Urteile neu online gestellt
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 16.11.2007 - Az.: 5 W 341/07
- Leitsatz:
Wer im Rahmen der gemäß § 312c Abs. 1 und 2 BGB erforderlichen Widerrufsbelehrungen nicht darauf hinweist, dass die Ware im Fall des Widerrufs auf Gefahr des Verkäufers zurückgesandt werden kann, handelt grundsätzlich dann nicht unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, wenn auf der Grundlage des § 750 Abs. 2 Satz 3 BGB die Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart ist. Ein etwaiger Verstoß gegen § 312c Abs. 1 und 2 BGB kann als unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Sinne des § 3 UWG angesehen werden.
- Kammergericht Berlin, Urteil v. 17.12.2002 - Az.: 5 U 79/02
- Leitsatz:
1.
zum Werktitelschutz für Computersoftware (hier: Computerspiel)
2.
Verfolgt der Inhaber einer werktitelverletzenden Domain mit ihrer Aufrechterhaltung das alleinige Ziel, die Domain für den Verletzten zu sperren, ist er auf Grund des Schikaneverbotes verpflichtet, diesen Störungszustand durch vollständige Löschung der Domain zu beseitigen. - Kammergericht Berlin, Beschluss v. 18.07.2006 - Az.: 5 W 156/06
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 18.08.2006 - Az.: 5 W 190/06
- Leitsatz:
Verletzer einer Unterlassungsverpflichtung (Täter) ist derjenige, der durch seine eigene Handlung (unmittelbar) als Normadressat den objektiven Tatbestand der Verletzungshandlung adäquat-kausal verwirklicht.
- Kammergericht Berlin, Urteil v. 20.06.2002 - Az.: 10 U 54/02
- Kammergericht Berlin, Urteil v. 23.07.2004 - Az.: 14 U 195/02
- Kammergericht Berlin, Urteil v. 23.10.2001 - Az.: 5 U 101/01
- Leitsatz:
1.
Zur Abgrenzung zwischen der Funktion eines Domain-Namens als Unternehmenskennzeichen und als Titel oder Überschrift.
2.
Die nach § 12 BGB gebotene Interessenabwägung kann einem Unterlassungsanspruch entgegenstehen, wenn die Verwechselungsgefahr für den Internet-Nutzer nur "auf den ersten Blick" besteht.
3.
Der Gebrauch eines fremden Unternehmenskennzeichens in einem Domain-Namen für ideelle Zwecke kann dann gemäß Art. 5 GG befugt sein, wenn damit wegen der Besonderheiten des Suchverfahrens von Internet-Suchmaschinen eine weit größere Öffentlichkeit erreichbar wird. - Kammergericht Berlin, Beschluss v. 25.01.2008 - Az.: 5 W 371/07
- Kammergericht Berlin, Urteil v. 25.03.1997 - Az.: 5 U 659/97
- Kammergericht Berlin, Urteil v. 28.06.2004 - Az.: 10 U 182/03
- Leitsatz:
Ein Internetanbieter haftet grundsätzlich nicht für den deliktischen Inhalt von Kontaktanzeigen, die unbekannte Dritte verfaßt haben.
Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn er positive Kenntnis von der Verletzungshandlung; insbesondere vom fehlenden Einverständnis des Geschädigten mit der Veröffentlichung hat.

