Urteile neu online gestellt

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 02.09.2009 - Az.: 12 O 273/09
Leitsatz:

Die von dem Fernsehsender RTL heimlich angefertigten Filmaufnahmen in einer Arztpraxis sind unzulässig und verletzen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des abgebildeten Arztes. Die Freiheit der Berichterstattung muss zurücktreten, da es andere Möglichkeiten gibt, dem öffentlichen Informationsinteresse zu entsprechen.

Landgericht Hamburg, Beschluss v. 19.01.2009 - Az.: 327 O 13/09
Leitsatz:

Ein eBay-Verkäufer verhält sich rechtsmissbräuchlich, wenn er eine Vielzahl von Abmahnungen gegenüber seinen Mitbewerbern ausspricht, die nur dazu dienen, Gebühren zu erzielen.

Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil v. 07.07.2009 - Az.: 10 K 411/09
Leitsatz:

Eine Abmeldung der Rundfunkgeräte per E-Mail ist unwirksam, da die erforderliche Schriftform nicht eingehalten ist.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 30.07.2009 - Az.: 4 U 76/09
Leitsatz:

Eine Auto-Werkstatt darf in der Zeitung mit der Bezeichnung TÜV werben, wenn die TÜV-Untersuchungen tatsächlich von einem TÜV-Prüfingenieur abgenommen werden.

Amtsgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 21.08.2009 - Az.: 31 C 1141/09-16
Leitsatz:

Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet ist der "fliegende Gerichtsstand" nicht begründet, da das nächste Gericht im Falle einer Zeugenvernehmung oder der Aufklärung von beweiserheblichen Tatsachen am prozessökonomischsten ist.

Amtsgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 12.08.2009 - Az.: 31 C 1738/07-17
Leitsatz:

Der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Internetanschlussinhaber eine P2P-Urheberrechtsverletzung begangen hat, kann dadurch erschüttert werden, wenn der Internetanschluss auch von anderen Personen benutzt wird, die im selben Haushalt wohnen.

Landgericht Kiel, Urteil v. 23.07.2009 - Az.: 4 O 145/08
Leitsatz:

Wird im Rahmen einer Insolvenzverhandlung ein Vergleich geschlossen, der auch die Übernahme urheberrechtlicher Nutzungsrechte an Fotografien an den Rechtsnachfolger regelt, so ändert sich bei der Verwendung zwar die Person, nicht aber die Art und der Umfang der Nutzung. Der Rechtsnachfolger darf die Bilder genauso verwenden, wie es dem Vorgänger auch erlaubt war.

Landgericht Potsdam, Urteil v. 02.07.2009 - Az.: 2 O 407/08
Leitsatz:

Die Klauseln des Mobilfunkanbieters E-Plus sind unwirksam, wenn sie den Kunden in unzulässiger Weise benachteiligen.



1. Bei Überschreitung des Kreditlimits ist E-Plus berechtigt, die Mobilfunkkarte(n) ganz oder teilweise ohne vorherige Ankündigung zu sperren;
2. E-Plus kann ihre Leistungen jederzeit von der Stellung einer angemessenen Sicherheit in Form einer verzinslichen Kaution oder einer Bürgschaft eines in der EU ansässigen Kreditinstituts abhängig machen, wenn bekannt wird, dass der Kunde mit Verpflichtungen aus anderen bestehenden oder früheren Verträgen in Rückstand ist;
3. E-Plus ist zur Verhängung einer teilweisen oder vollständigen Sperre der Inanspruchnahme der Mobilfunkdienstleistungen ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist berechtigt, wenn es zu einer Rücklastschrift beim Einzug von E-Forderungen kommt, es sei denn, der Kunde hat die Rücklastschrift nicht zu vertreten;
4. E-Plus ist zur Verhängung einer teilweisen oder vollständigen Sperre der Inanspruchnahme der Mobilfunkdienstleistungen ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist berechtigt, wenn der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet;
5. E-Plus ist zur Verhängung einer teilweisen oder vollständigen Sperre der Inanspruchnahme der Mobilfunkdienstleistungen ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist berechtigt, wenn das Kreditlimit nach Ziffer 2.7 überschritten ist;
6. E-Plus ist zur Verhängung einer teilweisen oder vollständigen Sperre der Inanspruchnahme der Mobilfunkdienstleistungen ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist berechtigt, wenn der Kunde gegen die in den Ziffer […] 8.11, […] festgelegten Pflichten verstößt;
7. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Für E-Plus liegt ein wichtiger Grund vor, wenn […] c) der Kunde sich im Verzug befindet und trotz weiterer Mahnung nicht zahlt;
8. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Für E-Plus liegt ein wichtiger Grund vor, wenn […] der Kunde gegen die in den Ziffern […] 8.11, […] festgelegten Pflichten verstößt; Mit dem Ende der zweimonatigen Phase der passiven Erreichbarkeit wird die Prepaid-Card endgültig deaktiviert und das Vertragsverhältnis zwischen E. und dem Kunden endet.

Landgericht Koeln, Urteil v. 17.06.2009 - Az.: 26 O 150/08
Leitsatz:

Folgende Klauseln des Telekommunikationsanbieters sind unwirksam, da sie den Kunden unangemessen benachteiligen:





1. Für jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde das Bearbeitungsentgelt gemäß der Preisliste zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat.
2. Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch unbefugte Nutzung der überlassenen Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat.
3. Nach Verlust der C. Karte hat der Kunde nur die Verbindungspreise zu zahlen, die bis zum Eingang der Meldung über den Verlust der Karte bei C. angefallen sind. Das gleiche gilt für Preise über Dienste, zu denen C. den Zugang vermittelt.
4. Der Kunde gerät in Verzug, wenn der dem Kunden mitgeteilte Rechnungsbetrag nicht spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung auf dem Konto von C gutgeschrieben ist.
5. Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 15,50 € in Verzug, kann C. den Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden sperren.
6. Der Kunde kann Beanstandungen gegen die Abbuchung von Beträgen von seinem Guthaben nur innerhalb von einem Monat nach der jeweiligen Abbuchung erheben.

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 18.08.2009 - Az.: 5 W 95/09
Leitsatz:

Ein Apotheker darf sich in einem Leserbrief, der in einer Apotheker-Zeitung abgedruckt ist, abwertend über ein ausländisches Pharma-Unternehmen und dessen Zusammenarbeit mit deutschen Krankenkassen äußern. Die Äußerungen sind von der Meinungsfreiheit umfasst, solange sie die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik nicht überschreiten.