte Briefmarken mit einem den Stempel zeigenden Bild angeboten, handelt es sich um einen Stückkauf i. S. des § 243 Abs. 2 BGB n.F.
2.
Die Angabe eines Satzwertes von Briefmarken aus dem Michel-Briefmarken-Katalog in einem eBay-Angebot stellt ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine Beschaffenheitsgarantie-Erklärung des Anbietenden i. S. des § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. dar.
3.
Es kann eine grobe Fahrlässigkeit des Käufers i. S. des § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. bedeuten, wenn er bei einem sich auf Michel-Katalogangaben beziehenden eBay-Angebot die ihm als Briefmarkensammler unschwer mögliche Überprüfung des Angebots anhand der zugehörigen Michel-Katalogbeschreibung unterlässt. - Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 26.09.2007 - Az.: 6 U 69/07
- Leitsatz:
Ein Unternehmen, das bei Google mit Adword-Anzeigen wirbt, ist lauterkeitsrechtlich nicht verpflichtet es zu unterlassen, allgemeine, beschreibende Begriffe als keywords zu verwenden, auch wenn dies dazu führt, dass seine Werbeanzeige auch dann erscheint, wenn ein Internet-Nutzer als Suchbegriff eine Internet-Adresse (domain) oder eine Firmenbezeichnung eines Wettbewerbers eingibt, die die gleichen Begriffe enthält.
- Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 27.03.2002 - Az.: 6 U 200/01
- Leitsatz:
1.
Bei einem Fernabsatzgeschäft im Internet genügt der Unternehmer seiner Verpflichtung zur klaren und unmissverständlichen Angabe seiner Identität und Anschrift nicht, wenn diese Informationen für den Verbraucher nur über einen Link "Kontakt" zu erreichen und dort unter der Überschrift "Impressum" angeführt sind.
2.
Besteht die durch ein Fernabsatzgeschäft angebotene Dienstleistung in der Weiterleitung eines Lottotipps an eine Lottogesellschaft, so ist die geschuldete Information über wesentliche Merkmale der Dienstleistung nur dann klar und unmissverständlich erteilt, wenn dem Verbraucher nahe gebracht wird, dass er die Wette nicht mit dem Unternehmer abschließt, sondern der Vertrag nur die Dienstleistung der Weitergabe seines Tipps an ein anderes Unternehmen gegen Zahlung eines Lohnes umfasst.
3.
Die Geschäftsbesorgung durch Weiterleitung eines Lottotipps an eine Lottogesellschaft ist kein Vertrag zur Erbringung von Wett- oder Lotteriedienstleistungen. Der Unternehmer hat den Verbraucher daher bei einem Fernabsatzgeschäft über das Widerrufsrecht zu belehren.

