Urteile neu online gestellt
- Verwaltungsgerichtshof Bayern, Beschluss v. 10.10.2005 - Az.: 25 CS 05.1427
- Leitsatz:
Die Versteigerung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln im Internet verstößt gegen § 43 Abs. 1 Satz 2 Arzneimittelgesetz.
- Verwaltungsgerichtshof Bayern, Beschluss v. 22.06.2007 - Az.: 7 CE 07/815
- Leitsatz:
Wird durch öffentliches Verbreiten von Auszügen aus einer Gerichtsentscheidung der Eindruck erweckt, eine Glaubensgemeinschaft stehe im Verdacht der Verstrickung in länger zurückliegende Straftaten eines früheren Mitglieds, so kann die Untersagung der Äußerung verlangt werden, wenn für den Verdacht über die bloße Mitgliedschaft hinaus keine konkreten Anhaltspunkte oder neuen Erkenntnisse vorliegen.
- Verwaltungsgerichtshof Bayern, Beschluss v. 24.02.2006 - Az.: 7 CE 05.3199
- Verwaltungsgerichtshof Hessen, Urteil v. 03.05.2006 - Az.: 6 UE 2623/04
- Leitsatz:
Es stellt keinen unzulässigen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar, dass Mitteilungen einer Führungsperson und deren nahen Angehörigen über Eigengeschäfte mit Aktien des eigenen Unternehmens durch den Emittenten unter Namensnennung zu veröffentlichen sind.
- Verwaltungsgerichtshof Hessen, Beschluss v. 03.11.2005 - Az.: 1 TG 1668/05
- Leitsatz:
Ein verfahrenseinleitender Schriftsatz (hier: Widerspruchsschreiben), der mit einfacher e-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur übermittelt wird, genügt nicht dem Erfordernis der Schriftlichkeit.
- Verwaltungsgerichtshof Hessen, Beschluss v. 13.08.2007 - Az.: 3 UZ 522/07
- Leitsatz:
1.
Auf den Eintritt der Fiktionswirkung des § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO kann die Bauherrschaft aufgrund der ihr zustehenden Dispositionsbefugnis wirksam verzichten, obgleich es sich um eine gesetzliche Frist handelt.
2.
Ist ein Schriftformerfordernis gesetzlich nicht angeordnet, kann im nicht förmlichen Verwaltungsverfahren gemäß § 10 HVwVfG eine Erklärung/ein Antrag auch ohne die Einschränkungen des § 3a Abs. 2 HVwVfG durch E-Mail zu den Akten gereicht werden.
3.
Stellt weder die Behörde in Abrede, eine E-Mail erhalten zu haben, noch der Antragsteller, diese willentlich an die Behörde abgesandt zu haben, bestehen im Verwaltungsverfahren nach § 10 HVwVfG keine Bedenken an der Wirksamkeit einer derartigen Erklärung. Rechtsfragen des Nachweises über den Zugang einer derartigen Erklärung bleiben hiervon unberührt. - Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss v. 05.02.2003 - Az.: 8 L 1284/02
- Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss v. 14.12.2006 - Az.: AN 4 S 06.03253
- Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss v. 03.05.2007 - Az.: 5 V 796/07
- Verwaltungsgericht Chemnitz, Beschluss v. 16.11.2006 - Az.: 3 K 1059/06

