Urteile neu online gestellt
- Oberverwaltungsgericht Sachsen, Beschluss v. 09.03.2009 - Az.: 2 B 386/07
- Leitsatz:
1. Eine Studentenverbindung hat gegenüber der Universität keinen Anspruch auf Verlinkung auf der universitären Homepage, wenn dort auch keine andere Studentenverbindung verzeichnet ist.
2. Die Entscheidung der Universität, andere Studentenvereinigungen zu verlinken, die in ihrem Interesse tätig seien, ist vom Selbstverwaltungsrecht der Universität gedeckt.
- Landgericht Dortmund, Urteil v. 18.12.2008 - Az.: 16 O 134/08
- Leitsatz:
Bietet ein Telekommunikationsanbieter einen Sonderpreis bereits seit über fünf Monaten an und bewirbt ihn nunmehr als "Jetzt zugreifen: Über 10% günstiger!" bzw. "nochmal über 10% günstiger", liegt hierin eine irreführende Werbung mit einem früheren Vergleichspreis.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 08.01.2009 - Az.: 5 W 1/09
- Leitsatz:
1. Wird durch gerichtliche Entscheidung die Nutzung einzelner konkreter Domainnamen aufgrund Markenrechts untersagt, so erstreckt sich das Verbot nicht auf alle ähnlichen Verletzungen.
2. Im vorliegenden Fall war ursprünglich die Nutzung der Domains "gübstiger.de" und "günstigert.de" untersagt worden. Die neu registrierten Domains "günstigef.de", "günstiher.de", "günatiger.de" und "günstger.de" sind von diesem Verbot nicht mit umfasst. Der im Wettbewerbsrecht entwickelte Grundsatz vom kerngleichen Verstoß kann auf den Bereich des Markenrechts nicht übertragen werden, da bereits die Abweichung einzelner Buchstaben ausreicht, um eine inhaltliche Übereinstimmung abzulehnen. Vielmehr bedarf es einer umfassenden Abwägung aller maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls.
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 27.03.2009 - Az.: 324 O 990/06
- Leitsatz:
Die Veröffentlichung eines Fotos ohne Einwilligung des Betroffenen im Rahmen einer Berichterstattung über eine mutmaßlich ermordete Urlauberin, auf dem diese mit ihrem Mann unbekleidet abgebildet ist, stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mannes dar.
- Landgericht Bochum, Urteil v. 12.02.2009 - Az.: 12 O 12/09
- Leitsatz:
Ein eBay-Angebot ist wettbewerbswidrig, wenn mit Selbstverständlichkeiten geworben wird und die Versandkosten für den Ausland-Versand nicht angegeben werden, obwohl eine europaweite Lieferung angeboten wird.
- Landgericht Muenster, Urteil v. 12.09.2008 - Az.: 23 O 155/08
- Leitsatz:
1. Die Werbung mit der Bezeichnung "Kompetenzzentrum" ist irreführend, wenn das Unternehmen nicht die zentrale Einrichtung in der Region ist und nicht mehrere unterschiedliche Ausbildungsangebote zusammenfasst.
2. Der Zusatz "gemeinnützige Stiftung" ist irreführend, wenn es sich nicht um eine anerkannte und eingetragene selbständige Stiftung handelt.
- Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 30.12.2008 - Az.: 6 W 180/08
- Leitsatz:
Eine Werbeaktion darf mit kostenlosen Zugaben werben, wenn die Aktion zugleich eine entgeltliche Ware oder Dienstleistung anbietet und der Verbraucher im Klaren darüber ist, dass er diesen Betrag bezahlen muss, um die Gratis-Zugaben zu erhalten.
- Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 17.02.2009 - Az.: 2 BvR 1372/07
- Leitsatz:
1. Besteht der Verdacht, dass mit Kreditkarten der Zugang zu Internetangeboten mit kinderpornografischem Inhalt bezahlt wird, darf die Staatsanwaltschaft von den Kreditinstituten einen Datenabgleich mit den Konten verlangen.
2. Der bloße Abgleich ohne Trefferübereinstimmung verletzt einen Kreditkarteninhaber nicht in seinen Grundrechten, wenn die Anonymität des Betroffenen jederzeit gewahrt ist. - Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 05.03.2009 - Az.: 1 BvR 127/09
- Leitsatz:
Die Schätzung der Lizenzgebühr für die unerlaubte Foto-Nutzung eines bekannten Fernsehstars (hier: Fernsehköchin Sarah Wiener) ist rechtmäßig, wenn die Richter die Schadenshöhe nicht willkürlich bemessen, sondern den Bekanntheitsgrad und den Sympathiewert als Anknüpfungspunkte verwenden.
- Landgericht Koeln, Urteil v. 20.03.2009 - Az.: 28 O 59/09
- Leitsatz:
Die Aussage "Werte brauchen Gott" über einen Verein, der sich für eine Schulreform einsetzt, stellt eine Tatsachenbehauptung dar, die nicht unter den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fällt. Ist die Behauptung falsch, liegt darin eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

