Urteile neu online gestellt

Oberlandesgericht Schleswig, Urteil v. 23.01.2007 - Az.: 6 U 65/06
Leitsatz:

Eine Internet-Werbung für die Vermittlung von Neuwagen mit Endpreisen, in denen Überführungskosten nicht enthalten sind, ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber nicht unerheblich zu beeinträchtigen und verstößt gegen die §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 1 Abs. 1 S. 1 PAngV

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss v. 16.04.2007 - Az.: 2 W 71/06
Leitsatz:

Wer einer anderen Person den auf seinen Namen lautenden Internet-account (hier: e-bay) zum Betrieb von Handelsgeschäften zur Verfügung stellt, kann nach den Grundsätzen der wettbewerbsrechtlichen Störerhaftung wegen Verstößen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, da diese Peson in Nutzung des account begeht (hier: Informations- und Belehrungspflichten nach §§ 312c,d BGB i.V.m. BGB-InfoV).

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 17.01.2008 - Az.: 2 U 12/07
Leitsatz:

 
1.
§ 1 II Nr. 2 PAngV (Pflicht zur Angabe von Liefer- und Versandkosten) ist Marktverhaltensregelung i. S. d. § 4 Nr. 11 UWG.
 
2.
Dem durchschnittlichen Internetnutzer ist geläufig, dass Informationen zu angebotenen Waren auf mehrere u. U. durch Links verbundene Internetseiten verteilt sein können.
 
3.
Beim eigenen Internetauftritt des werbenden Unternehmens genügt es dem durchschnittlichen Versandhandelskäufer, wenn die zusätzlichen Liefer- und Versandkosten alsbald und leicht erkennbar auf einer gesonderten Seite angegeben werden, die noch vor der Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss.
Wird jedoch eine Preisangabe ohne diese Zusatzkosten in eine Preissuchmaschine eingestellt, wird der Zweck der Preisvergleichbarkeit verfehlt, und der Verbraucher erliegt der bloßen Preisangabe bereits dadurch, dass er sich über einen Link in das virtuelle Ladenlokal des Werbenden begibt.
 
4.
Für die Erfüllung der Vorgaben des § 1 II Nr. 2 PAngV ist - ggfl. neben dem Preissuchmaschinenbetreiber - auch der werbende, die Preisdaten liefernde Unternehmer selbst verantwortlich.
 
5.
Neben §§ 3, 4 Nr. 11 UWG verstößt das werbende Unternehmen dadurch auch gegen das Irreführungsverbot, dass es den der Suchmaschine gemeldeten Preis nachträglich bei sich ändert. Für die bis zur turnusmäßigen Aktualisierung der Suchmaschine bestehende Divergenz ist das werbende Unternehmen nach § 8 II UWG wettbewerbsrechtlich verantwortlich. Diese zeitweise Divergenz begründet einen nicht nur unerheblichen Nachteil im Sinne des § 3 UWG.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss v. 21.01.2008 - Az.: 2 Ws 328/07
Leitsatz:

 
1.
Der Betreiber eines sogenannten Music-On-Demand-Dienstes, der seinen Nutzern über das Internet bereits erschienene Musiktitel und Alben in der Weise zur Verfügung stellt, dass jeder Nutzer diese Titel vom Tonträger des Betreibers jederzeit, beliebig oft, in beliebiger Zusammenstellung und von jedem beliebigen Ort aus abrufen kann, macht den Tonträger der jeweiligen Tonträgerhersteller dadurch öffentlich zugänglich im Sinne von §§ 85 Abs. 1, 19 a UrhG, auch wenn die Nutzer die musikalischen Inhalte nur zum Anhören - ohne die Möglichkeit zum Herunterladen - abrufen können.
 
2.
In Abgrenzung zur Sendung nach § 20 UrhG entscheidet beim öffentlichen Zugänglichmachen im Sinne von § 19 a UrhG nicht der Sendende, sondern der Empfänger über Zeitpunkt, Reihenfolge und Umfang des von ihm veranlassten Empfangs.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 21.02.2002 - Az.: 2 U 150/01
Leitsatz:

 
1.
Die Bezeichnung "Herstellerkatalog" ist als Firmenbestandteil für ein Unternehmen, das einen Katalog vertreibt, in dem verschiedene Unternehmen ihre Produkte anbieten, nicht unterscheidungskräftig.
 
2.
Die Verwendung des Begriffs "Herstellerkatalog" als Domain-Name ist ohne Hinzutreten besonderer Unlauterkeitskriterien nicht Wettbewerbswidrig.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 23.03.2001 - Az.: 2 U 149/00
Leitsatz:

1. Der Name "M S Ärztlicher Praxisverbund Stuttgart GbR" und die Internet-Adresse "m-s. de" als Port zu einem virtuellen Informationsdienst, der sich kritisch mit der aktuellen Gesundheitspolitik befasst, sind verwechslungsfähig.
2. Der Name "M S Ärztlicher Praxisverbund Stuttgart GbR" und der Titel "M S Report" für eine periodische Berichterstattung, die sich mit der GbR befasst, sind verwechslungsfähig.
3. Der Name "M S Ärztlicher Praxisverbund Stuttgart GbR" und die Internet-Adresse "m-report. de" als Port zu einem virtuellen Informationsdienst, der sich mit der aktuellen Gesundheitspolitik befasst, sind nicht verwechslungsfähig.
4. Zu den Voraussetzungen einer missbräuchlichen Domain-Anmeldung zum Zwecke der Behinderung.
5. Eine GbR verliert ihr einklagbares Namensrecht nicht dadurch, dass sie neben anderen Zielen auch solche verfolgt, die nach § 1 GWB zu beanstanden sind.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 26.07.2007 - Az.: 7 U 55/07
Leitsatz:

 
1.
Ein Domaininhaber kann keinen Namensschutz nach der Prioritätsregel in Anspruch nehmen, wenn er seinem Namen einen Zusatz hinzufügt, der unter keinem Aspekt seinen berechtigten Interessen entsprechen kann (hier: Unternehmensgruppe).
 
2.
Die Grundsätze der Prioritätsregel müssen bei Gleichnamigkeit nicht nur bei überragender Bekanntheit zurücktreten, sondern auch dann, wenn dem Domaininhaber keinerlei objektiv schützenwertes Interesse an der Verwendung des Domainnamens zuzubilligen ist (im Anschluss an BGH NJW 2002, 2031).

Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil v. 02.06.2005 - Az.: 4 U 256/04
Leitsatz:

Die Eröffnung eines sog. Internetshops begründet noch keine Sachbefugnis des Inhabers zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs gegen einen anderen Gewerbetreibenden wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens.

Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil v. 02.11.2006 - Az.: 4 U 140/05
Leitsatz:

Die Bezeichnung "Post" hat allenfalls eine geringe Kennzeichnungskraft.

Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss v. 07.04.2008 - Az.: 1 Ss 178/07