Urteile neu online gestellt
- Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss v. 28.03.2007 - Az.: 3 W 20/07
- Leitsatz:
1.
Es handelt sich um eine Frage der Vereinigungsfreiheit oder des Betätigungsrechtes einer Koalition i. S. von § 2 I Nr. 2 ArbGG, wenn streitig ist, ob sich eine Koalition in bestimmter, von ihr in Anspruch genommener Weise als Koalition betätigen darf. Insbesondere betrifft der Streit das Betätigungsrecht, wenn er darum geführt wird, wie die Befugnisse der Gewerkschaften zur Werbung und Betreuung von Mitgliedern im Betrieb gegenüber den Rechten des Unternehmers aus seinem Eigentum und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb abzugrenzen sind.
2.
Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs kann entgegen dem Grundsatz des § 17 a V GVG auch noch im Beschwerdeverfahren überprüft werden, wenn in der Beschlussphase eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes bis zur erstinstanzlichen Entscheidung der Antragsgegner nicht beteiligt war, da er unter diesen Umständen in erster Instanz keine Gelegenheit zu einer die Zulässigkeit des Rechtswegs betreffenden Rüge gemäß § 17 a III Satz 2 GVG hatte.
3.
Das gilt auch dann, wenn dem erstinstanzlichen Gericht eine Schutzschrift des Antragsgegners vorliegt und das Gericht diese dem Antragsteller zur Kenntnis bringt, solange eine Anhörung des Antraggegners zu dem konkret gestellten Antrag unterbleibt. In diesem Fall stellt die Anhörung des Antragsgegners im Beschwerderechtszug für diesen die erste Gelegenheit dar, die Rüge der Unzulässigkeit des Rechtswegs anzubringen, über die nach § 17 a III Satz 2 GVG durch das Beschwerdegericht zu entscheiden ist. - Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 28.06.2007 - Az.: 6 U 126/06
- Leitsatz:
Ein Internet-Versandhandel mit in Deutschland zugelassenen Arzneimitteln aus den Niederlanden nach Deutschland verstößt nicht gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. mit den deutschen Vorschriften, die den innereuropäischen Versandhandel mit Arzneimitteln regeln.
- Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 28.10.2004 - Az.: 6 U 187/03
- Leitsatz:
Eine elektronische Datenbank mit über 7000 namentlich gelisteten - z. T. verschreibungspflichtigen - Arzneimitteln, die ohne Zugangsbeschränkung nach Namen und Wirkstoffen durchsucht werden kann, stellt keine heilmittelrechtlich unzulässige Publikumswerbung dar, solange nicht einzelne Arzneimittel werbetypisch herausgehoben sind.
- Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 29.04.2008 - Az.: 11 U 32/04 (Kart)
- Leitsatz:
Orientierungssatz: Zum Anspruch auf Registrierung einer Second-Level-Domain, die aus nur zwei Buchstaben besteht (hier: vw.de)
- Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 30.11.2006 - Az.: 6 U 24/06
- Leitsatz:
Das Kombinationsangebot einer blickfangmäßig beworbenen Internet-Flatrate mit einem nicht am Blickfang teilnehmenden Angebot zum DSL-Telefonieren mit eigener Flatrate erfordert eine deutliche, am Blickfang teilnehmende Aufklärung über die Vertragskoppelung.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 02.04.2008 - Az.: 5 U 242/07
- Leitsatz:
1.
Der Vertragszweck des für eine Unfallgeschädigte zur Vorlage bei der gegnerischen Versicherung erstellten Kfz-Sachverständigengutachtens umfasst ohne ausdrückliche Einwilligung nicht die Befugnis der Versicherung, die in Papierform im Ausdruck des Gutachtens übergebenen Lichtbilder des Unfallfahrzeugs zu digitalisieren und ins Internet in eine sog. Restwertbörse einzustellen, u.a. um die Angaben des von dem Sachverständigen zu Grunde gelegten Restwerts zu überprüfen.
2.
Ist die (vertragsgemäße) Nutzung von Lichtbildern in einer konkreten Verwendungsform (Papierausdruck) bereits vergütet worden, so bemisst sich der Schadensersatz im Falle der darüber hinausgehenden Nutzung in einer nicht gestatteten Verwendungsform (digitalisierte Online-Nutzung) danach, welchen Mehrbetrag die vertragsschließenden Parteien für den konkreten Umfang dieser Nutzung vereinbart hätten, wenn sie diese bei Vertragsschluss mit berücksichtigt hätten.
3.
Der auf eine konkrete Verletzungsform beschränkte, nicht verallgemeinerte Unterlassungsantrag kann unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB keinen Auskunftsanspruch in Bezug auf sonstige, von diesem Antrag nicht erfasste weitere Verletzungsfälle rechtfertigen. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 02.08.2007 - Az.: 3 U 158/04
- Leitsatz:
1.
Zur Unterscheidungskraft und Bekanntheit der Wort-Bild-Marke "test" der Stiftung Warentest, eingetragen u. a. für Veranstaltung und Auswertung von Warentests
2.
Die Gefahr einer mittelbaren Verwechslung mit den "Test"-Zeichen der Stiftung Warentest besteht bei dem Zeitschriftentitel "Heimwerker Test" nicht allgemein, wohl aber bei einer bestimmten Gestaltung des Titelbestandteils "Test".
3.
Zum Schlechthin-Verbot von Domains wegen Kennzeichenverletzung. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 02.11.2005 - Az.: 5 U 143/04
- Leitsatz:
1.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Dringlichkeitsvermutung auf Grund des eigenen vorprozessualen und prozessualen Verhaltens des Antragstellers als widerlegt anzusehen ist, bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände des Einzelfalls. In diese sind auch solche Verzögerungsumstände mit einzubeziehen, die für sich genommen nicht notwendigerweise dringlichkeitsschädlich gewesen wären. Eine isolierte Betrachtung einzelner Verfahrensabschnitte ohne Rücksicht auf vorangegangenes und nachfolgendes - zeitverzögerndes - Verhalten verfehlt die dem § 12 Abs. 2 UWG zu Grunde liegende gesetzliche Intention.
2.
Sind in einem früheren Verfahrensstadium bereits Verzögerungen eingetreten, die sich als potenziell dringlichkeitsschädlich erweisen, so hat der Antragstellerin in aller Regel besondere Veranlassung darauf hinzuwirken, dass im Verlauf des weiteren Verfahrens keine zusätzlichen Verzögerungen eintreten. Diese Obliegenheit beeinflusst auch die Art und Weise der von dem Antragsteller zu verlangenden Maßnahmen, um nach Kräften ein verzögerungsfreies Handeln solcher Einrichtungen zu fördern bzw. nach Möglichkeit sicherzustellen, auf deren Arbeitsabläufe er in der Regel keinen bestimmenden Einfluss hat und deren Nachlässigkeit als solche ihm nicht entgegen gehalten werden kann. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 02.11.2006 - Az.: 3 U 256/05
- Leitsatz:
1.
Wird eine Beschlussverfügung im Widerspruchsverfahren abgeändert bestätigt, so ist eine erneute Vollziehung nach zutreffender überwiegender Meinung nicht erforderlich, wenn die Abänderung gegenüber dem früheren Verbot "unwesentlich" ist, d. h. entweder nur eine Klarstellung oder nur eine Beschränkung des Verbots erfolgt ist (vgl. auch Senat, Urt. v. 2.11.2006, 3 U 271/05).
2.
Zur Irreführung durch eine Internet-Bannerwerbung für ein DSL-Komplettangebot.
3.
Eine irrtumsausschließende Aufklärung durch Verlinkung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn einer Preisangabe im Internet kein Link mit einem angebotserklärenden Inhalt unmittelbar zugeordnet ist, sondern der Werbende mit einem Button "Jetzt anmelden" dem Verkehr gegenüber zum Ausdruck bringt, dass der Werbung aus seiner Sicht alle wesentlichen, für eine Bestellentscheidung des Verbrauchers relevanten Umstände bereits originär zu entnehmen sind. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 03.02.2005 - Az.: 5 U 128/04
- Leitsatz:
1.
Die Versandkosten für über das Internet angebotene Waren nach § 1 Abs.2 PAngV sind nicht dem Angebot oder der Preiswerbung im Sinne des § 1 Abs.6 PAngV eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar, deutlich lesbar und sonst gut wahrnehmbar, wenn sich bei der Produktbezeichnung zwar ein Link "mehr Info" befindet, am Preis selbst jedoch zusätzlich ein Sternchen, das auf der Bildschirmseite selbst nicht aufgelöst wird.
2.
Zusätzlich fehlt es in einem solchen Fall an einer leichten Erkennbarkeit, wenn die Versandkosten auf der mit "mehr Info" verlinkten Seite erst nach drei Bildschirmseiten mit technischen Erläuterungen angegeben werden und dem Besucher zuvor mehrmals angeboten wird , zum Bestellvorgang überzugehen.

