Urteile neu online gestellt

Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil v. 11.01.2000 - Az.: 3 U 1352/99
Leitsatz:

1. Das Begehren des Namensträgers, die Freigabe eines Domain-Namens, der den Namen des Anspruchstellers enthält, gegenüber DENIC zu erklären, stellt keinen Antrag auf Abgabe einer nach § 894 ZPO zu vollstreckenden Willenserklärung, sondern einen Beseitigungsantrag dar, der das Ziel verfolgt, den Gegner zu zwingen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, daß die Registrierung rückgängig gemacht wird.
2. Die Registrierung eines Domain-Namens unter der Länderkennung "de" und deren Aufrechterhaltung ist jedenfalls dann eine sittenwidrige Absatzbehinderung eines branchenfremden Unternehmens, wenn der Domain-Name mit dessen unterscheidungskräftigen Firmenschlagwort übereinstimmt, der Registrierende davon Kenntnis hat und ein eigenes - rechtliches oder wirtschaftliches - Interesse an dem Domain-Namen nicht besitzt.

Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss v. 11.04.2005 - Az.: 3 U 4142/04
Leitsatz:

Das Altersverifikationssystem "über 18.de" gewährleistet nicht den geschlossenen Benutzerkreis, wie er von § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV verlangt wird.

Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil v. 12.04.2006 - Az.: 4 U 1790/05
Leitsatz:

 
1.
Der Träger eines auch als Adjektiv gebräuchlichen Familiennamens (hier: "Süß"), kann mangels ausreichender Unterscheidungskraft des Namens vom Inhaber einer gleich lautenden Internet-Domain nicht die Unterlassung der Verwendung dieser Domain verlangen.
 
2.
Der Inhaber einer mit einer "catch-all"-Funktion ausgestatteten Domain (www.....de), die bei Eingabe der Domain und eines Vornamens oder dessen Abkürzung als Subdomain eine Weiterleitung auf ein Erotikportal bewirkt, verletzt den Träger eines gleichlautenden Familiennamens in seinem Namensrecht.

Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss v. 20.04.2006 - Az.: 5 U 456/06
Leitsatz:

 
1.
Der Mandant, der seinem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten einen Rechtsmittelauftrag mit E-Mail zuleitet, handelt schuldhaft, wenn die E-Mail den Rechtsanwalt wegen eines Eingabefehlers nicht erreicht (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.10.2002 - 23 U 92/02)
 
2.
Legt der Prozessbevollmächtigte in einem solchen Fall eine eidesstattliche Versicherung seiner zuständigen Mitarbeiterin vor, aus der sich ergibt, dass die E-Mail mit dem Rechtsmittelauftrag in der Kanzlei nicht angekommen ist, genügt die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Mandanten allein in der Regel nicht, um glaubhaft zu machen, dass diesem kein Eingabefehler unterlaufen ist.

Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil v. 25.10.2005 - Az.: 3 U 1084/05
Leitsatz:

Bietet ein Versandhandelshaus auf seiner Internetseite einem Dritten, der ein bestimmtes Produkt ausgewählt hat, an, dieses Produkt per E-Mail direkt von der Internetseite aus an einen vom Dritten benannten Empfänger zu versenden, liegt eine nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG unzumutbare Belästigung vor, wenn in der bei dem Empfänger ankommenden E-Mail nicht nur die Empfehlung des bestimmten Produkts, sondern eine darüber hinausgehende Werbung enthalten ist. Hierbei handelt es sich um Direktwerbung iS vom Art. 13 RL 2002/58/EG.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil v. 08.09.2005 - Az.: 1 U 28/05
Leitsatz:

Zu den Voraussetzungen irreführender Werbung eines Unternehmens, das ohne Erlaubnis zur Rechtsberatung Beratungsdienstleistungen gegenüber verschuldeten Verbrauchern anbietet und hierfür wirbt.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil v. 03.04.2006 - Az.: 13 U 71/05
Leitsatz:

Zu den Voraussetzungen eines Beseitigungsanspruchs wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten bei Veröffentlichung negativer Kritik innerhalb einer Internet-Verkaufsplattform.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss v. 12.05.2006 - Az.: 1 W 29/06
Leitsatz:

 
1.
Ein gewerblicher Verkäufer, der im Internet über die Verkaufsplattform "Ebay" Waren anbietet, hat nach §§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 TDG, 6 Nr. 2 TDG unter anderem Angaben zu machen, die eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Dies erfordert die Angabe einer Telefonnummer, unter der der Verkäufer erreichbar ist.
 
2.
§ 6 Nr. 2 TDG stellt dabei im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG eine gesetzliche Vorschrift dar, die auch das Marktverhalten regelt und deren Verletzung zu einem Wettbewerbsverstoß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG führen kann.

Oberlandesgericht Rostock, Beschluss v. 17.04.2002 - Az.: 2 U 69/01
Oberlandesgericht Rostock, Urteil v. 21.03.2001 - Az.: 2 U 55/00