Urteile neu online gestellt

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 25.04.2005 - Az.: 5 U 117/04
Leitsatz:

 
1.
Ein Internet-Provider und Denic-Mitglied, der schon vor dem 1.3.2004 Registrierungsanträge für Umlaut-Domains bei der Denic entgegennahm, war verpflichtet, alle Anträge am 1.3.2004 an die Denic weiterzuleiten und dabei keinen von mehreren Antragstellern für dieselbe Domain zu bevorzugen. Weiterreichende Verpflichtungen hätten einer besonderen Vereinbarung bedurft.
 
2.
Ein Kennzeicheninhaber, der durch die Versendung von "Warnschreiben" an die Mitglieder der Denic und die Denic selbst verhindern will, dass eine bestimmte Domain für jemanden anders registriert wird, kann hierdurch Prüfungspflichten allenfalls für offensichtliche Kennzeichenverletzungen begründen.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 26.09.2007 - Az.: 5 U 36/07
Leitsatz:

 
1.
Selbst bei Meinungsverschiedenheiten der Parteien über die Reichweite einer gesetzlichen Regelung sind gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge dann nicht zu beanstanden, wenn die gesetzliche Regelung komplexe, von dem Verletzer für sich in Anspruch genommene Ausnahmetatbestände enthält, die sich einer abweichenden, aber gleichwohl eindeutigen verbalen Beschreibung letztlich entziehen. In derartigen Fällen kann auch eine Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform nicht zwingend erforderlich sein.
 
2.
Der Wortlaut von § 21a Abs. 3 und 4 VTabakG ist nicht teleologisch darauf zu reduzieren bzw. primärrechtlich dahin auszulegen, dass hiervon nur solche Sachverhalte umfasst werden, die eine potentiell grenzüberschreitende Wirkung haben.
 
3.
Werbende Produktinformationen für Tabakerzeugnisse im Internet richten sich auch dann an eine "breite Öffentlichkeit", wenn der Zugang zu der Internet-Seite zwar durch eine Benutzeranmeldung mit Passwort gesichert ist, die Registrierungsprozedur aber grundsätzlich jedem volljährigen Nutzer eröffnet wird, der im Inland wohnt.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 26.09.2007 - Az.: 5 U 165/06
Leitsatz:

 
1.
Der Betreiber eines zugleich als kommerzielle Werbeplattform angebotenen Themenportals für "Kochrezepte", der u.a. kochbegeisterten Internet-Nutzer die Gelegenheit bietet, ihre Kochrezepte mit Abbildungen zu veröffentlichen, macht sich "fremde Informationen" jedenfalls dann zu Eigen, wenn diese Rezepte den bzw. einen redaktionellen Kerngehalt des Seitenauftritts darstellen. Für das unberechtigte Einstellen urheberrechtlich für Dritte geschützter Lichtbildern durch seine Nutzer ist der Betreiber damit als Diensteanbieter "eigener Informationen" i.S.v. § 7 Abs. 1 TMG unmittelbar verantwortlich.
 
2.
Eine derartige "Aneignung" findet im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung darüber hinaus auch darin ihren Ausdruck, dass der Anbieter zu veröffentlichende Rezepte und Lichtbilder vor der Freischaltung nach eigenen Angaben redaktionell überprüft, eingestellte Rezeptabbildungen Dritter mit dem Namen und Logo seines Dienstes kennzeichnet, sich im Rahmen seiner AGB von den Nutzern an den eingestellten Daten urheberrechtliche Nutzungsrechte ausdrücklich übertragen lässt und seinen Dienst als "erweitertes Angebot" Dritten zur kommerziellen Nutzung anbietet.
 
3.
Es ist dem Betreiber in einer derartigen Situation verwehrt, sich auf die faktische bzw. wirtschaftliche Unmöglichkeit einer urheberrechtlichen Kontrolle der unter einem Pseudonym hochgeladenen Lichtbilder zu berufen. Er hat das Einstellen urheberrechtsverletzender Lichtbilder im eigenen Interesse zu unterbinden. Hierfür stehen wirksame und zugleich zumutbare Schutzmaßnahmen zur Verfügung.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 28.04.2005 - Az.: 3 U 153/04
Leitsatz:

Wird vom Mitbewerber wahrheitsgemäß im Internet verbreitet, der Gläubiger biete gefälschte Auflastungs-Gutachten (zur Erhöhung des zulässigen Kfz-Gesamtgewichts) an, so handelt der Mitbewerber wegen des aktuellen Anlasses und seiner abzuwendenden eigenen konkreten wirtschaftlichen Beeinträchtigung nicht unlauter, auch wenn er bei der Äußerung zugleich dazu auffordert, gegen den Gläubiger Strafanzeige zu erstatten. Der gegen die Verbreitung der Äußerung gerichtete Unterlassungsanspruch ist unbegründet:
 
1.
§ 4 Nr. 8 UWG ist nicht gegeben, weil die behauptete Tatsache zutrifft. § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG kommt nicht in Betracht, wenn die herabsetzende Äußerung nicht mit einem Vergleich verbunden gewesen ist.
 
2.
§ 4 Nr. 7 UWG findet in Abgrenzung von § 4 Nr. 8 UWG und § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG nur bei herabsetzenden oder verunglimpfenden wahren Äußerungen Anwendung, die außerhalb eines Vergleichs gemacht werden und deren Verbreitung unter Gesamtwürdigung aller Umstände unlauter ist.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 28.04.2005 - Az.: 3 U 209/04
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 28.04.2005 - Az.: 5 U 156/04
Leitsatz:

 
1.
Die Beschwer als von Amts wegen zu berücksichtigende Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) bestimmt sich nach dem Sachvortrag bei Einlegung der Berufung. Die Rüge des Nichterreichens der Beschwer unterliegt nicht -weil etwa aus prozesstaktischen Gründen erst zum Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben- dem Verspätungseinwand.
 
2.
Rechteinhaber haben weder in direkter noch in analoger Anwendung von § 101 a Abs. 1 UrhG einen Auskunftsanspruch über die Identität eines Kunden gegenüber einem Access-Provider, wenn der Provider allein einen Internetzugang vermittelt, über den durch Download Urheberrechtsverletztungen nach § 19 a UrhG erfolgen.
 
3.
Durch Bereitstellung des technischen Zugangs zum Internet durch den Access-Provider kommt -nach Kenntniserlangung von den Urheberrechtsverletzungen- eine Verantwortlichkeit als Mitstörer in Betracht.
 
4.
Die "Verpflichtungen zur Entfernung und Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen" (§ 8 Abs. 2 Satz 2 TDG) eines Mitstörers umfassen nicht die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 101 a Abs. 1 UrhG.
 
5.
Eine "offensichtliche Rechtsverletzung" im Sinne von § 101 a Abs. 3 UrhG liegt nur dann vor, wenn die tatsächlichen Umstände und die Rechtslage unzweifelhaft sind, so dass eine Fehlentscheidung kaum möglich ist.

Oberlandesgericht Hamburg, Endurteil v. 28.07.2005 - Az.: 5 U 141/04
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 29.03.2007 - Az.: 3 U 193/06; 3 W 182/06
Leitsatz:

Die Fruchtlosigkeit der Abmahnung wegen einer Werbung speziell im Internet belegt nicht, dass eine Abmahnung wegen derselben Werbung in Printmedien entbehrlich wäre.
Etwas anderes ergibt auch nicht die Ex-Post-Schau, wenn der Abgemahnte die spätere Abmahnung wegen der Printwerbung unbeantwortet lässt, weil ihm schon vor Ablauf der Abmahnfrist die Verbotsverfügung betreffend die Printwerbung zugestellt wurde, und gegen die einstweilige Verfügung nur noch Kostenwiderspruch einlegt.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 29.03.2007 - Az.: 3 W 182/06
Leitsatz:

Die Fruchtlosigkeit der Abmahnung wegen einer Werbung speziell im Internet belegt nicht, dass eine Abmahnung wegen derselben Werbung in Printmedien entbehrlich wäre.
Etwas anderes ergibt auch nicht die Ex-Post-Schau, wenn der Abgemahnte die spätere Abmahnung wegen der Printwerbung unbeantwortet lässt, weil ihm schon vor Ablauf der Abmahnfrist die Verbotsverfügung betreffend die Printwerbung zugestellt wurde, und gegen die einstweilige Verfügung nur noch Kostenwiderspruch einlegt.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 29.11.2006 - Az.: 5 U 79/06
Leitsatz:

 
1.
Bei der Zusendung von eMails handelt es sich um elektronische Post iSv § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.
 
2.
An das Vorliegen der nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG erforderlichen Einwilligung sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Beweislast für den Rechtfertigungsgrund der Einwilligung trägt der Werbende. Er hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, jederzeit das Vorliegen einer Einwilligung beweisen zu können.
 
3.
Die Zusendung von eMails ohne Einwilligung stellt regelmäßig eine "unzumutbare Belästigung" iSv § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG und eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung iSv § 3 UWG dar.