Urteile neu online gestellt

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 09.11.2007 - Az.: 5 W 304/07
Leitsatz:

Ein im Rahmen der gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Widerrufsbelehrung erteilter Hinweis "Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt" gibt die sich aus §§ 357, 346 BGB folgenden Befugnisse des Verbrauchers, mit der Ware zu verfahren, nur dann korrekt wieder, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf die Verpflichtung, Wertersatz im Fall der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme zu leisten, und eine Möglichkeit, dies zu vermeiden, hingewiesen worden ist. Ist Letzteres - wie regelmäßig beim Warenabsatz über die Internetplattform "eBay" - nicht der Fall, so ist es eine Frage des Einzelfalls, ob ein daraus folgender Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Marktteilnehmer mehr als nur unerheblich i. S. von § 3 UWG zu beeinträchtigen (im Streitfall verneint).

Kammergericht Berlin, Urteil v. 10.02.2006 - Az.: 9 U 55/05
Leitsatz:

Zur Störhaftung des Betreibers einer Meta-Suchmaschine.

Kammergericht Berlin, Urteil v. 10.02.2006 - Az.: 9 U 105/05
Leitsatz:

Zur Störhaftung im Internet bei der Einbindung von Seiten durch einen Partner- Webmaster.

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 10.08.2007 - Az.: 5 W 230/07
Leitsatz:

Verfügungsverbot bei Streit über einen Domainnamen.

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 11.04.2008 - Az.: 5 W 41/08
Leitsatz:

Orientierungssatz: Benennung der Vertretungsperson einer GmbH & Co. KG und Widerrufsfolgenbelehrung bei Fernabsatz von Waren im Internet

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 11.05.2007 - Az.: 5 W 116/07
Leitsatz:

 
1.
Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die von der Angebotsseite aus über einen Link "mich" erreichbar ist, genügt den Anforderungen der §§ 5 TMG, § 55 RStV, 312c Abs. 1 Satz 1 BGB.
 
2.
Stellt ein Unternehmer beim Fernabsatz von Waren in seinem hierfür werbenden Internetauftritt entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 PAngV den dort enthaltenen Preisangaben nicht den jeweils eindeutig zugeordneten Hinweis zur Seite, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten, so ist dieser Verstoß in der Regel nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher mehr als nur unerheblich i.S. von § 3 UWG zu beeinträchtigen.

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 11.09.2007 - Az.: 5 W 85/06
Kammergericht Berlin, Beschluss v. 13.02.2007 - Az.: 5 W 34/07
Kammergericht Berlin, Beschluss v. 14.11.2006 - Az.: 5 W 254/06
Kammergericht Berlin, Urteil v. 15.08.2001 - Az.: 29 U 30/01