Urteile neu online gestellt
- Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 03.02.2009 - Az.: 6 U 46/08
- Leitsatz:
Die Berufskammer der Steuerberater hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Internet-Werbung mit den Begriffen Buchführung und Buchhaltung gegen einen Buchführungsbetrieb, wenn die Homepage Hinweise und Erklärungen dahingehend enthält, dass das Leistungsangebot ausschließlich im erlaubten Rahmen der Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes erfolgt und keine tatsächliche Steuer- und Rechtsberatung angeboten wird.
- Kammergericht , Beschluss v. 29.01.2009 - Az.: 10 W 73/08
- Leitsatz:
1. Eine Person, die eine herabsetzende Behauptung über Dritte auf ihrer Internet-Seite aufstellt, die nicht ihrem eigenen Erfahrungsbereich entstammt, sondern vielmehr auf einem unwidersprochenen Pressebericht (hier: "WAZ"-Artikel) beruht, handelt nicht rechtswidrig.
2. Nur der Presse obliegt eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Verbreitung nachteiliger Tatsachen. Von einzelnen Personen darf eine vergleichbare Sorgfalt nur dann verlangt werden, soweit diese Tatsachenbehauptungen aus ihrem eigenen Erfahrungs- und Kontrollbereich stammt.
3. Erst ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Presseberichts besteht eine Löschungspflicht.
Hinweis: Das KG bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung des LG Berlin (Beschl. v. 11.09.2008 - Az.: 27 O 829/08).
- Kammergericht , Urteil v. 18.07.2008 - Az.: 5 U 175/07
- Leitsatz:
Die Werbeaussage "zwei CPU-Kerne 2 x 2800 MHz = 5600 MHz" ist objektiv unwahr und eine Irreführung im wettbewerbsrechtlichen Sinn.
- Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 18.12.2008 - Az.: 6 U 3881/08
- Oberlandesgericht Celle, Beschluss v. 29.07.2008 - Az.: 13 W 82/08
- Leitsatz:
1. Den Abgemahnten trifft das alleinige Risiko, dass die geforderte Unterlassungserklärung fristgemäß bei dem Gläubiger eingeht.
2. Ein weiteres Tätigwerden seitens des Abmahnenden ist nur in Ausnahmefällen notwendig. Nicht jedoch in dem Fall, dass der Schuldner die Abmahnpauschale zahlt, aber die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgibt. - Oberlandesgericht Nuernberg, Beschluss v. 26.02.2008 - Az.: 3 W 297/08
- Leitsatz:
Ein überhöhter Geschäftswert in einer Abmahnung deutet auf reines Gebühreninteresse hin und ist Rechtsmissbrauch. Vor allem dann, wenn es sich bei den Beteiligten um kleine, umsatzschwache Unternehmen handelt und die abmahnende Partei den Wert auf 15.000,- EUR festsetzt, obwohl lediglich eine Summe von ca. 2.000,- EUR realistisch ist.
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 06.02.2009 - Az.: 324 O 756/08
- Leitsatz:
Die Ehefrau eines bekannten deutschen Fußballstars muss die Wort- und Bildberichterstattung über einen möglichen Liebesurlaub nach langer Trennung nicht dulden. Die Verbreitung stellt einen unzulässigen Eingriff in ihre Privatsphäre dar und verletzt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 10.12.2008 - Az.: 29 W (pat) 143/06
- Leitsatz:
1. Ein Äskulapstab kann als Bildmarke für Waren und Dienstleistungen eingetragen werden, welche die Bereiche der Telekommunikation, Tonträger und Datenverarbeitung erfassen.
2. Es besteht allenfalls ein allgemeiner Hinweis auf das Gesundheitswesen. Aus diesem Grund gibt es kein Freihaltebedürfnis für Produkte aus diesem Bereich, zumal es viele Gestaltungsmöglichkeiten des Äskulapstabes gibt. - Bundespatentgericht , Beschluss v. 09.12.2008 - Az.: 24 W (pat) 125/06
- Leitsatz:
Derjenige, gegen den die Einrede der mangelnden Benutzung einer Marke erhoben wird, muss die rechtserhaltende Nutzung der Marke glaubhaft machen. Ihn trifft die Beweislast, alle erforderlichen Umstände darzulegen, um verbleibende Zweifel auszuräumen.
- Landgericht Koeln, Urteil v. 29.01.2009 - Az.: 31 O 537/08
- Leitsatz:
Ein Lizenznehmer kann nur einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch durchsetzen. Schadensersatz- und Auskunftsansprüche hingegen stehen ihm nicht zu.

