Urteile neu online gestellt
- Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 12.05.1999 - Az.: 13 U 38/99
- Leitsatz:
Ein Homepage-Informationsdienst, der ohne Genehmigung in sein Verzeichnis Homepages aufnimmt, die von einem Wettbewerber akquiriert und unter dessen Domain präsentiert worden sind, handelt unter dem Gesichtspunkt der unmittelbaren Leistungsübernahme unterlauter im Sinn des § 1 UWG.
- Amtsgericht Schoeneberg, Urteil v. 21.03.2005 - Az.: 9 C 516/04
- Leitsatz:
Es ist AGB-rechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Webhosting-Kunde für die "Einrichtung und Pflege von Web-Adressen"
in Vorleistung treten muss. - Oberlandesgericht Dresden, Urteil v. 30.08.2005 - Az.: 14 U 498/05
- Leitsatz:
1. Eine bloß aus generischen Begriffen oder Zahlen zusammengesetzte Wortmarke muss, um als solche erkannt zu werden und somit geschützt zu sein, auf andere Weise als durch reine Nutzung der Wortmarke (hier: Google AdWords) bekannt gemacht werden.
2. Die Wort/Bildmarke "Plakat 24" ist nur in dem Umfang ihrer eingetragenen Darstellung geschützt. Eine optische Darstellung kann nicht in eine Suchliste (hier: Google AdWords) eingetragen werden, diese reagiert nur auf eine eingegebene Zahlenfolge. Es scheidet somit eine Markenverletzung aus.
- Landgericht Hamburg, Beschluss v. 23.02.2005 - Az.: 312 T 1/05
- Leitsatz:
1. Versichert der E-Mail-Account-Inhaber mittels einer eidesstattlichen Versicherung, das er sich nicht in einen Newsletter-Verteiler eingetragen hat, ist davon auszugehen, dass seine Adresse ohne sein Zutun in die entsprechende Datenbank gelangt ist.2. Für die Verneinung der Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung reicht es nicht aus, wenn der Werbe-Versender die Mail-Adresse gelöscht hat.
3. Ist es bereits zu einer einmaligen unrechtmäßigen Zusendung von Werbung gekommen und gibt der Versender keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, liegt die Gefahr nahe, dass der Account-Inhaber auch in Zukunft weitere nicht bestellte Reklame erhält. - Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 11.03.2005 - Az.: 1 Sbd 13/05
- Leitsatz:
1. Der Streitwert bei unverlangter Telefax-Werbung ist jedenfalls mit mehr als 5.000 Euro zu bemessen.2. Die Zusendung ist deshalb unzulässig, weil neben den verursachten Kosten auch der Geschäftsbetrieb gestört wird.3. Reduziert das Gericht den angeregten Streitwert und erklärt sich deshalb für unzuständig, bedarf es einer Begründung.
- Amtsgericht Geislingen, Urteil v. 20.04.2004 - Az.: 3 C 2/04
- Leitsatz:
Wird ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG nicht ordnungsgemäß erteilt, kann der Anspruchsteller verlangen, dass die Richtigkeit der zu erteilenden Auskunft an Eides statt versichert wird.
- Landgericht Muenchen, Beschluss v. 03.12.2003 - Az.: 33 O 21461/03
- Leitsatz:
1. Eine Suchmaschine (hier: Google) haftet für rechtswidrige Anzeigen (hier: AdSense) erst ab Kenntnis.
2. Eine Suchmaschine trifft keine Pflicht, eine prophylaktische Kontrolle vor Veröffentlichung der Anzeige vorzunehmen,
da er dies angesichts der Menge der Anzeigen technisch nicht möglich und zumutbar ist. Insoweit kann auf die allgemeinen medien- und presserechtlichen Grundsätze zurückgegriffen werden.
3. Nach Kenntniserlangung ist die Suchmaschine verpflichtet innerhalb angemessener Zeit die rechtswidrige Anzeige zu löschen.
- Amtsgericht Bad Kissingen, Urteil v. 04.04.2005 - Az.: 21 C 185/04
- Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil v. 27.03.2007 - Az.: 5 C314/06
- Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil v. 07.02.2002 - Az.: 8 C 538/01

