Urteile neu online gestellt
- Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 29.09.2005 - Az.: 1 M 297/04
- Leitsatz:
Auch bei im Internet betriebenen "virtuellen Geldspielgeräten" handelt es sich um Glücksspiele i.S.d. § 284 StGB, welche grundsätzlich einer behördlichen Erlaubnis bedürfen. § 33 c GewO ist für solche Gewinnspiele im Internet nicht anwendbar.
In Bereichen, welche - wie das Glücksspielrecht - den Ländern zur gesetzlichen Regelung zugewiesen sind, kann nicht ein Bundesland quasi im Wege der "Ersatzvornahme" ohne weiteres Verbotsverfügungen auch mit Wirkungen für andere Bundesländer erlassen. - Oberverwaltungsgericht Sachsen, Beschluss v. 29.09.2005 - Az.: 1 M 297/04
- Leitsatz:
1.
Auch bei im Internet betriebenen "virtuellen Geldspielgeräten" handelt es sich um Glücksspiele i.S.d. § 284 StGB, welche grundsätzlich einer behördlichen Erlaubnis bedürfen. § 33 c GewO ist für solche Gewinnspiele im Internet nicht anwendbar.
2.
In Bereichen, welche - wie das Glücksspielrecht - den Ländern zur gesetzlichen Regelung zugewiesen sind, kann nicht ein Bundesland quasi im Wege der "Ersatzvornahme" ohne weiteres Verbotsverfügungen auch mit Wirkungen für andere Bundesländer erlassen. - Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss v. 02.06.2006 - Az.: 1 LA 69/06
- Leitsatz:
1.
Exilpolitischen Aktivitäten sind im Hinblick auf eine Rückkehrgefährdung nicht entscheidungserheblich, wenn nicht einmal Anhaltspunkte dafür dargelegt werden, dass der Kläger dabei identifiziert worden ist.
2.
Die Frage, ob ein Ausländer wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten in Deutschland gefährdet wäre, ist in verallgemeinerungsfähiger Weise nicht klärungsfähig; insoweit kommt es auf die Ermittlung und Bewertung der individuellen Umstände seines Einzelfalls an.
3.
Eine flächendeckende Überwachung exilpolitischer Aktivitäten durch syrische Agenten in Deutschland ist nicht anzunehmen. Diese konzentrierten ihre Ressourcen auf die als gefährlich erachteten Regimegegner. Dazu muss eine als "antisyrisch" eingeschätzte Tätigkeit mit hoher Öffentlichkeitswirksamkeit vorliegen. Die Prognose, ob einem Syrer wegen exilpolitischer Aktivitäten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsgefahren drohen, hängt davon ab, ob die betroffene Person -im Einzelfall- von den syrischen Sicherheitskräften wegen ihrer herausgehobenen Betätigung als gefährlicher Regimegegner eingestuft werden wird.
4.
Befindet sich das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, gelten für die Darlegung des Zulassungsgrundes der Grundsatzbedeutung aus tatsächlichen Gründen erhöhte Anforderungen. Der pauschale Hinweis auf eine "verschärfte" Gefährdungslage genügt nicht.
5.
Arabische oder kurdische Veröffentlichungen im Internet können verfolgungsrelevant werden, soweit diese nach Syrien hineinwirken. Eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr ergibt sich für den Einzelnen aber nur, wenn er als Verfasser von (Internet-)Artikeln einen Bekanntheitsgrad als Regimegegner erlangt hat und mit regimefeindlichen oder "antisyrischen" Artikeln explizit hervortritt. - Oberverwaltungsgericht Thüringen, Beschluss v. 27.06.2006 - Az.: 2 EO 793/05
- Leitsatz:
Die landesrechtliche Ermächtigungsnorm, wonach die Landesapothekenkammer ihre Mitglieder betreffende Verwaltungsakte, insbesondere auch zur Durchsetzung von deren Berufspflichten, erlassen kann, wird in ihrem Anwendungsbereich, soweit es die Durchsetzung unmittelbar geltender gesetzlicher Verpflichtungen der Apotheker betrifft, durch die bundesrechtlich vorrangige und inhaltlich speziellere Norm des § 69 Abs. 1 AMG eingeschränkt.
Die derzeitige Rechtslage, nach der einerseits der Verordnungsgeber in den Fällen der Rezeptsammelstellen ein den Wettbewerb zwischen den Apotheken weitgehend ausschließendes System geschaffen, andererseits der Gesetzgeber neuerdings mit dem Versandhandel einen verstärkten Wettbewerb in neuen Formen des Arzneimittelhandels zugelassen hat, ist nicht frei von Widersprüchen. Jedenfalls ist es angesichts dieser gesetzlichen Neuordnung fraglich, inwieweit die mit der Monopolisierung der Annahme von Rezepten in den Fällen des § 24 Apothekenbetriebsordnung einhergehende Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit anderer Apotheker noch mit Gemeinwohlinteressen sachlich zu rechtfertigen ist. - Sozialgericht Fulda, Urteil v. 22.09.2004 - Az.: S 1 AL 1048/04
- Oberverwaltungsgericht Sachsen, Beschluss v. 25.09.2002 - Az.: 4 BS 357/02
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss v. 05.11.2007 - Az.: 6 S 2223/07
- Leitsatz:
Die Vermittlung von Sportwetten von Wettinteressierten in Baden-Württemberg an einen privaten Veranstalter, der (lediglich) im Besitze einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erteilten Konzession ist, kann in Baden-Württemberg derzeit ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch gegenüber einem privaten Betreiber eines Wettbüros für Sportwetten untersagt werden, der über eine in der früheren DDR erteilte Gewerbegenehmigung verfügt. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Betreiber die Vermittlung entsprechender Wetten (lediglich) von seinem in der ehemaligen DDR gelegenen Wettbüro aus über das Internet (auch) an Wettinteressierte in Baden-Württemberg anbietet. Die Einstellung entsprechender Wetttätigkeiten in Baden-Württemberg ist einem solchen Betreiber auch weder unmöglich noch unzumutbar.
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss v. 29.03.2007 - Az.: 6 S 1972/06
- Leitsatz:
Die Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter, die (lediglich) im Besitze einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erteilten Konzession sind, kann in Baden-Württemberg während der vom Bundesverfassungsgericht bestimmten Übergangszeit auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.03.2007 - Rs. C-338/04, C-359/04 u.C-360/04
- ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht und europäisches Gemeinschaftsrecht untersagt werden (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Anschluss an den Beschluss vom 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -, VBlBW 2006, 424). - Verwaltungsgerichtshof Bayern, Beschluss v. 03.06.2002 - Az.: 7 CS 02.875
- Verwaltungsgerichtshof Bayern, Beschluss v. 04.12.2006 - Az.: 7 ZB 06/1790

