Urteile neu online gestellt
- Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 03.04.2007 - Az.: 3 W 64/07
- Leitsatz:
1.
Das Normelement "geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien" beschränkt den Anwendungsbereich der Regelung des § 5 TMG nicht auf kostenpflichtige Telemediendienste. Vielmehr zeigt die Entstehungsgeschichte der Norm, dass mit diesem Tatbestandselement lediglich Internetangebote von privaten Anbietern und von Idealvereinen, mithin nicht-kommerzielle Angebote, aus dem Anwendungsbereich der Impressumspflicht ausgenommen werden sollten. Ansonsten sollten die allgemeinen Informationspflichten der Dienstanbieter, die zuvor in § 6 TDG geregelt waren, unverändert übernommen werden.
2.
Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 TMG ist auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
3.
Zur Frage der Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG, wenn -entgegen § 5 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 TMG- weder die zuständige Aufsichtsbehörde, noch die Handelsregisternummer des Anbieters von Telemediendiensten angegeben werden. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 03.05.2007 - Az.: 3 U 20/05
- Leitsatz:
Der Begriff "Metro Ethernet" innerhalb der auf der Internetseite noch näher erläuterten Angabe "Global Access Metro Ethernet Lösungen" wird nicht kennzeichenmäßig, sondern beschreibend benutzt. Insoweit geht es um eine von der Fachwelt so genannte Technologie zur Datenübertragung, die das werbende Unternehmen (hier: GLOBAL ACCESS) als seine Dienstleistung vorstellt. Als angesprochene Verkehrskreise sind die an solchen Dienstleistungen interessierte Unternehmen und deren Computerfachleute maßgeblich, nicht das breite Publikum. Eine zergliedernde Betrachtungsweise (in "Metro" und "Ethernet") kommt nicht in Betracht.
Ein Anspruch aus § 14 MarkenG (wegen der Klagemarke und/oder des Firmenschlagworts METRO) ist auch dann nicht gegeben, wenn man den kennzeichenmäßigen Gebrauch bejahte, es fehlt jedenfalls die Verwechslungsgefahr. Entsprechendes gilt für die Bezeichnung "Metro Ethernet Gesellschaft" für eine Gesellschaft mit dem Ziel, über die in Rede stehende Datentechnologie zu informieren. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 04.07.2007 - Az.: 5 U 87/06
- Leitsatz:
1.
Zwischen den Zeichenfolgen "G-Mail" und "GMail" kann markenrechtliche Verwechslungsgefahr bei dem Angebot ähnlicher Dienstleistungen (E-Mail-Dienstleistungen) auch dann bestehen, wenn die Bezeichnung "G-Mail" Bestandteil einer farbig eingetragenen Wort-/Bildmarke mit einem weiteren Slogan ("...und die Post geht richtig ab") ist und die Bezeichnung "GMail" teilweise in einer herkunftshinweisenden Farbgebung verwendet wird.
2.
Die Angabe nach dem @-Zeichen in einer E-Mail-Adresse kennzeichnet häufig (aber nicht stets) den E-Mail-Provider und hat in diesem Fall auch markenrechtlich herkunftshinweisende Funktion. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 06.07.2006 - Az.: 3 U 234/05
- Leitsatz:
1.
Ausgehend vom allgemeinen Wortsinn wird die Bezeichnung "Flatrate" bzw. "FlatratePlus" im Rahmen der Bewerbung von DSL-Angeboten von den angesprochenen Verkehrskreisen als Pauschaltarif verstanden, nach dem die Internetnutzung regelmäßig zeit- und/oder volumenunabhängig abgerechnet wird.
2.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der Verwendung der Bezeichnung "Flatrate" bzw. "FlatratePlus" regelmäßig erwarten, dass eine Flatrate stets eigenständig und separat bestellt werden kann. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 06.07.2006 - Az.: 3 U 244/05
- Leitsatz:
Ein beachtlicher Teil des angesprochenen Verkehrs versteht die in einem Werbeflyer enthaltene Angabe "Gehen Sie auf Nummer sicher mit dem Norton Sicherheitspaket!" dahingehend, dass der angebotene DSL-Internetzugang bei Verwendung des beworbenen Sicherheitspakets weitestgehend sicher ist.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 06.12.2006 - Az.: 5 U 9/06
- Leitsatz:
Auf einen in Österreich ansässigen Diensteanbieter, der ausschließlich Teilnahmen an Glücksspielen des Deutschen Toto-Lotto-Blocks vermittelt, über eine deutsche Homepage an deutsche Verbraucher herantritt und den Zahlungsverkehr mit den Kunden ausschließlich in Deutschland abwickelt, findet § 14 Abs.2 Nr.3 des Lotteriestaatsvertrages Anwendung, d.h. er muss 2/3 der vereinnahmten Beträge an die Lotteriegesellschaft weiterleiten und auch die Höhe des weitergeleiteten Betrages angeben.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 07.09.2006 - Az.: 3 U 204/05
- Leitsatz:
1.
Die Blickfangangabe "Umschuldung - günstig umsteigen" im Internetauftritt (Unterseite) eines Kreditvermittlers ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn dem Interessenten schon auf den Startseite umfassend verdeutlicht wird, dass das Angebot die Vermittlung günstiger Anschlussfinanzierungen betrifft und dieser Umstand unterhalb des Blickfangs auf der Unter-Internetseite nochmals erläutert wird. Der Referenzverbraucher hat bei der Blickfangangabe in dem konkreten Äußerungszusammenhang nicht die Vorstellung, es würden die für die Ablösung der Altkredite erforderlichen rechtlichen Beratungen und Verhandlungen mit Dritten angeboten, sondern eine Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet.
2.
Im Rechtsstreit über die Unterlassungsklage kann widerklagend der Aufhebungsantrag (§ 927 ZPO) betreffend die parallele einstweilige Unterlassungsverfügung und der Feststellungsantrag betreffend die Schadensersatzpflicht aus der Vollziehung erhoben werden. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 08.02.2007 - Az.: 3 U 109/06
- Leitsatz:
1.
Die Angabe "test24.de" wird kennzeichenmäßig verwendet, wenn unter dieser herausgestellten Überschrift im Internet Hinweise auf Ergebnisse von vergleichenden Warenuntersuchungen veröffentlicht werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Internetauftritt unter der gleichlautenden Domain "test24.de" erfolgt ist und die Domain auf derselben Seite zum Verkauf angeboten wird.
2.
Bei einer solchen (konkret ausgestalteten) Verwendung der Angabe besteht keine Gefahr einer Verwechslung mit den Zeichen der Stiftung Warentest. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 09.11.2006 - Az.: 3 U 58/06
- Leitsatz:
1.
Im Hinblick auf Internet-Werbung ist Begehungsort jeder Ort, an dem die Werbung bestimmungsgemäß abgerufen werden kann. Darüber hinaus muss die Internet-Werbung in wettbewerblich relevanter Weise verbreitet sein, d.h. die wettbewerblichen Interessen der Parteien müssen (auch) im Bezirk des angerufenen Gerichts aufeinander stoßen.
2.
Im Falle eines Verstoßes gegen § 5 UWG kommt es darauf an, ob auch im Bezirk des angerufenen Gerichts eine relevante Irreführung Dritter möglich ist. Daran fehlt es, wenn sich aus der Internetwerbung ergibt, dass die beworbenen Waren nur lokal begrenzt, und nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts bezogen werden können. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 10.01.2002 - Az.: 3 U 218/01
- Leitsatz:
1.
Wer deutschen Nutzern die Möglichkeit eröffnet, Wetten um Geld im Rahmen eines Internet-Dienstes zu plazieren, "veranstaltet" ein Glücksspiel auf deutschem Territorium, für das er eine deutsche Erlaubnis benötigt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Dienst wesentlich auf den deutschen Nutzer zugeschnitten ist. Ein werbender Hinweis auf diese Möglichkeit ist nach § 284 Abs. 4 StGB strafbar.
2.
§ 284 StGB ist eine wertbezogene Norm, deren Verletzung einen Wettbewerbsverstoß (§ 1 UWG) darstellt, ohne daß weitere Umstände hinzutreten müssen.

