Urteile neu online gestellt

Oberlandesgericht München, Urteil v. 16.09.1999 - Az.: 6 U 6228/98
Oberlandesgericht München, Urteil v. 16.11.2006 - Az.: 29 U 3486/06
Leitsatz:

Zu Auskunfts- und Vergütungsansprüchen der GEMA gegen eine Werbeagentur im Hinblick auf die Benutzung von Musikwerken als Bestandteil von Arbeitsergebnissen der Werbeagentur, nämlich von (Fernseh-)Werbespots, die die Werbeagentur für ihre Kunden konzipiert und realisiert und mit denen sie im Internet auf ihrer Website als Referenz für die Art und Qualität ihrer eigenen Leistungen wirbt (Eigenwerbung mit Arbeitsergebnissen).

Oberlandesgericht München, Urteil v. 17.05.2002 - Az.: 21 U 5569/01
Leitsatz:

 
1.
Wird gegen eine Veröffentlichung im Internet ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, so gilt, wenn das Teledienstegesetz anwendbar ist, dessen Fassung bis zum Dezember 2001, wenn der Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor In-Kraft-Treten der Neuregelung abgeschlossen war.
 
2.
Zur Frage des Aussagegehaltes einer schlagzeilenartig aufgemachten Äußerung in einem Meinungsforum, deren Inhalt erst durch Aufsuchen weiterer Seiten erschlossen wird.
 
3.
Ein Disclaimer kann die Haftung nach Deliktsrecht für Äußerungen im Internet nicht ausschließen. Er kann allenfalls als Distanzierung verstanden werden.
 
4.
Die Erfüllung des Anspruchs aus § 5 IV TDG a.F. auf Entfernung eines Inhalts besitigt die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht.

Oberlandesgericht München, Urteil v. 18.04.2002 - Az.: 29 U 1573/02
Leitsatz:

Die Domainbezeichnung www. rechtsanwaelte-d. de für eine Rechtsanwaltskanzlei ist irreführend im Sinne des § 3 UWG, weil sie bei einem nicht unbeachtlichen Teil der situationsadäquat durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Internetnutzer die Vorstellung hervorrufen kann, unter dieser Domainbezeichnung sei ein örtliches Anwaltsverzeichnis mit der Auflistung sämtlicher Rechtsanwaltskanzleien im Raum D oder jedenfalls in der Stadt D zu finden.

Oberlandesgericht München, Urteil v. 19.04.2001 - Az.: 29 U 5725/00
Leitsatz:

1. Ob mit der Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Second-level-domain eine Behinderung der Mitbewerber (§ 1 UWG) verbunden ist, läßt sich nur anhand der Gesamtumstände unter Berücksichtigung des Nutzerverhaltens, der Besonderheiten des in Rede stehenden Begriffs und der Gegebenheiten in der entsprechenden Branche beurteilen (verneint für "autovermietung. com").
2. Die Internetbenutzer, die den Begriff "Autovermietung" zusammen mit einer Toplevel-domain für eine Suche im Internet verwenden, erwarten nicht, unter dieser Domain eine Homepage mit einem vollständigen bzw. jedenfalls einem repräsentativen Überblick von in diesem Bereich tätigen Unternehmen vorzufinden, sodaß die Verwendung dieses Begriffs auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Irreführung (§ UWG) untersagt werden kann.

Oberlandesgericht München, Urteil v. 20.01.2000 - Az.: 29 U 5819/99
Oberlandesgericht München, Urteil v. 20.09.2001 - Az.: 29 U 3014/01
Leitsatz:

Die Internet-Domain "mbp.de" ist mit der Marke "MB&P" auch bei Gleichheit der angebotenen Dienstleistung nicht verwechselbar.

Oberlandesgericht München, Urteil v. 20.09.2001 - Az.: 29 U 5906/00
Oberlandesgericht München, Urteil v. 20.10.2005 - Az.: 29 U 2129/05
Leitsatz:

Zum Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20.10.2005
 
1.
Zur Frage, ob die Bezeichnung "Österreich.de" für die Kennzeichnung eines Internet-Portals als Werktitel oder als besondere Geschäftsbezeichnung im Sinne von § 5 MarkenG geschützt ist.
 
2.
Zwischen der Bezeichnung "Österreich.de" zur Kennzeichnung eines Internet-Portals, beinhaltend Informationen rund um Österreich, und der Internet-Domain "österreich.de" als Werbeplattform für Internet-Dienstleistungen, die keinen speziellen Bezug zu Österreich aufweisen, besteht mangels hinreichender Werk- oder Produktähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr.

Oberlandesgericht München, Urteil v. 20.12.2001 - Az.: 29 U 4592/01
Leitsatz:

Eine Information auf einer Homepage einer Anwaltskanzlei (Interessentenschreiben), die sich an eine Vielzahl potentieller Mandanten (Aktionäre) wendet, stellt sich nicht als eine unzulässige Werbung um die Erteilung eines Mandats im Einzelfall im Sinne von § 43 b BRAGO dar, auch wenn der Gegenstand der beworbenen anwaltlichen Tätigkeit (Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen eine Aktiengesellschaft wegen angeblich falscher Unternehmensmeldungen) in Gestalt des in Anspruch zu nehmenden Gegners feststeht.