Urteile neu online gestellt
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 23.09.2008 - Az.: 33 W (pat) 113/06
- Leitsatz:
Mangels Unterscheidungskraft im Bereich der Internetauktionen kann die Zahlen-Wort-Folge „1 2 3 dabei“ nicht als Marke eingetragen werden. Die Folge „1 2 3“ hat Slogancharakter und wird bereits von verschiedenen Anbietern genutzt, so dass sie nicht mehr als Herkunftshinweis verstanden werden kann.
- Landgericht Stuttgart, Beschluss v. 19.06.2008 - Az.: 16 Qs 48/08
- Leitsatz:
Es bestehen Bedenken an der grundsätzlichen Zulässigkeit der Einlegung von Rechtsmitteln beim Strafbefehl per E-Mail, da eine Überprüfung des Verfassers mangels Unterschrift nicht gewährleistet ist.
- Amtsgericht Ludwigshafen, Urteil v. 23.05.2007 - Az.: 2 h C 22/07
- Leitsatz:
1. Spitznamen haben eine Individualisierungsfunktion und stehen einem bürgerlichen Namen gleich, so dass sie im Rahmen des Persönlichkeitsrechts Namenschutz entfalten.
2. Der Spitzname kann bei einer Kollision zweier Domains in einem domainrechtlichen Streit gegenüber dem bürgerlichen Namen obsiegen. - Europaeischer_Gerichtshof , Urteil v. 28.01.2009 - Az.: T-174/07
- Leitsatz:
Die Buchstabenkombination TDI kann nicht als schutzfähige Marke eingetragen werden, da sie in der Automobilbranche üblicherweise als technisches Motorenmerkmal verwendet wird und damit für die Allgemeinheit verfügbar bleiben muss.
- Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 14.10.2008 - Az.: 6 W 104/08
- Leitsatz:
Ein Telekommunikationsunternehmen muss nicht für die Wettbewerbsverletzungen seines Rechtsvorgängers haften, wenn es nicht selbst gegen den Vollstreckungstitel verstößt und nicht selbst namentlich in der Vollstreckungsklausel genannt ist.
- Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 06.01.2009 - Az.: 15 U 174/08
- Leitsatz:
1. Ein Antisemitismus-Vorwurf kann von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt sein, wenn es sich dabei nicht um unzulässige Schmähkritik handelt. Das ist der Fall, wenn die Äußerung erkennen lässt, dass eine sachliche Diskussion im Vordergrund steht und nicht die Diffamierung der Person.
2. Der sachliche Bezug entfällt auch nicht dadurch, dass die Äußerungen in einem offenen Brief im Internet veröffentlicht werden. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 08.10.2008 - Az.: 5 U 147/07
- Leitsatz:
1. Der Schutz einer Farbmarke, die für die Dienstleistungen im Bereich der "Telekommunikation" eingetragen ist, umfasst nicht Kombinationsgeräte wie z.B. Drucker, Scanner, Kopierer und Faxgeräte.
2. Eine kennzeichenmäßige Verwendung einer Farbmarke in einer Werbung liegt u.a. dann nicht vor, wenn die Farbe nur im Hintergrund verwendet wird, das beworbene Produkt nicht den Bereich der Telekommunikation berührt und die Farbe lediglich dekorativ eingesetzt wird. - Oberlandesgericht Duesseldorf, Beschluss v. 22.08.2008 - Az.: I-2 W 43/08
- Leitsatz:
1. Wer einen Anspruch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend macht, muss sich an das Beschleunigungsgebot halten und darf sich nicht zögerlich verhalten.
2. Lässt der Antragsteller einer einstweiligen Verfügung aufgrund eines von ihm initiierten Gerichtswechsels 29 Tage bis zur Einreichung des neuen Verfügungsantrages verstreichen, besteht keine Eilbedürftigkeit mehr. - Amtsgericht Fuerth, Urteil v. 03.07.2008 - Az.: 340 C 1198/08
- Leitsatz:
1. Befindet sich der Betreiber eines Online-Shops zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Irrtum, ist eine Anfechtung der Erklärung wegen Irrtums möglich.
2. Die Anfechtung ist aber dann ausgeschlossen, wenn eine Abteilung des Online-Shop bereits Kenntnis von dem Irrtum hatte und keine Korrekturmaßnahmen ergriffen hat. Diese Kenntnis muss sich der Betreiber des Unternehmen zurechnen lassen. - Landgericht Nuernberg_Fuerth, Urteil v. 29.03.2007 - Az.: 11 O 6073/06
- Leitsatz:
1. Die Veröffentlichung eigener Filmaufnahmen in der PRO7-Show "TV Total" begründen nur dann einen Schadensersatzanspruch, wenn die Persönlichkeitsrechtsverletzung schwerwiegend ist.
2. Das ist aber dann nicht der Fall, wenn zuvor in die Ausstrahlung des Films für andere Sendungen eingewilligt wird und sich der Betroffene somit selbst in die Öffentlichkeit begibt.

