Urteile neu online gestellt
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 16.06.2004 - Az.: 5 U 162/03
- Leitsatz:
1.
Die Verwendung der ccTLD "*.ag" kann nach den Umständen des Einzelfalls i.S.v. § 3 UWG irreführend sein, wenn die angesprochenen Verkehrskreise dadurch zu der unrichtigen - und für die Aufnahme geschäftlicher Kontakte relevanten - Annahme veranlasst werden, bei dem Anbieter handele es sich um ein Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft.
2.
Eine derartige Irreführungsgefahr besteht bei der Domainbezeichnung "tipp.ag" für das Angebot von Lottospielgemeinschaften durch ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Domainbezeichnung von dem angegriffenen Wettbewerber in der Werbung auch wie eine Unternehmensbezeichnung verwendet wird. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 20.02.2007 - Az.: 7 U 126/06
- Leitsatz:
1.
Zur Störerhaftung des Betreibers einer Suchmaschine für persönlichkeitsrechtsverletzende Texte von Suchergebnissen.
2.
Lässt der Text eines Suchergebnisses mehrere Deutungen zu, die nicht insgesamt rechtsverletzend sind, besteht kein Unterlassungsanspruch. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 21.06.2007 - Az.: 3 U 302/06
- Leitsatz:
1.
Verwendet ein Internetauktionshaus eine Marke (hier: JETTE, eingetragen u. a. für Schmuck) unautorisiert und ohne eben diese Markenprodukte anzubieten so z. B. mit dem Hinweis: "JETTE (0)", so ist dieses Nicht-Angebot ein unbefugter markenmäßiger Gebrauch.
2.
Ein schützenswertes Interesse an einem solchen Hinweis besteht mangels sachlicher Verbindung zum konkreten Angebot nicht ( § 23 MarkenG). - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 22.05.2007 - Az.: 7 U 137/06
- Leitsatz:
Zur Störerhaftung des admin-c für Persönlichkeitsrechtsverletzungen des die Domain haltenden Betreibers einer Website.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 23.10.2003 - Az.: 5 U 167/02
- Leitsatz:
1.
Das Verletzungsgericht ist an die Eintragung der Marke "Salatfix" für Essig, verzehrfertig zubereitete Salatsoßen und Gewürze in flüssiger Form gebunden. Eine Aussetzung des Verletzungverfahrens nach § 148 ZPO kommt nicht in Betracht, da der gegen diese Marke gerichtete Löschungsantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
2.
Die Inhaberin der im Jahre 1997 eingetragenen Marke "Salatfix" kann die Unterlassung der Benutzung dieses Zeichens von einer Verwenderin verlangen, die bereits seit 1969 Salatsoßen unter dem Namen "Salatfix" vertreibt. Der Unterlassungsanspruch ist nicht verwirkt. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 23.11.2006 - Az.: 5 W 168/06
- Leitsatz:
1.
Eine gegenwärtig nicht (mehr) mit einer Homepage verknüpfte Rechtsverletzung durch das Vorhalten einer im Außenverhältnis nicht genutzten urheberrechtswidrigen Bilddatei, auf die der Verletzte stößt, indem er im Internet auch "tiefer liegende Seiten" auf Web-Servern und deren Unterverzeichnissen systematisch nach Rechtsverletzungen "durchkämmt", rechtfertigt im Regelfall keine Anspruchsdurchsetzung im Wege des Verfahrens der einstweiligen Verfügung gem. §§ 935, 940 ZPO.
2.
Es fehlt in diesem Fall an einer aktuellen Rechtsbeeinträchtigung, zu deren Behebung die Rechte des Verletzten ohne Erlass einer einstweiligen Verfügung vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnten, wenn die rechtsverletzenden Verletzungsstücke unbeteiligten Dritten nicht zugänglich sind. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 24.02.2005 - Az.: 3 U 173/04
- Leitsatz:
Bei dem Transparenzgebot im Verbraucherinteresse im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG geht es um die Unterrichtung darüber, unter welchen Umständen der Adressat einer Verkaufsförderungsmaßnahme diese wahrnehmen kann. Die Vorschrift betrifft damit auch die Art und Weise der Informationsvermittlung, in der Werbung dürfen Informationen nicht versteckt oder missverständlich ausgedrückt werden (vgl. dazu auch § 1 Abs. 6 PAngV sowie die Grundsätze zur Blickfangwerbung gemäß § 5 UWG).
Nach diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, wenn in einem Prospekt für den Abschluss eines DSL-Internetzugangsvertrages auf der Titelseite die Angabe "Schnurlos-Tastatur für 0.- EUR" mit einem derselben Seite angebrachten Sternchenvermerk zwar nicht erläutert wird, dort aber auf die Seite des Prospekts verwiesen wird, auf der die angekündigten "Vorteilspakete" zum Vertragsabschluss im einzelnen dargestellt sind und die Angabe auf der Titelseite zu einer erkennbar nur auszugsweise dargestellten Vorankündigung der im Innenteil des Prospekts erläuterten Vorteilspakete gehört. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 24.02.2005 - Az.: 5 U 62/04
- Leitsatz:
1.
Die Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Werken in Form von digitalisierten Zeitungen bzw. Zeitschriften im Internet stellte sich spätestens im Jahr 1993 nicht mehr als eine "noch nicht bekannte Nutzungsart" i.S.v. § 31 Abs. 4 UrhG dar. Im Jahr 1986 besaß diese Nutzungsart hingegen noch keine wirtschaftliche Bedeutung und war deshalb noch unbekannt im Sinne dieser Vorschrift.
2.
Wird eine im Jahr 1986 zwischen dem Urheber und dem Verwertungsberechtigten getroffene Nutzungsvereinbarung durch Nachtragsvereinbarungen (aus den Jahren 1998 und 2000) modifiziert, so bleibt für die Bekanntheit einer Nutzungsart weiterhin der Zeitpunkt der ursprünglichen Vereinbarung ausschlaggebend, wenn nicht der materielle Umfang der Werknutzung ebenfalls Gegenstand der Nachtragsvereinbarungen war.
3.
Im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung kommt es bei unveränderter Vertragslage für die Bekanntheit der Nutzungsart demgemäß auch nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Urheber dem Verwertungsberechtigten das konkrete Werk zur Nutzung überlassen hat.
4.
Das Zustimmungserfordernis des Urhebers zu einer bei Vertragsschluss nicht bekannten Nutzungsart besteht unabhängig davon, ob die konkrete Werknutzung (z.B. Abruf im Internet) entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 24.02.2005 - Az.: 5 U 72/04
- Leitsatz:
1.
Bei Bildschirmangeboten, die auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrages gerichtet sind, ist die Aufklärung, dass im Preis auch die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten sind, im räumlichen Bezug zu dem einzelnen Warenangebot und dem jeweiligen Einzelpreis anzugeben. Ein allgemeiner, für alle Angebote (auf einer Bildschirmseite) geltender Hinweis erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
2.
Verpackungskosten sind in die gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV zu bildenden Endpreis nicht einzubeziehen, sondern gesondert auszuweisen.
3.
Sind für miteinander verlinkte Internetseiten unterschiedliche Unternehmen rechtlich verantwortlich, so ist dasjenige Unternehmen, auf dessen Internet-Angebot mittels Link verzweigt wird, ohne das Hinzutreten besonderer Umstände für die Inhalte auf der übergeordneten Internet-Seite selbst dann nicht wettbewerbsrechtlich verantwortlich, wenn beide Unternehmen konzernverbunden sind und die Verlinkung auch im Interesse des Betreibers der untergeordneten Seite erfolgt. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 24.08.2006 - Az.: 3 U 103/06
- Leitsatz:
Wird beim Internetversandhandel der Verbraucher über sein Widerrufsrecht (§ 312 d Abs. 1, § 355 BGB) erst nach Vertragsschluss informiert, weil die betreffende AGB-Bestimmung zuvor nur zum Download bereit gehalten, aber nicht verkörpert übermittelt wird (§ 126 b BGB), und fehlt in der Widerrufsbelehrung die dann maßgebliche Widerrufsfrist von 1 Monat (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB), so verstößt das gegen § 312 c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV, weil es an der rechtzeitigen, vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers zu erfolgenden Belehrung fehlt.

